Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe -ThürZustVSRH-) Vom 30. Januar 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 62
Aufgrund § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), in Verbindung mit Nummer 4 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vom 28. April 2004 (BAnz. Nr. 100 S. 11494) und des § 68 Abs. 1 Satz 5 des IStGH-Gesetzes (IStGHG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), verordnet die Landesregierung:
§ 1Soweit in den nachstehenden Bestimmungen Gerichten und Staatsanwaltschaften die Ausübung von Befugnissen zugewiesen wird, werden diese bei den Gerichten durch die Präsidenten und bei den Staatsanwaltschaften durch die Leiter wahrgenommen.
§ 2Von der durch § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 begründeten Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird übertragen: 1. dem für Justiz zuständigen Ministerium a) die Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), soweit nicht nach Nummer 2 Buchst. a, Nummer 3 Buchst. a und b und Nummer 5 die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaften und Gerichte übertragen ist,b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Auslieferung, sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 2 Buchst. a in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), soweit nicht nach Nummer 2 Buchst. b die Zuständigkeit auf die Generalstaatsanwaltschaft übertragen ist,c) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen, sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 3 Buchst. a in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),d) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse, sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 2 Buchst. b in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),e) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG aus dem Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchbeförderung, sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 3 Buchst. b in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),f) die Entscheidung über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IStGHG (sonstige Rechtshilfe) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGHG) ( Nummer 2 Buchst. d in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), wobei das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt ist, die ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die Generalstaatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zu übertragen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 IStGHG),g) die Stellung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen nach dem Sechsten Teil des IStGH-Gesetzes (ausgehende Ersuchen) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGHG) (Nummer 3 Buchst. d in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), wobei das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt ist, die ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die Generalstaatsanwaltschaft zu übertragen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 IStGHG),h) die Entscheidung über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen in den in den Nummern 2 und 3 sowie Nummer 4 Buchst. b und Nummer 5 bezeichneten Fällen, soweit sich das für Justiz zuständige Ministerium im Einzelfall die Ausübung der Befugnis vorbehalten hat oder die Ausübung der Befugnis durch das für Justiz zuständige Ministerium aus sonstigen Gründen erforderlich ist, 2. der Generalstaatsanwaltschaft a) die Entscheidung über eingehende Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004) ,b) die Entscheidung über eingehende Auslieferungsersuchen, sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht (Nummer 2 Buchst. a in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), wenn sich die verfolgte Person mit ihrer Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41 Abs. 1 IRG),c) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um vorübergehende Überstellung nach den §§ 62 und 63 IRG (Nummern 1 und 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),d) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um vorübergehende Überstellung nach den §§ 69 und 70 IRG (Nummern 1 und 3 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), 3. der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zugleich für den Geschäftsbereich der Gerichte des Landgerichtsbezirks a) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird (Nummern 1 und 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), 4. den Staatsanwaltschaften und in den Fällen des Buchstabens a dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter a) die Entscheidung, ob die Stellung eines ausgehenden Ersuchens um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG aus dem Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums angeregt werden soll,b) die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946) in der jeweils geltenden Fassung, 5. dem Oberlandesgericht, den Landgerichten, der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie den Landgerichten jeweils auch für den Geschäftsbereich der Amtsgerichte die Stellung von Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in den übrigen Fällen, es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird (Nummern 1 und 3 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004).
§ 3Von der durch § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 begründeten Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird dem Landeskriminalamt im Aufgabenbereich der Polizei übertragen: 1. die Entscheidung über eingehende Ersuchen ausländischer Polizeibehörden um sonstige Rechtshilfe (Nummern 1 und 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), sofern nicht eine Maßnahme begehrt wird, die nach innerstaatlichem Recht nicht von einer Polizeidienststelle vorgenommen werden darf oder die die Anwendung von Zwang erfordert oder das Rechtshilfeersuchen seinem Inhalt nach von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Justizbehörde veranlasst wurde,2. die Stellung von ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an Polizeibehörden ausländischer Staaten (Nummern 1 und 3 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft den Geschäftsweg zwischen der Polizeibehörde des ausländischen Staates und einer Polizeibehörde des Landes vorsieht.
§ 4Die im Übrigen durch die Zuständigkeitsvereinbarung 2004 nach § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG begründete Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und dieses den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer Landesbehörde vorsieht, 1. bei eingehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe über deren Bewilligung zu entscheiden (Nummern 1 und 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004),2. Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG zu stellen (Nummern 1 und 3 Buchst. b jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004) und3. sonstige ausgehende Rechtshilfeersuchen zu stellen (Nummern 1 und 3 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004), wird der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde übertragen, soweit nicht in § 5 eine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 5Abweichend von § 4 werden die dort genannten Befugnisse dem Landesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses oder die unteren Gewerbebehörden nach den §§ 4 und 5 Abs. 2, den §§ 5a und 7 Abs. 1 Nr. 8 sowie § 9 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.
§ 6Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe vom 25. August 1993 (GVBl. S. 592) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.