ThürRSVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Thüringer Regelsatzverordnung - ThürRSVO -) Vom 25. Juni 2009

Ausfertigungsdatum:
25.06.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 730
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürRSVO

Aufgrund des § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2007 (GVBl. S. 73) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium:

§ 1

Höhe der Regelsätze

§ 1 Höhe der RegelsätzeDie monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2009 in folgender Höhe festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 359 Euro,2. für sonstige Haushaltsangehörige a) bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 215 Euro, b) ab Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro, c) ab Beginn des 15. Lebensjahres 287 Euro.* Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz 323 Euro.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Satz 1 Nr. 2 am 31. Dezember 2011 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer Regelsatzverordnung vom 25. Juni 2008 (GVBl. S. 213) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.