Zweite Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs (2. Regelbedarf-Verordnung) Vom 14. Juli 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 380
Aufgrund des Artikels 234 § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1930) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung des Regelbedarfs vom 29. April 1991 (GVBl. S. 91) verordnet der Thüringer Justizminister:
§ 1 Der Regelbedarf eines Kindes ( § 1615 f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) beträgt monatlich: 1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 219 Deutsche Mark; 2. vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 264 Deutsche Mark; 3. vom dreizehnten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres 315 Deutsche Mark.
§ 2 Die in § 1 festgesetzten Sätze gelten nur für Unterhalt, der auf die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entfällt.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.