Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Vom 15. Juli 2008

Ausfertigungsdatum:
15.07.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 293
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz vom 28. Juni 1991 (GVBl. S. 197) außer Kraft.

Eingangsformel RDG§20ZustV

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz vom 28. Juni 1991 (GVBl. S. 197) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.