Thüringen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 18. Dezember 1991*)

Ausfertigungsdatum:
18.12.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 635
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt) nach Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages ist die Thüringer Landesmedienanstalt. (2) Zuständige Behörde nach Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages ist das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium. (3) Der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages steht für die dort genannten Aufgaben einschließlich der Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken bis zum 31. Dezember 2004 der Landesmedienanstalt zu; die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz können nach Maßgabe des Thüringer Rundfunkgesetzes erfolgen; eine anteilsmäßige Zuweisung durch Gesetz bleibt vorbehalten. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist. (5) (aufgehoben)(6) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

§ 3

§ 3(1) Zuständige Aufsichtsbehörden nach § 59 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags sind die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und des Landes zuständigen Kontrollbehörden; sie sind in dem Bereich auch sachlich zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Landesmedienanstalt.

§ 4

§ 4Zuständig für die Durchführung der Richtlinie 89/552/ EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Abl. EU Nr. L 298 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EU Nr. L 202 S. 60), ist 1. das für das Rundfunkrecht zuständige Ministerium für den öffentlichen Rundfunk und2. die Landesmedienanstalt für den privaten Rundfunk. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

§ 2(1) Die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt) nach Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages ist die Thüringer Landesmedienanstalt.(2) Zuständige Behörde nach Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages ist das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium. (3) Der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags steht für die dort genannten Aufgaben einschließlich der Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken bis zum 31. Dezember 2020 der Landesmedienanstalt zu; die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekten zur Förderung von Medienkompetenz können nach Maßgabe des Thüringer Landesmediengesetzes erfolgen; eine anteilsmäßige Zuweisung durch Gesetz bleibt vorbehalten. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist. (5) (aufgehoben)(6) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

§ 2

§ 2(1) Die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt) nach Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages ist die Thüringer Landesmedienanstalt.(2) Zuständige Behörde nach Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages ist das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium. (3) Der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags steht für die dort genannten Aufgaben einschließlich der Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken bis zum 31. Dezember 2020 der Landesmedienanstalt zu; die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekten zur Förderung von Medienkompetenz können nach Maßgabe des Thüringer Landesmediengesetzes erfolgen; eine anteilsmäßige Zuweisung durch Gesetz bleibt vorbehalten. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist. (5) (aufgehoben)(6) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

Eingangsformel RdFunkStVtrG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem am 31. August 1991 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden- Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen bekannt gemacht.

Artikel

Artikel 1 Rundfunkstaatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 2 ARD-Staatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 3 ZDF- Staatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag(aufgehoben)

Artikel

Artikel 6 Bildschirmtext-Staatsvertrag(aufgehoben)

Artikel

Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung Inkrafttreten(1) Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Artikel 1 § 4 und nach Artikel 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind. (2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Artikel 1, § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft. (4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Artikel

Artikel 8 AußerkrafttretenMit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages treten außer Kraft:Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 01./03.04. 1987, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 15.03.1990,das Abkommen über die Koordinierung des ersten Fernsehprogramms vom 17.04.1959,der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 06.06. 1961,der Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 05.12.1974, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 01./03.04. 1987,der Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 20.09.1973, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 07. - 14.10.1988,der Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vom 07. - 14.10.1988,der Staatsvertrag über Bildschirmtext (Bildschirmtext-Staatsvertrag) vom 18.03.1983.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.