Thüringen

Thüringer Verordnung über die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Thüringer Rundfunkgebührenbeitreibungsverordnung) Vom 6. Februar 1995

Ausfertigungsdatum:
06.02.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 98
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Kostenbeitrag

§ 2 KostenbeitragDer für jeden Fall der Inanspruchnahme der Kassen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Landkreise von der Rundfunkanstalt zu erstattende Verwaltungsaufwand wird auf 10 Euro festgesetzt.

Eingangsformel RdFunkGebBeitrV

Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 635) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitBescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden durch die Kassen der Gemeinden vollstreckt. § 36 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG ist entsprechend anzuwenden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.