Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag überdie gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 16. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 389
Artikel 1 Name, Rechtsstellung und Sitz(1) Die beteiligten Länder bilden zur öffentlichen Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine gemeinsame Kammer. Psychotherapeutin und Psychotherapeut im Sinne dieses Vertrages sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 2 oder § 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verfügen.(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie trägt die Bezeichnung "Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer". Der Sitz der Kammer ist Leipzig.(3) Der Kammer gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in den beteiligten Ländern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.(4) Auf die Kammer und ihre Mitglieder findet das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Kammer einzureichenden Vorschlagsliste für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Berufsangehörige aller beteiligten Länder zu berücksichtigen.(5) Bei wesentlichen Änderungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in Bezug auf die Berufsgruppen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist das Benehmen mit den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der übrigen beteiligten Länder herzustellen. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen über die Aufgaben der Kammern, die Mitgliedschaft in der Kammer oder zur Fort- und Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geändert werden.
Artikel 3 VorstandDer Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Er wird paritätisch aus je einem Mitglied der beteiligten Länder sowie einem weiteren Mitglied gebildet.
Artikel 5 BeitrittDem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Berufsangehörigen dieser Länder Mitglieder der Kammer.
Artikel 6 Kündigung des StaatsvertragesDer Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gegenüber der bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden.
Artikel 7 In-Kraft-TretenDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Sächsischen Staatskanzlei folgt.**)Dresden, den 2. Juni 2005Für das Land Brandenburg:Der Ministerpräsidentvertreten durch die Ministerin für Arbeit,Soziales, Gesundheit und FamilieDagmar ZieglerFür das Land Mecklenburg-Vorpommern:Der Ministerpräsidentvertreten durch die SozialministerinDr. Marianne LinkeFür den Freistaat Sachsen:Der Ministerpräsidentvertreten durch dieStaatsministerin für SozialesHelma OroszFür das Land Sachsen-Anhalt:Der Ministerpräsidentvertreten durch den Ministerfür Gesundheit und SozialesGerry KleyFür den Freistaat Thüringen:Der Ministerpräsidentvertreten durch den Minister für Soziales,Familie und GesundheitDr. Klaus Zeh
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 2. Juni 2005 in Dresden vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
Artikel 1 Name, Rechtsstellung und Sitz(1) Die beteiligten Länder bilden zur öffentlichen Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine gemeinsame Kammer.(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie trägt die Bezeichnung "Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer". Der Sitz der Kammer ist Leipzig.(3) Der Kammer gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in den beteiligten Ländern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Auf die Kammer und ihre Mitglieder findet das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Kammer einzureichenden Vorschlagsliste für die Bestellung der ehrenamtlichen Richter sind Berufsangehörige aller beteiligten Länder zu berücksichtigen. (5) Bei wesentlichen Änderungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in Bezug auf die Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist das Benehmen mit den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der übrigen beteiligten Länder herzustellen. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen über die Aufgaben der Kammern, die Mitgliedschaft in der Kammer oder zur Fort- und Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geändert werden.
Artikel 2 KammerversammlungDie Kammerversammlung besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, die sich zu gleichen Teilen aus den Berufsangehörigen der beteiligten Länder zusammensetzt. Bei einem Beitritt weiterer Länder erhöht sich die Mitgliederzahl um jeweils sieben Mitglieder.
Artikel 3 VorstandDer Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Er wird paritätisch aus je einem Mitglied der beteiligten Länder sowie einem weiteren Mitglied gebildet. Ein Mitglied des Vorstandes soll der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten angehören.
Artikel 4 BeiratDie Landesärztekammern der beteiligten Länder und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten der Ausübung heilkundlicher Psychotherapie einen Beirat. Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildung Empfehlungen geben. Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der Ärztekammern und der gleichen Anzahl Mitglieder aus der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. Die von den Landesärztekammern entsandten Mitglieder sollen psychotherapeutisch tätig sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 5 Errichtungsausschuss(1) Das die Aufsicht führende Ministerium bestellt innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages auf Grund von Vorschlägen der bereits gebildeten Errichtungsausschüsse der beteiligten Länder oder, falls diese noch nicht bestehen, auf Vorschlag der in dem beteiligten Land vertretenen Berufsverbände, aus den Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einen Errichtungsausschuss. Jedes beteiligte Land ist im Errichtungsausschuss durch zwei Mitglieder vertreten.(2) Der Errichtungsausschuss nimmt bis zum Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung deren Aufgaben und Befugnisse wahr.(3) Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen vorläufigen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter besteht, und beschließt eine vorläufige Wahlordnung. Er kann außerdem eine vorläufige Satzung, Beitragsordnung und Berufsordnung beschließen. Der Vorstand vertritt den Errichtungsausschuss nach außen. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (5) Satzungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des aufsichtsführenden Ministeriums. Sie sind durch den vorläufigen Vorstandsvorsitzenden auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. (6) Der Errichtungsausschuss führt insbesondere nach Maßgabe der vorläufigen Wahlordnung die Wahl zur ersten Kammerversammlung innerhalb von längstens zwölf Monaten nach Bestellung des Errichtungsausschusses durch und beruft unverzüglich nach Durchführung der Wahl die erste Kammerversammlung ein. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstandes endet mit der Wahl des Kammervorstandes.(7) Die für die Berufszulassung nach dem Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörden übermitteln der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Artikel 6 BeitrittDem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Berufsangehörigen dieser Länder Mitglieder der Kammer.
Artikel 7 Kündigung des Staatsvertrages(1) Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gegenüber der bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. (2) Im Falle einer Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg endet die Mitgliedschaft der Berufsangehörigen des Landes Brandenburg mit dem Tag des Wirksamwerdens der Neugliederung.
Artikel 8 In-Kraft-TretenDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Sächsischen Staatskanzlei folgt.**)Dresden, den 2. Juni 2005Für das Land Brandenburg: Der Ministerpräsidentvertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FamilieDagmar ZieglerFür das Land Mecklenburg-Vorpommern:Der Ministerpräsidentvertreten durch die SozialministerinDr. Marianne LinkeFür den Freistaat Sachsen:Der Ministerpräsidentvertreten durch die Staatsministerin für SozialesHelma OroszFür das Land Sachsen-Anhalt: Der Ministerpräsidentvertreten durch den Ministerfür Gesundheit und SozialesGerry KleyFür den Freistaat Thüringen: Der Ministerpräsidentvertreten durch den Minister für Soziales,Familie und GesundheitDr. Klaus Zeh
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.