ThürPsychPbAG · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG) Vom 14. Dezember 2016

Ausfertigungsdatum:
14.12.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 559
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürPsychPbAG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern

§ 1 Anerkennung von psychosozialen ProzessbegleiternAls psychosozialer Prozessbegleiter wird anerkannt, wer 1. über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525 -2529-) in der jeweils geltenden Fassung genannten Qualifikationen verfügt,2. eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychPbG genannten Bereiche nachweisen kann,3. die für die Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und4. bereit ist, sich im Einzelfall nach § 406g Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) als psychosozialer Prozessbegleiter beiordnen zu lassen.

§ 10

Gleichstellungsbestimmung

§ 10 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

§ 2

Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungslehrgängen

§ 2 Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungslehrgängen(1) Ein Aus- oder Weiterbildungslehrgang zum psychosozialen Prozessbegleiter im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychPbG kann anerkannt werden, wenn 1. die in ihm vermittelten Lerninhalte die Teilnehmer befähigen, selbständig psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der allgemein anerkannten fachlichen Standards durchzuführen,2. er nach Konzeption und Umfang geeignet ist, die erforderlichen Lerninhalte und die in Nummer 1 genannte Befähigung zu vermitteln, und3. die in ihm eingesetzten Referenten zur Vermittlung der Lerninhalte qualifiziert sind. (2) Die zu vermittelnden Lerninhalte umfassen die Themenbereiche rechtliche Grundlagen, Viktimologie, Psychologie und Psychotraumatologie, Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung sowie Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge. In diesen Bereichen sollen folgende Themen behandelt werden: 1. Rechtliche Grundlagena) Grundsätze des Strafverfahrens,b) Rechte und Pflichten der Verletzten und der Beteiligten im Strafverfahren,c) Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren (rechtliche Grundlagen und Ablauf),d) Funktion und Tätigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht,e) Strafverteidigung, Rechtsbeistand und Nebenklage,f) aussagepsychologische Begutachtung,g) psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren,h) Möglichkeiten der Entschädigung und des Schadensersatzes für Verletzte,i) Täter-Opfer-Ausgleich,j) Grundlagen weiterer Rechtsgebiete mit Bezug zum Opferschutz,2. Viktimologiea) Grundlagen der Viktimologie, insbesondere Theorien der Viktimisierung, Bedürfnisse von Opfern, Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien, sekundäre Viktimisierung sowie Umgang mit Scham und Schuld,b) Wissen über spezielle Opfergruppen, insbesondere Kinder und Jugendliche, Opfer von Sexualdelikten, Gewaltdelikten und vorurteilsmotivierten Straftaten sowie Personen mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigung,c) Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation,3. Psychologie und Psychotraumatologiea) zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren bei Zeugen im Strafverfahren,b) Aussagepsychologie,c) Trauma und Traumabehandlung,d) Stabilisierungstechniken,4. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitunga) Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung,b) Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung,c) Methodenkompetenz, insbesondere adressatengerechte Kommunikation, fachrechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation und Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht,d) Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit,5. Qualitätssicherung und Eigenvorsorgea) Dokumentationsformen,b) Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld,c) Methoden zur Selbstreflexion, insbesondere kollegiale Beratung und Supervision,d) interdisziplinärer Austausch,e) Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe,f) Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitÜber Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 4

Antrag

§ 4 Antrag(1) Anerkennungen nach §§ 1 und 2 sind schriftlich bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen. (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Als Nachweis der nach § 1 Nr. 4 geforderten Bereitschaft genügt eine schriftliche Erklärung des Antragstellers. Ist ein vom Antragsteller vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossener Aus- oder Weiterbildungslehrgang nicht nach § 2 oder sonst allgemein anerkannt, hat der Antragsteller Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Lehrgang oder, bei mehreren absolvierten Lehrgängen, die Lehrgänge in ihrer Gesamtheit die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 erfüllen. Der Antragsteller hat ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zuständigen Stelle zu beantragen. (3) Mit dem Antrag auf Anerkennung eines Aus- und Weiterbildungslehrgangs nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann von dem Antragsteller verlangen, dass Nachweise über das Vorliegen der Qualifikationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorgelegt werden.

§ 5

Nebenbestimmungen, Mitteilungspflichten

§ 5 Nebenbestimmungen, Mitteilungspflichten(1) Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Anerkennung nach § 1 kann zudem befristet werden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Nebenbestimmungen können auch nachträglich ausgesprochen, geändert oder ergänzt werden. (2) Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über den nachträglichen Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 zu unterrichten. Der Veranstalter des Aus- oder Weiterbildungslehrgangs ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über den nachträglichen Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 zu unterrichten. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann jederzeit verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter und der Veranstalter eines Aus- oder Weiterbildungslehrgangs den Nachweis über das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen führen.

§ 6

Länderübergreifende Anerkennung

§ 6 Länderübergreifende Anerkennung(1) Die Anerkennung einer Person als psychosozialer Prozessbegleiter in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 1 gleich.(2) Die Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungslehrgangs zum psychosozialen Prozessbegleiter in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 2 gleich.

§ 7

Verzeichnis

§ 7 VerzeichnisDie für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt ein Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter. Das Verzeichnis dient der Auswahl eines psychosozialen Prozessbegleiters durch das zuständige Gericht nach § 406g Abs. 3 StPO und zur Information des Verletzten. In das Verzeichnis sind Name, Kontaktdaten und Angaben zu eventuellen fachlichen Schwerpunkten oder Beschränkungen der Tätigkeit des psychosozialen Prozessbegleiters aufzunehmen. Das Verzeichnis kann an Verletzte ausgehändigt werden. Die in dem Verzeichnis enthaltenen Daten können veröffentlicht werden, soweit der psychosoziale Prozessbegleiter in die Veröffentlichung einwilligt.

§ 8

Verordnungsermächtigung

§ 8 VerordnungsermächtigungDas für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von § 3 abweichende Zuständigkeit innerhalb seines Geschäftsbereichs zu regeln.

§ 9

Übergangsbestimmung

§ 9 ÜbergangsbestimmungWer einen anerkannten Aus- oder Weiterbildungslehrgang zum psychosozialen Prozessbegleiter im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychPbG begonnen, aber noch nicht beendet hat, kann befristet als psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt werden, wenn die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dauer der Befristung darf sich nicht über den 31. Juli 2017 hinaus erstrecken.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.