Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 150
Arten und Voraussetzungen
§ 15 Arten und Voraussetzungen (1) Das Land gewährt den als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrkräfte und des Schulaufwands sowie zu Baumaßnahmen. (2) Staatliche Finanzhilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Ersatzschule gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann. Davon ist drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts auszugehen (Wartefrist). Staatliche Finanzhilfe wird abweichend von Satz 2 mit Aufnahme des Unterrichts gewährt, wenn 1. durch den Betrieb der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden auf absehbare Zeit noch benötigten staatlichen Schule nicht erforderlich ist, 2. es sich um einen Schulträger handelt, der bereits Träger einer genehmigten oder vorläufig genehmigten Ersatzschule mit derselben Schulart, derselben Schulform und demselben Bildungsgang in Thüringen ist oder 3. es sich um eine Förderschule oder Förderberufsschule handelt. (3) Die Gewährung von Finanzhilfe setzt die Gemeinnützigkeit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung voraus. Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird. (4) Staatliche Finanzhilfe wird nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf andere öffentliche Finanzhilfe besteht. Bei den berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen. (5) Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses und einer besonderen pädagogischen Ausprägung kann bei Ersatzschulen, die zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulabschluss führen, die Wartefrist nach Absatz 2 um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. (6) Schulen, die zu einem international anerkannten allgemein bildenden Schulabschluss führen, der auch in Deutschland anerkannt ist, können durch Beschluss der Landesregierung in der Förderung einer Ersatzschule gleichgestellt werden, wenn ein besonders wichtiges, insbesondere wirtschaftliches öffentliches Interesse besteht. Die Förderung darf 80 vom Hundert der Förderung für eine vergleichbare Ersatzschule nicht überschreiten.
Staatliche Finanzhilfe für Personal- und Sachkosten
§ 16 Staatliche Finanzhilfe für Personal- und Sachkosten (1) Das Land gewährt den Schulträgern pauschaliert Finanzhilfe zu den Kosten, die diesen für die Lehrkräfte und den Schulaufwand zum Betrieb einer Ersatzschule entstehen. Zu den Lehrkräften gehören auch Sonderpädagogische Fachkräfte an Förderschulen sowie das sonstige pädagogische Personal an Ganztagsschulen und an Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung. Der Schulaufwand umfasst, bis auf die in § 17 geregelten Baumaßnahmen die in § 3 Abs. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Aufwendungen. (2) Die Höhe der staatlichen Finanzhilfe wird aus einem Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags errechnet, der, gebildet aus einem nach Absatz 3 ermittelten Personalkostenanteil und einem nach Absatz 4 ermittelten Sachkostenanteil, mit der Zahl der Schüler multipliziert wird, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs die Ersatzschule besuchten. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann bei besonderem öffentlichen Interesse am Betrieb einer Schule im Einzelfall eine höhere Finanzhilfe vorsehen. (3) Der Personalkostenanteil wird aus den Kosten ermittelt, die für Schüler einer staatlichen Schule in einer vergleichbaren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder des vergleichbaren Bildungsgangs im vorletzten Jahr entstanden waren. Zur Kostenermittlung ist die Schüler- Lehrer-Relation der vergleichbaren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder des vergleichbaren Bildungsgangs des vorletzten Schuljahres heranzuziehen, multipliziert mit dem Betrag, den das Land im vorletzten Jahr im Durchschnitt für einen angestellten Lehrer der vergleichbaren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder des vergleichbaren Bildungsgangs insgesamt aufzuwenden hatte. Der Personalkostenanteil für Sonderpädagogische Fachkräfte und das sonstige pädagogische Personal ist entsprechend zu berechnen. (4) Der Sachkostenanteil wird pauschal aus den durchschnittlichen Aufwendungen des Landes und der staatlichen Schulträger für Sachkosten ermittelt. (5) Die Bemessung des Vomhundertanteils nach Absatz 2 ist für jede Schulart, Schulform, Fachrichtung oder jeden Bildungsgang gesondert auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den freien Schulträger zu prüfen. (6) Bei nach § 10 Abs. 2 zugewiesenen Lehrkräften ist die Finanzhilfe um den Betrag zu kürzen, der dem Land an Personalkosten entstanden ist. (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Berechnung für den Personalkostenanteil nach Absatz 3, die Ermittlung des Sachkostenanteils nach Absatz 4, die Festlegung des Vomhundertanteils nach Absatz 5 sowie die Anrechnungseinzelheiten nach Absatz 6 nach Anhörung der freien Schulträger und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags durch Rechtsverordnung zu regeln. (8) Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Klassenstufen durchlaufen haben) kann bei der Berechnung der Finanzhilfe die Schülerzahl des laufenden Schuljahrs zugrunde gelegt werden. (9) Die Finanzhilfe ist in Höhe von mindestens 75 vom Hundert für Personalkosten und in Höhe von mindestens 15 vom Hundert für Sachkosten zu verwenden. Die Verwendung der Finanzhilfe ist unter Vorlage der entsprechenden Belege bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahrs dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nachzuweisen. (10) Die Finanzhilfe erfolgt höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten.
Schülerbeförderung und Schülerspeisung
§ 18 Schülerbeförderung und Schülerspeisung (1) Bei der Schülerbeförderung gelten für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, die Bestimmungen des § 4ThürSchFG mit der Maßgabe, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt am Wohnsitz des Schülers nicht zur Organisation des Schülertransports verpflichtet ist. (2) Landeszuschüsse zur Schülerspeisung werden den Schulträgern von Ersatzschulen bei Gewährleistung einer regelmäßigen Versorgung der Schüler mit warmem Mittagessen in gleicher Höhe wie den staatlichen Schulträgern gewährt.
Schulen in freier Trägerschaft
§ 2 Schulen in freier Trägerschaft (1) Schulen in freier Trägerschaft werden als Ersatz- oder Ergänzungsschulen von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben. Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Gemeinden sind von der Übernahme einer Schulträgerschaft im Sinne dieses Gesetzes ausgeschlossen. (2) Schulen in freier Trägerschaft sind im Rahmen der Gesetze frei in der Schulgestaltung, insbesondere in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Unterrichtsmethoden, über Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts. (3) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss die Zugehörigkeit zu einer Schulart erkennbar sein.
§ 22 a Übergangsbestimmung für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 (1) Abweichend von § 16 bemisst sich die Finanzhilfe für Personal- und Sachkosten für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 wie folgt: 1. aus der im Jahr 2004 an die Schule insgesamt gezahlten Finanzhilfe für Personal- und Sachkosten wird durch Division mit der für das Jahr 2004 zugrunde gelegten Schülerzahl ein Schülerbetrag je Schule errechnet; bei Schulen, in denen mehrere Schularten zusammengefasst sind, wird der Schülerbetrag für jede Schulart gesondert berechnet, 2. der nach Nummer 1 ermittelte Schülerbetrag wird, unter Erhöhung des Betrages für das Jahr 2006 um 1,5 vom Hundert und für das Jahr 2007 um weitere 1,2 vom Hundert, für das Jahr 2006 mit der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des Jahres 2005 und für das Jahr 2007 aus der des Jahres 2006 multipliziert und a) für Regelschulen und Gymnasien für das Jahr 2006 auf 98 vom Hundert des errechneten Betrages und für das Jahr 2007 auf 96 vom Hundert des errechneten Betrages, b) für Grundschulen für das Jahr 2006 auf 95 vom Hundert des errechneten Betrages und für das Jahr 2007 auf 90 vom Hundert des errechneten Betrages, c) für Förderschulen sowie Förderberufsschulen und Berufsschulförderklassen für die Jahre 2006 und 2007 auf 90 vom Hundert des errechneten Betrages sowie d) für berufsbildende Schulen, deren Finanzhilfe für die Personalkosten bereits nach bisherigem Recht auf 70 vom Hundert festzulegen war, für das Jahr 2006 und 2007 auf jeweils 100 vom Hundert des errechneten Betrages und e) für die übrigen berufsbildenden Schulen für das Jahr 2006 auf 89 vom Hundert des errechneten Betrages und für das Jahr 2007 auf 78 vom Hundert des berechneten Betrages festgesetzt, 3. für Schulen (unterteilt nach Schulformen, Bildungsgängen und Fachrichtungen), die im Jahr 2004 oder bis zum Ende des Jahres 2007 erstmals einen Förderanspruch für Personal- und Sachkosten erlangten oder erlangen, wird der Schülerbetrag zugrunde gelegt, der für eine vergleichbare Schule nach der Nummer 1 errechnet wurde; die weitere Berechnung bestimmt sich nach Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Schülerzahl des im Förderjahr begonnenen Schuljahrs zugrunde zu legen ist, 4. für die Berechnung der Finanzhilfe sind diejenigen Schüler nicht zu berücksichtigen, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen, 5. wegen der Umstellung der Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einzelfall für Schulen nach Nummer 2 Buchstaben c und e auf Antrag einen Ausgleich für die Träger gewähren, die trotz nachgewiesener wirtschaftlicher Betriebsführung mit den zur Verfügung gestellten Finanzmitteln ihren Finanzbedarf nicht abdecken können. Der Ausgleich erfolgt nach Maßgabe des Haushalts. Die nach § 22 a gewährte staatliche Finanzhilfe darf 100 vom Hundert des nach Nummer 2 errechneten Betrages nicht übersteigen. (2) Die für die Jahre 2006 und 2007 zu zahlende Finanzhilfe wird der Schule, außer für die in Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 festgelegte Ausnahme, für alle Schul- formen, Bildungsgänge und Fachrichtungen gezahlt, die in ihr zusammengefasst sind. Die Finanzhilfe ist für mindestens zu 80 vom Hundert des Betrags für Personalkosten und für mindestens 15 vom Hundert des Betrags für Sachkosten zu verausgaben. Die Abgrenzung zwischen Personal- und Sachkosten bestimmt sich nach den §§ 2 und 3 ThürSchFG . (3) Die Finanzhilfe erfolgt höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten. Das Gehalt für die nach § 10 Abs. 2 zugewiesenen Lehrkräfte wird angerechnet. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind unverzüglich zurückzuerstatten.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten [...]Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Schulaufsicht
§ 3 Schulaufsicht (1) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Schulaufsichtsbehörde ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Es kann die Aufsicht an nachgeordnete Einrichtungen übertragen. Dies gilt auch für Teilbereiche der Aufsicht. (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anerkennungs- und Genehmigungsvoraussetzungen sowie der durch dieses Gesetz für anwendbar erklärten Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes. Die Aufsicht über die Ergänzungsschulen richtet sich nach den §§ 11 und 12 .
Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
§ 6 Widerruf und Erlöschen der Genehmigung (1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn durch den Betrieb der Ersatzschule die verfassungsmäßige Ordnung missachtet wird oder die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 nicht mehr gegeben sind. (2) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht spätestens zum zweiten Schuljahresbeginn nach Zustellung des Genehmigungsbescheids eröffnet, wenn der Betrieb aufgegeben, wenn sie ohne Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht betrieben wird oder wenn eine Bedingung nach § 5 Abs. 8 in der festgesetzten Frist nicht erfüllt wurde. (3) Die Genehmigung erlischt auch, wenn ein Wechsel in der Trägerschaft eintritt. Das gilt nicht, wenn der Wechsel vor der Übertragung nach § 5 Abs. 7 ausdrücklich genehmigt wurde.
Genehmigung von Ersatzschulen
§ 5 Genehmigung von Ersatzschulen (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Schule in ihren Einrichtungen und Lehrzielen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte (Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte) nicht hinter den entsprechenden staatlichen Schulen zurücksteht, 2. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, 3. der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die Vertretungsberechtigten des Schulträgers und der Schulleiter geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen und 4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. (2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden staatlichen Schulen nicht zurückstehen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung der Lehrkräfte in anderer Weise als gleichwertig nachgewiesen werden. (3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn 1. über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, der Anspruch auf Urlaub und eindeutige Kündigungsbedingungen festgelegt sind, 2. die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren staatlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und 3. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht. (4) In dem Antrag des Schulträgers auf Genehmigung, der bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu stellen ist, sind die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Der Antrag ist in der Regel ein Kalenderjahr vor dem vorgesehenen Betriebsbeginn einzureichen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen. Die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen sowie die Bildungsgänge der Förderschulen bedürfen jeweils einer gesonderten Genehmigung. (5) Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 4 bedürfen der Genehmigung. Gleiches gilt für die Bildung von Außenstellen (vom Hauptstandort räumlich getrennter, rechtlich unselbständiger Schulteil), die Errichtung eines neuen Schulstandorts sowie die Ausdehnung auf andere Schulformen, Schularten, Bildungsgänge und Fachrichtungen. (6) Die Neueinstellung von Lehrkräften, soweit sie nicht über eine schulart- und fachspezifische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, ist genehmigungspflichtig. Gleiches gilt für einen auf Dauer angelegten fachfremden Einsatz, es sei denn, er ist auf ein Schuljahr beschränkt und die Lehrkraft verfügt über eine schulartspezifische Ausbildung oder ist ohne Einschränkung auf Dauer genehmigt. Die Neueinstellung von Lehrkräften mit entsprechender schulart- und fachspezifischer Ausbildung ist lediglich anzeigepflichtig. (7) Die Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übertragung mit einer Neugründung einer Schule, der Einrichtung eines Bildungsganges oder einer Fachrichtung im Übrigen gleichzusetzen ist. (8) Ersatzschulen, bei denen im Zeitpunkt ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung nach Anhörung des Trägers unter der Bedingung erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festzusetzenden Frist erfüllt werden. (9) Für den Besuch von Ersatzschulen gelten die Bestimmungen über die Schulpflicht sowie die Informationsrechte der Eltern und Schüler nach dem Thüringer Schulgesetz und dem Thüringer Förderschulgesetz . Die Schüler haben Anspruch auf angemessene Ferien. Der Schulträger hat Formen der Mitwirkung von Schülern und Eltern in angemessener Weise zu gewährleisten.
Ergänzungsschulen
§ 11 Ergänzungsschulen (1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen im Sinne von § 4 sind. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann. (2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium vom Schulträger drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Schulleiters sowie der Lehrkräfte beizufügen. (3) Nachträgliche wesentliche Änderungen nach Absatz 2 sind mit den entsprechenden Nachweisen unverzüglich anzuzeigen. (4) Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes .
Aufgaben
§ 1 Aufgaben Schulen in freier Trägerschaft bereichern und ergänzen das Schulwesen in Thüringen. Diese Schulen sind Ausdruck eines vielfältigen Bildungsangebots und tragen eigenverantwortlich neben den staatlichen Schulen zur Bildung und Erziehung insbesondere der jungen Menschen in Thüringen bei.
Staatliche Lehrkräfte an Ersatzschulen
§ 10 Staatliche Lehrkräfte an Ersatzschulen (1) Lehrkräfte an staatlichen Schulen können für eine Gesamtdauer von bis zu zehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann um längstens fünf Jahre verlängert werden. (2) Lehrkräfte an staatlichen Schulen können für eine Gesamtdauer von bis zu acht Jahren unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Gehalts einer Ersatzschule zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Zuweisung kann um längstens vier Jahre verlängert werden. Ein Rechtsanspruch des Schulträgers auf Zuweisung einer Lehrkraft besteht nicht. Die zugewiesene Lehrkraft hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Lehrkraft an einer entsprechenden staatlichen Schule. Der Schulleiter der Schule in freier Trägerschaft ist der zugewiesenen Lehrkraft gegenüber weisungsbefugt. Im Übrigen sind auf die Zuweisung die Bestimmungen über die Versetzung entsprechend anzuwenden. (3) Die Beurlaubung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag der Lehrkraft nach Anforderung des Schulträgers. Die Zuweisung nach Absatz 2 erfolgt auf Anforderung des Schulträgers mit Zustimmung der Lehrkraft. Die Beurlaubung sowie die Zuweisung können nur im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium auf Antrag der Lehrkraft oder des Schulträgers vorzeitig zum Schuljahresende aufgehoben werden. (4) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten der nach Absatz 1 beurlaubten Lehrkräfte werden wie bei einer entsprechenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet.
Untersagung des Betriebs
§ 12 Untersagung des Betriebs Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium untersagt werden, wenn Schulträger, Schulleiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutz der Schüler und der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen
§ 13 Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Lehrplan erteilt und die Lehrkräfte einschließlich des Schulleiters die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und 3 erfüllen. (2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungskommission. (3) An einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule kann die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn das für das Schulwesen zuständige Ministerium hierfür die Eignung der Schule festgestellt hat. (4) Die staatliche Anerkennung, die Genehmigung der Lehrpläne und der Prüfungsvorschriften, die Entscheidung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie die Feststellung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht erfolgen im Einvernehmen mit den an der Schulaufsicht beteiligten Ministerien.
Freie Unterrichtseinrichtungen
§ 14 Freie Unterrichtseinrichtungen Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrzielen, ihren Lehrinhalten und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen. Zu den freien Unterrichtseinrichtungen gehören auch Lehrgänge, Repetitorien und Fernunterricht. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer staatlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft hervorrufen kann.
Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen
§ 17 Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen (1) Die staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen wird nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt. Sie erfolgt grundsätzlich nach den für staatliche Schulen geltenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Betrieb der Schule besteht. Die §§ 44 und 44 a der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. (2) Wenn durch die Ersatzschule der Betrieb einer entsprechenden staatlichen Schule ersetzt wird, kann dem Schulträger der Ersatzschule staatliche Finanzhilfe bis zur Höhe von 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Baukosten gewährt werden. Die staatliche Finanzhilfe und ein etwaiger Zuschuss des örtlich zuständigen Schulträgers dürfen zusammen die Höhe von 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Baukosten nicht übersteigen. Handelt es sich um eine Förderschule oder Förderberufsschule, kann dem Schulträger der Ersatzschule staatliche Finanzhilfe bis zur Höhe von 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Baukosten gewährt werden, wobei ein etwaiger Zuschuss des örtlich zuständigen Schulträgers angerechnet wird. (3) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Land ein Anspruch auf Wertausgleich zu.
Lernmittelkosten
§ 19 Lernmittelkosten Zuschüsse zu den Lernmittelkosten werden den Schülern an Ersatzschulen und staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, in gleicher Höhe und nach den gleichen Grundsätzen gewährt wie den Schülern an staatlichen Schulen.
§ 19 a Finanzierung der Heimunterbringung sowie der Pflege und Therapie § 8 ThürSchFG gilt für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.
Fortbildungsmaßnahmen
§ 20 Fortbildungsmaßnahmen Die Schulträger von Schulen in freier Trägerschaft können die mit ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Lehrer zu Fortbildungsmaßnahmen entsenden, die vom Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien angeboten werden. Die Teilnahme ist grundsätzlich in dem Umfang möglich, in dem die Lehrgänge durch staatliche Lehrkräfte nicht ausgelastet werden. Eine Lehrgangsgebühr wird nicht erhoben; die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden vom Land nicht übernommen. Bei Fortbildungsmaßnahmen für Lehrer an Förderschulen ist jeweils mindestens ein Platz für Teilnehmer von Förderschulen in freier Trägerschaft vorzuhalten.
Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen
§ 21 Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen Den Ergänzungsschulen kann nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Zuschuss zu den Lehrpersonalkosten, den Kosten für den Schulaufwand sowie für notwendige Baumaßnahmen gewährt werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung errichtet oder betreibt; 2. gegen die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 2 verstößt; 3. eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule errichtet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist; 4. eine Person als Schulleiter oder Lehrkraft an einer Schule in freier Trägerschaft beschäftigt, obwohl das für das Schulwesen zuständige Ministerium ihm dies untersagt hat, oder 5. eine Unterrichtseinrichtung mit einer nach § 2 Abs. 3 , § 11 Abs. 1 und § 14 Satz 3 nicht zulässigen Bezeichnung betreibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Ersatzschulen
§ 4 Ersatzschulen (1) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen entsprechen, die in Thüringen bestehen oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in der Lehr- und Unterrichtsmethode, in den Lehrinhalten und der Organisation des Unterrichts sind möglich, soweit nicht die Gleichwertigkeit mit entsprechenden staatlichen Schulen beeinträchtigt wird. (2) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung erteilt das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Sind andere Ministerien an der Schulaufsicht beteiligt, erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit ihnen. (3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Der Schulträger hat die Aufnahme und die Entlassung von schulpflichtigen Schülern dem für den Wohnsitz des jeweiligen Schülers zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen. Dem Schulträger obliegt die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht.
Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit
§ 7 Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit Die Ausübung der Tätigkeit von Schulleitern und Lehrkräften kann nach Anhörung des Schulträgers durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium untersagt werden, wenn diese ein Verhalten zeigen, das bei an staatlichen Schulen beschäftigten Schulleitern und Lehrkräften die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen würde. Entsprechendes gilt, wenn Tatsachen bekannt werden, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im staatlichen Schulwesen führen würden.
Auflösung und Abbau
§ 8 Auflösung und Abbau Der Schulträger kann eine Ersatzschule nur zum Ende eines Schuljahres auflösen oder abbauen. Die Absicht, die Schule aufzulösen oder abzubauen, ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.
Staatlich anerkannte Ersatzschule
§ 9 Staatlich anerkannte Ersatzschule (1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 erfüllt, kann von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden. § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für die entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der staatlichen Schulen. Das staatliche Schulamt bestellt den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Ersatzschule ist verpflichtet, bei der Aufnahme, bei Versetzungen sowie beim Schulwechsel von Schülern die für staatliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder die in Absatz 2 genannten Bestimmungen nicht beachtet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.