Thüringen

Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution Vom 24. April 1992

Ausfertigungsdatum:
24.04.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 157
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ProstVerbV

Aufgrund des Artikel 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -954-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag, verordnet die Thüringer Landesregierung:

§ 1

§ 1In Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. Das Thüringer Innenministerium kann durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot ausnehmen.

§ 2

§ 2(1) Im übrigen wird die in Artikel 297 Abs. 1 EGStGB enthaltene Ermächtigung der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen dem Landesverwaltungsamt übertragen. (2) Das Thüringer Innenministerium nimmt die Aufgaben des Landesverwaltungsamtes bis zur vollständigen Arbeitsaufnahme dieser Behörde auf dem Gebiet der allgemeinen inneren Verwaltung wahr.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.