Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG) Vom 31. Juli 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 31.07.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 379
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zuständige Behörden, Aufsicht
§ 1 Zuständige Behörden, Aufsicht(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG sowie die Aufgaben nach § 24 Abs. 3 und 5 ProstSchG sind die unteren Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte nach Satz 1 zuständig. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 2 jeweils im übertragenen Wirkungskreis wahr.(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 4 ProstSchG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug vorwiegend zum Betrieb aufgestellt werden soll. Für die Bearbeitung der Anzeige nach § 21 ProstSchG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug zum Betrieb aufgestellt werden soll.(3) Die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG soll jeweils organisatorisch und zeitlich getrennt von der Anmeldung der Prostituierten nach § 3 Abs. 1 ProstSchG, des Informations- und Beratungsgesprächs nach § 7 Abs. 1 ProstSchG sowie der Beratung und Untersuchung nach § 19 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.(4) Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.(5) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das allgemeine Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 ist das für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständige Ministerium oberste Fachaufsichtsbehörde. Die Fachaufsicht und die Rechtsaufsicht nach Satz 1 wird im Benehmen mit den für Frauen-, Gleichstellungs- und Gesundheitspolitik sowie Gewerberecht zuständigen Ministerien ausgeübt.(6) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 ProstSchG ist diejenige Behörde, der nach § 1 Abs. 1 und 2 der Vollzug derjenigen Rechtsvorschriften obliegt, gegen die sich der Verstoß richtet.(7) Das für Soziales zuständige Ministerium ist für die Anerkennung und Förderung einer unabhängigen Fachberatungsstelle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG zuständig.
Verwaltungskostenfreiheit
§ 2 VerwaltungskostenfreiheitFür öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes sind keine Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
Mehrbelastungsausgleich
§ 3 MehrbelastungsausgleichDie Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land zum Ausgleich der durch den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes entstehenden Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung einen jährlichen Betrag, der den Gebietskörperschaften wie folgt zugewiesen wird: 1. Stadt Erfurt 20.548 Euro, 2. Stadt Gera 8.943 Euro, 3. Stadt Jena 10.692 Euro, 4. Stadt Suhl 3.532 Euro, 5. Stadt Weimar 6.264 Euro, 6. Landkreis Altenburger Land 3.645 Euro, 7. Landkreis Eichsfeld 1.050 Euro, 8. Landkreis Gotha 5 302 Euro, 9. Landkreis Greiz 1.023 Euro, 10. Landkreis Hildburghausen 664 Euro, 11. Ilm-Kreis 4.442 Euro, 12. Kyffhäuserkreis 779 Euro, 13. Landkreis Nordhausen 4.445 Euro, 14. Saale-Holzland-Kreis 871 Euro, 15. Saale-Orla-Kreis 843 Euro, 16. Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 1.084 Euro, 17. Landkreis Schmalkalden-Meiningen 1.312 Euro, 18. Landkreis Sömmerda 729 Euro, 19. Landkreis Sonneberg 606 Euro, 20. Unstrut-Hainich-Kreis 4.160 Euro, 21. Wartburgkreis 5.307 Euro, 22. Landkreis Weimarer Land 863 Euro.Die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs erfolgt durch das Landesverwaltungsamt bis zum Ablauf des 30. Juni des laufenden Jahres. Eine gesonderte Festsetzung findet nicht statt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 8. Juni 2021 (GVBl. S. 272) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.