ThürPromVVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts an Promotionszentren der Fachhochschulen (Thüringer Promotionsrechtsverleihungsverordnung -ThürPromVVO-) Vom 10. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
10.12.2024
Fundstelle:
GVBl. 2025, 13
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürPromVVO

Aufgrund des § 61 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2019 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, nachdem mit dem Landtagsausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft das Einvernehmen mit dem Entwurf dieser Verordnung hergestellt wurde:

§ 1

Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts

§ 1 Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts(1) Den Fachhochschulen kann auf Antrag das fachlich begrenzte Promotionsrecht für eine wissenschaftliche Einrichtung (Promotionszentrum) verliehen werden, wenn diese in einem Begutachtungsverfahren eine ausreichende Forschungsstärke nachweisen.(2) Die Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts umfasst nicht das Recht zur Verleihung von Ehrenpromotionen.

§ 2

Einrichtung und Organisation von Promotionszentren

§ 2 Einrichtung und Organisation von Promotionszentren(1) Promotionszentren bilden die institutionelle und organisatorische Grundlage für die Ausübung des fachlich begrenzten Promotionsrechts. Sie sind in der Regel interdisziplinär sowie an den Forschungsschwerpunkten der jeweiligen Fachhochschule oder der beteiligten Fachhochschulen ausgerichtet.(2) Promotionszentren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können1. von einer Fachhochschule oder2. im Zusammenwirken mehrerer Fachhochschulen in Form eines hochschulübergreifenden Promotionszentrumseingerichtet werden.(3) Für das Promotionszentrum erlässt die Hochschule oder bei einem hochschulübergreifenden Promotionszentrum erlassen die Hochschulen eine Satzung, in welcher die Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Befugnisse der Organe sowie die Zusammensetzung des Gremiums nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu regeln sind. In der Satzung nach Satz 1 sind auch1. ein Vertretungsorgan der Promovierenden zu regeln,2. bei hochschulübergreifenden Promotionszentren diejenige Hochschule zu bestimmen, welche den Doktorgrad verleiht,3. zu regeln, dass nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglied im Promotionszentrum sind, als Hauptbetreuerinnen und Hauptbetreuer der Promotionsvorhaben tätig werden dürfen und4. Regelungen zu treffen, wie bei gemeinsamen Veröffentlichungen der Anteil der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers im Rahmen der Berechnung der Punktzahl nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 angemessen berücksichtigt wird.(4) Die Mitgliedschaft an einem Promotionszentrum begründet keine hierüber hinausgehenden Mitgliedschaftsrechte und -pflichten an der Hochschule oder an einer der beteiligten Hochschulen.

§ 3

Institutionelle und persönliche Voraussetzungen

§ 3 Institutionelle und persönliche Voraussetzungen(1) Dem Promotionszentrum müssen mindestens neun forschungsstarke und in ihrem jeweiligen Forschungsgebiet ausgewiesene Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer als Mitglieder angehören. Mindestens sechs sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen hauptberuflich an einer Fachhochschule des Landes beschäftigt sein.(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Absatz 1 müssen sich der thematischen Ausrichtung des Promotionszentrums fachlich zuordnen und aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Leistungen die erfolgreiche Betreuung von Promotionsvorhaben und Begutachtung von Promotionen erwarten lassen. Die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt, wer1. über eine Promotion verfügt,2. an mindestens einem abgeschlossenen Promotionsvorhaben als Betreuerin oder Betreuer mitgewirkt hat,3. die Einwerbung von Drittmitteln aus Forschungsförderprogrammen mit einem wettbewerblichen Auswahlverfahrena) im technischen Bereich über die letzten drei Kalenderjahre in Höhe von mindestens 300 000 Euro oder über die letzten sechs Kalenderjahre in Höhe von durchschnittlich mindestens 100 000 Euro pro Jahr nachweisen kann oderb) im nichttechnischen Bereich über die letzten drei Kalenderjahre in Höhe von mindestens 150 000 Euro oder über die letzten sechs Kalenderjahre in Höhe von durchschnittlich mindestens 50 000 Euro pro Jahr nachweisen kann sowie 4. im Rahmen von Veröffentlichungen in den letzten drei Kalenderjahren mindestens 15 Punkte oder in den letzten sechs Kalenderjahren durchschnittlich mindestens fünf Punkte pro Jahr erreicht hat, wobeia) von durch Fachwissenschaftlerinnen oder Fachwissenschaftlern begutachtete Publikationen, wissenschaftliche Monografien in Fachverlagen und Patente mit jeweils fünf Punkten,b) Lehrbücher mit drei Punkten undc) sonstige wissenschaftliche Publikationen in Fachzeitschriften oder -verlagen mit einem Punkt bewertet werden.(3) Werden die Mindestanforderungen eines der Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geringfügig unterschritten, kann dieses dadurch ausgeglichen werden, dass die geforderten Mindestanforderungen des jeweils anderen Kriteriums nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 oder 4 überschritten werden. Zudem kann eines der Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 oder 4 in den Fällen ausgeglichen werden, in denen die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer1. über eine Habilitation verfügt,2. durch einen universitären Fachbereich kooptiert ist,3. eine positiv evaluierte Juniorprofessur an einer Universität oder vor dem Wechsel an eine Fachhochschule eine Professur an einer Universität innehatte oder4. eine bisherige Professur an einer Fachhochschule mit Promotionszentrum innehatte und an dieser Fachhochschule als Betreuerin oder Betreuer für Promotionsvorhaben zugelassen war.(4) Die Promotionszentren können zusätzliche Mindestanforderungen an die Qualität der Promotion nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 stellen. Zum Zeitpunkt der Gründung eines Promotionszentrums kann in bislang kaum akademisierten Fachrichtungen und Fächern abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bei einer der beteiligten Hochschullehrerinnen oder einem der beteiligten Hochschullehrer auf das Erfordernis der Promotion verzichtet werden, wenn dieses Mitglied promotionsadäquate Leistungen erbracht hat. Weiterhin kann zum Zeitpunkt der Gründung eines Promotionszentrums bei höchstens der Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 auf die Voraussetzung des Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 verzichtet werden.(5) Auf Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise werden insbesondere Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren im eigenen Haushalt, die Pflege von Angehörigen oder das Vorliegen einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bei der Berechnung der entsprechenden Zeiträume nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 angemessen berücksichtigt.(6) Scheidet eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer aus und erfüllt das Promotionszentrum dadurch die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr, muss innerhalb von zwölf Monaten eine Person, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und soweit erforderlich nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt, als neues Mitglied dem Promotionszentrum angehören. Erfolgt keine rechtzeitige Nachbesetzung oder fällt die Gesamtzahl der mitwirkenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unter sechs, dürfen keine neuen Promotionsverfahren angenommen werden, bis die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt werden.

§ 4

Verfahren der Verleihung

§ 4 Verfahren der Verleihung(1) Das Begutachtungsverfahren wird nach Eingang des Antrags der Hochschule oder der beteiligten Hochschulen bei einem hochschulübergreifenden Promotionszentrum an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium eingeleitet.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. die Benennung und fachliche Ausrichtung des Promotionszentrums sowie die Benennung einer Hochschule als Sprecherin,2. eine Darstellung des Forschungsprogramms und der Erwartungen an das Promotionszentrum für die Stärkung der angewandten Forschung,3. eine Liste der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die dem Promotionszentrum angehören, mit den erforderlichen Informationen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu bewerten,4. ein vollständiger, nach Jahren gegliederter Finanzplan,5. ein Qualifizierungskonzept, das ein Fortbildungsprogramm sowie weitere Maßnahmen zur Qualifizierung der Promovierenden beinhaltet, sowie6. die Beschlüsse der Hochschule oder der beteiligten Hochschulen zur Einrichtung des Promotionszentrums, die Promotionsordnung sowie die Satzung für das Promotionszentrum.(3) Zur Begutachtung, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts erfüllt sind, setzt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium eine Kommission nach § 5 ein. Die Kommission nach Satz 1 erstellt ein Gutachten, in dem insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden Forschungsstärke nach § 1 Abs. 1 anhand der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 zu beurteilen und Stellung zu nehmen ist, ob durch das Promotionszentrum in der Gesamtschau seiner personellen Zusammensetzung die Umsetzung der Qualitätsanforderungen an die Betreuung von Promotionsvorhaben und Begutachtung von Promotionen gewährleistet werden kann. Das erstellte Gutachten nach Satz 2 kann ein von der Mehrheit abweichendes Sondervotum einer Gutachterin oder eines Gutachters enthalten, sofern diese vom Begutachtungsergebnis abweichende Meinung bereits in der Beratung vertreten wurde.(4) Die Entscheidung über die Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts für ein Promotionszentrum trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium unter Berücksichtigung des Gutachtens der Kommission nach Absatz 3.(5) Die erstmalige Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts für das jeweilige Promotionszentrum erfolgt befristet für einen Zeitraum von acht Jahren. Die Verleihung kann mit weiteren Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, verbunden werden.(6) Werden im Rahmen der Zwischenevaluation oder der umfassenden Evaluation eines Promotionszentrums schwerwiegende Mängel festgestellt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts für das betroffene Promotionszentrum mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder die weitere Ausübung oder Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann nach der umfassenden Evaluation des Promotionszentrums das fachlich begrenzte Promotionsrecht unbefristet verliehen werden.(7) Der Ablauf der Befristung oder die Aufhebung der Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts erstrecken sich nicht auf bereits begonnene Promotionsvorhaben. In den in Satz 1 und § 3 Abs. 6 Satz 2 genannten Fällen haben die Hochschule oder die beteiligten Hochschulen die ordnungsgemäße Betreuung der begonnenen Promotionsvorhaben und Begutachtung der Promotionen zu gewährleisten.

§ 5

Begutachtungskommision

§ 5 Begutachtungskommision(1) Der Kommission nach § 4 Abs. 3 gehören mindestens fünf Gutachterinnen und Gutachter, die unabhängig und in dem jeweiligen Fachgebiet einschlägig ausgewiesene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind, als Mitglieder an. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss1. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer an einer Fachhochschule sein und2. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer an einer Universität sein.Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehören. Hinsichtlich der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 und 2 ist eine paritätische Verteilung anzustreben. Je nach thematischem Zuschnitt des Promotionszentrums kann eine geeignete Vertreterin oder ein geeigneter Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft, die oder der durch eine Promotion wissenschaftlich ausgewiesen ist und über Erfahrung in der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis verfügt, als Gutachterin oder Gutachter mitwirken. Auf eine angemessene Verteilung der Geschlechter in der Kommission ist zu achten.(2) Die Mitglieder der Kommission nach Absatz 1 Satz 2 und 3 müssen mindestens die als persönliche Voraussetzungen geregelten Kriterien nach § 3 Abs. 2 Satz 2 erfüllen. Die Mitglieder der Kommission dürfen an der zu begutachtenden Hochschule oder bei einem hochschulübergreifenden Promotionszentrum an den zu begutachtenden, beteiligten Hochschulen weder tätig noch dort innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung tätig gewesen oder ihr auf andere Weise verpflichtet sein.(3) Die antragstellende Hochschule oder bei einem hochschulübergreifenden Promotionszentrum die beteiligten Hochschulen haben die Möglichkeit, Vorschläge für Mitglieder der Kommission nach § 4 Abs. 3 vorzulegen.

§ 6

Ausübung des fachlich begrenzten Promotionsrechts und Qualitätssicherung

§ 6 Ausübung des fachlich begrenzten Promotionsrechts und Qualitätssicherung(1) Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule oder bei einem hochschulübergreifenden Promotionszentrum die in der Satzung nach § 2 Abs. 3 vorgesehene Hochschule nach Maßgabe der jeweiligen Promotionsordnung den Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz, der dem Zusatz eines von einer Universität in einem vergleichbaren Wissenschaftsgebiet verliehenen Doktorgrads entspricht.(2) Hochschulen, die Promotionszentren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einrichten, ergreifen Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Qualität sowie zur kontinuierlichen Überprüfung der Promotionsverfahren. Für jedes Promotionszentrum sehen sie einen extern besetzten wissenschaftlichen Beirat vor, der sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Promotionszentrums und dessen Weiterentwicklung unterstützt. Sie stimmen sich über die Festlegung einheitlicher Qualitätsstandards unter den Promotionszentren des Landes ab und bilden zu diesem Zweck einen zentrenübergreifenden wissenschaftlichen Beirat. Sie gewährleisten, dass bei an den Promotionszentren durchgeführten Promotionsverfahren die betreuenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht zugleich als Promotionsgutachterinnen und Promotionsgutachter mitwirken und die Promotionsgutachterinnen und Promotionsgutachter der Promotionsverfahren über eine Promotion verfügen.(3) Die Möglichkeit der Durchführung kooperativer Promotionen nach § 61 Abs. 5 Satz 3 bis 5 ThürHG bleibt unberührt.

§ 7

Evaluationen

§ 7 Evaluationen(1) Die Ergebnisse der Umsetzung der auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgten Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts an das jeweilige Promotionszentrum sind nach vier Jahren in Form einer Zwischenevaluation und nach sieben Jahren umfassend zu evaluieren, sofern über die Befristung der Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts hinaus die Verlängerung der Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts durch die Hochschule oder die beteiligten Hochschulen beantragt wurde. Gegenstand der Evaluation sind insbesondere die Erfahrungen in der Anwendung sowie die Wirksamkeit und der Erfolg der Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts.(2) Die Zwischenevaluation wird von einem geeigneten Gremium durchgeführt, dem mindestens eine Promovierende oder ein Promovierender angehören soll. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Satzung nach § 2 Abs. 3.(3) Die umfassende Evaluation erfolgt durch eine geeignete externe und von den das Promotionszentrum einrichtenden Hochschulen unabhängige Einrichtung, deren Mitglieder einschlägig ausgewiesene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind (Evaluationsgremium), das von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium eingesetzt wird. Das Evaluationsgremium erstellt einen Bericht, der eine Empfehlung zur Verlängerung der Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts an die Hochschule oder bei einem hochschulübergreifenden Promotionszentrum an die Hochschulen sowie zur Möglichkeit einer unbefristeten Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts nach § 4 Abs. 6 Satz 2 enthält. Dem Evaluationsgremium müssen mindestens vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer angehören, die über mehrjährige, nachgewiesene Erfahrungen in der Betreuung von Promotionsvorhaben und Begutachtung von Promotionen verfügen. Auf Basis des Evaluationsberichts entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium über die Verlängerung der Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts und eine unbefristete Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts nach § 4 Abs. 6 Satz 2; gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 kann die Verlängerung der Verleihung des fachlich begrenzten Promotionsrechts von der Erfüllung konkreter Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.