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title: "Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Hochschullehrer im Beamtenverhältnis am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena Vom 30. März 2000"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-ProfArbZVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:47:13+00:00"
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# Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Hochschullehrer im Beamtenverhältnis am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena Vom 30. März 2000

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 30.03.2000
*Fundstelle:* GVBl. 2000, 90


### § 1

§ 1Die Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes über die Arbeitszeit sowie die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 12. April 1995 (GVBl. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung sind auf diejenigen beamteten Hochschullehrer am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena, deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung nach Feststellung des Vorstands des Klinikums eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit erfordert, anzuwenden. Die Feststellung nach Satz 1 ist im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zu treffen und zu begründen; sie bedarf der Schriftform und ist jeweils in die Personalakte der Betroffenen aufzunehmen.

### Eingangsformel ProfArbZV

Aufgrund des § 58 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst:

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Hochschullehrer im Beamtenverhältnis am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena Vom 30. März 2000
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-ProfArbZVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
