Thüringer Gesetz über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts Vom 2. November 2021*
- Ausfertigungsdatum:
- 02.11.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 547
Zweck der Leistung
§ 1 Zweck der LeistungMit der nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistung wird die Aufbau- und Lebensleistung der an den als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Hochschulen des Landes ehemals als Angestellte beschäftigten Professoren neuen Rechts anerkannt (Anerkennungsleistung).
Art und Höhe der Leistung
§ 2 Art und Höhe der Leistung(1) Die Anerkennungsleistung wird auf Antrag als Einmalzahlung in Höhe von 12.000 Euro gewährt. Auf die Gewährung der Anerkennungsleistung nach Satz 1 besteht bei Vorliegen der Antragsberechtigung ein Anspruch.(2) Die Anerkennungsleistung nach Absatz 1 wird entsprechend ihres Zwecks ohne Berücksichtigung vorhandenen Einkommens oder Vermögens an die Antragsberechtigten ausgezahlt.
Antragsfrist und Antragsberechtigung
§ 3 Antragsfrist und Antragsberechtigung(1) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021. Der Antrag auf Gewährung einer Anerkennungsleistung muss spätestens bis 31. Dezember 2021 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.(2) Antragsberechtigt sind ehemals als Angestellte beschäftigte Professoren, die in den Hochschuldienst nach Feststellung ihrer wissenschaftlichen Qualifikation und persönlichen Integrität ab dem 3. Oktober 1990 berufen wurden, soweit sie1. an als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Hochschulen des Landes in unbefristet begründeten Beschäftigungsverhältnissen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum Renteneintritt tätig waren,2. nach dem 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2005 in Altersrente gegangen sind und3. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch haben.(3) Der Anspruch auf die Anerkennungsleistung ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine Bewilligung sowie eine Auszahlung der Anerkennungsleistung an die Erben, wenn der Antragsteller nach Eingang seines Antrags bei der zuständigen Stelle verstirbt und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Antragsberechtigung vorlag.
Zuständigkeit
§ 4 ZuständigkeitZuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Thüringer Staatskanzlei. Näheres ist in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln, insbesondere das Antragsverfahren, etwaige Ausschlussgründe und Fragen des Datenschutzes.
Gleichstellungsbestimmung
§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
Außerkrafttreten
§ 6 AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.