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title: "Thüringer Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Vom 13. Juni 1997"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/prkultbfinabkgth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PrKultbFinAbkGTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:46:59+00:00"
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# Thüringer Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Vom 13. Juni 1997

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 13.06.1997
*Fundstelle:* GVBl. 1997, 205


### § 1

§ 1Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

### § 2

§ 2Der Zuschußbedarf für Neubauten und ihrer Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.

### § 3

§ 3Der verbleibende Zuschußbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt: 1. Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 240 Mio. DM tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 180 Mio. DM) und die Länder 25 vom Hundert (= 60 Mio. DM). 2. Der über den Sockelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen.

### § 4

§ 4Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 60 Mio. DM wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.

### § 5

§ 5Mit Zustimmung aller anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.

### § 6

§ 6Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlußfinanzierung treffen.

### § 7

§ 7Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesministerium des Innern abzugeben.

### Anlage PrKultbFinAbkG

AnlageFestbeträge der einzelnen Länder TDM Baden-Württemberg 6.200 Bayern 350 Berlin 20.900 Brandenburg 1.400 Bremen 250 Hamburg 1.300 Hessen 3.600 Mecklenburg-Vorpommern 1.000 Niedersachsen 4.500 Nordrhein-Westfalen 10.650 Rheinland-Pfalz 2.300 Saarland 350 Sachsen 2.600 Sachsen-Anhalt 1.600 Schleswig-Holstein 1.600 Thüringen 1.400 60.000

### Eingangsformel PrKultbFinAbkG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem am 24. Oktober 1996 in Erfurt und am 11. Dezember 1996 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 7 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.

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— Thüringer Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Vom 13. Juni 1997
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PrKultbFinAbkGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
