Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts (Thüringer Preisangabenzuständigkeitsverordnung -ThürPAngZVO-) Vom 22. September 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 22.09.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 343
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preis-, Wettbewerbs- und Markenrechts vom 1. November 1995 (GVBl. S. 351) außer Kraft.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) unddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV) in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörden.
§ 2Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 10 PAngV, 2. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung und 3. § 145 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörden.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 60. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats außer Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preis-, Wettbewerbs- und Markenrechts vom 1. November 1995 (GVBl. S. 351) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.