Anordnung zur Auflösung des Polizeiverwaltungsamts und Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Polizeibehörden und zur Übertragung einer Ermächtigung Vom 15. April 2008*)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.04.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 105
Zuweisung besonderer Aufgaben
§ 2 Zuweisung besonderer Aufgaben(1) Die Landespolizeidirektion ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a oder 24c des Straßenverkehrsgesetzes handelt; sie nimmt diese Aufgabe als Zentrale Bußgeldstelle der Polizei wahr. (2) Die Landespolizeidirektion ist für die polizeiliche Beschaffung zuständig, soweit keine andere Zuständigkeit besteht. Sie kann auch für andere Landesbehörden beschaffen. (3) Die Landespolizeidirektion ist als Sonderversorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) in der jeweils geltenden Fassung für Angehörige und Zivilbeschäftigte des ehemaligen Ministeriums des Innern der Deutschen Demokratischen Republik (Deutsche Volkspolizei sowie die Organe Feuerwehr und Strafvollzug), die in den früheren Bezirken Erfurt, Gera und Suhl sowie in den Kreisgebieten Artern, Altenburg und Schmölln der früheren Bezirke Halle und Leipzig beschäftigt waren, zuständig und nimmt auch die entsprechende Archivgutverwaltung wahr.
(aufgehoben)
§ 3(aufgehoben)
Auflösung des Polizeiverwaltungsamts
§ 1 Auflösung des PolizeiverwaltungsamtsDas Polizeiverwaltungsamt mit Sitz in Erfurt wird aufgelöst.
Zuweisung besonderer Aufgaben
§ 2 Zuweisung besonderer Aufgaben(1) Die Polizeidirektion Nordhausen ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a oder 24c des Straßenverkehrsgesetzes handelt; sie nimmt diese Aufgabe als Zentrale Bußgeldstelle der Polizei wahr. (2) Die Bereitschaftspolizei ist für die polizeiliche Beschaffung zuständig, soweit keine andere Zuständigkeit besteht. Sie kann auch für andere Landesbehörden beschaffen. (3) Die Bereitschaftspolizei ist als Sonderversorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) in der jeweils geltenden Fassung für Angehörige und Zivilbeschäftigte des ehemaligen Ministeriums des Innern der Deutschen Demokratischen Republik (Deutsche Volkspolizei sowie die Organe Feuerwehr und Strafvollzug), die in den früheren Bezirken Erfurt, Gera und Suhl sowie in den Kreisgebieten Artern, Altenburg und Schmölln der früheren Bezirke Halle und Leipzig beschäftigt waren, zuständig und nimmt auch die entsprechende Archivgutverwaltung wahr.
Ermächtigungsübertragung
§ 3 ErmächtigungsübertragungDie Befugnis der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten von Polizeidienststellen (Inspektionen und Stationen) zu regeln, wird auf das für die Polizei zuständige Ministerium übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.