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title: "ThürPolAzVO — Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) Vom 1. Juli 2009"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-12T22:45:43+00:00"
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# ThürPolAzVO — Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) Vom 1. Juli 2009

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 01.07.2009
*Fundstelle:* GVBl. 2009, 636


### § 11 — Gleitende Arbeitszeit

§ 11 Gleitende Arbeitszeit(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann dem Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen selbst zu bestimmen. Als regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. (2) Die Rahmenzeit beträgt 14 Stunden und umfasst grundsätzlich die Zeiten von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr. (3) Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Bereiche und Organisationseinheiten können Präsenzzeiten oder bereichsspezifische Funktionszeiten festgelegt werden. Über die Präsenz- oder Funktionszeiten hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. (4) Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind im Rahmen des Jahresarbeitszeitkontos nach § 8 auszugleichen. Ein ganztägiger Zeitausgleich und ein Zeitausgleich während der Präsenzzeiten bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten. Im Abrechnungszeitraum können dem Beamten bis zu zwölf ganze Tage Zeitausgleich gewährt werden; diese können für zusammenhängende Freistellungen zusammengefasst werden. Im Einzelfall sind Ausnahmen von Satz 3 zulässig. Bei festgelegten Präsenzzeiten ist ein ganzer Tag verbraucht, wenn die gesamte Präsenzzeit eines Tages in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ein Zeitausgleich während der Präsenzzeit nur für Mehrarbeit, Mehrdienstleistung oder auch stundenweise zulässig. Arbeitszeitguthaben aus Mehrarbeit oder Mehrdienstleistung sind vor Gleitzeitguthaben auszugleichen. Arbeitszeitrückstände sollen zu keinem Zeitpunkt 24 Stunden überschreiten. (5) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann unter Beachtung des § 7 eine abweichende Verteilung außerhalb der Rahmenzeit auch unter Einbeziehung von dienstfreien Tagen nach § 5 Abs. 1 erfolgen. § 10 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Im Falle der Verteilung auf einen dienstfreien Tag soll ein Ausgleich durch ganztägige Freistellung innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach der Inanspruchnahme ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Absatz 4 Satz 3 gewährt werden. (6) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die jeweiligen individuellen Vereinbarungen. Sofern die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage oder ungleich in der Woche verteilt ist, ist bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung die an den jeweiligen Tagen vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. (7) Im Sinne der vorstehenden Regelungen ist die Präsenzzeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamten der Organisationseinheit anwesend sein müssen, und die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb innerhalb einer Organisationseinheit sichergestellt werden muss, jedoch nicht alle Beamten dieses Bereichs anwesend sein müssen.

### § 14 — Pausen

§ 14 Pausen(1) Pausen sind allgemein vorgesehene oder in Gleitzeitregelungen darüber hinaus zugelassene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch nicht bereitzuhalten braucht. Sie werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. (2) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Die Pause soll grundsätzlich die Arbeitszeit teilen und nicht am Beginn oder am Ende des Dienstes liegen. (3) Den nach Maßgabe des Wechselschichtdienstes nach § 10 Abs.1 Nr.1 tatsächlich eingesetzten Polizeivollzugsbeamten kann aufgrund der dienstlichen Besonderheiten keine Pause nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 gewährt werden. Ihnen ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, sich zu stärken oder zu erfrischen. Die Zeiten der Stärkung oder Erfrischung werden als Arbeitszeit angerechnet. (4) Im Rahmen eines Einsatzes, der aufgrund unaufschiebbarer polizeilicher Maßnahmen keine Unterbrechung zulässt, ist entsprechend Absatz 3 zu verfahren.

### § 2 — Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche. § 15 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige dienstfreie Tage nach § 5 Abs. 1, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, jeweils um ein Fünftel. (3) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche oder mehrerer Wochen verteilt werden. (4) Mehrdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Dienstleistungen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit, die über die dienstplanmäßige Arbeitszeit (§ 10) hinausgehen oder Dienstleistungen, die über die selbst bestimmte Arbeitszeit hinausgehen, soweit sie ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreiten (§§ 11 und 12). Für Teilzeitbeschäftigte ist die jeweils vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.

### § 20 — Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie des Dienst- und ...

§ 20 Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie des Dienst- und Wettkampfsports(1) Für Beamte, die sich zur Ausbildung an einer Bildungseinrichtung der Thüringer Polizei befinden, gilt die regelmäßige Arbeitszeit durch die Dienstleistungen im Rahmen der Ausbildungs- und Studienpläne als erbracht. Dienstleistungen im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation nach der Polizeidienstvorschrift 100 sind durch die Ausbildungsorganisation auszugleichen, wenn sie die regelmäßige tägliche Arbeitszeit überschreiten. (2) Bei ganztägigen Fortbildungsmaßnahmen wird ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten angerechnet. Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 13 Abs. 3 nur berücksichtigt, wenn sie ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreiten. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten beträgt die maximale Anrechnung ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten. (3) Im Rahmen des allgemeinen Dienstsports werden maximal acht Stunden monatlich auf die regelmäßige beziehungsweise dienstplanmäßige Arbeitszeit angerechnet. (4) Bei Maßnahmen des dienstlichen Wettkampfsports ist die tatsächliche Teilnahmezeit, jedoch pro Tag maximal ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, als Arbeitszeit anzurechnen. Für teilzeitbeschäftigte Beamte gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für darüber hinaus anfallende Reise- und Wartezeiten gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. (5) Durch die Teilnahme am Dienst- und Wettkampfsport entstehen keine Ansprüche auf Mehrarbeit und Zulagen.

### § 21 — Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung

§ 21 Polizeivollzugsbeamte in besonderer VerwendungDie oberste Dienstbehörde kann für Polizeivollzugsbeamte den Dienst in besonderer Verwendung anordnen, wenn der Beamte dazu seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. Aus der Ablehnung oder dem Widerruf der Bereitschaftserklärung darf dem Beamten kein Nachteil entstehen. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 48 Stunden. § 22 ist entsprechend anzuwenden.

### § 22 — Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz

§ 22 Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz(1) Der Dienst im unmittelbaren Personenschutz ist nach folgenden Grundsätzen zu regeln: 1. Eine abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten.2. Dem zu einem mehrere, mindestens jedoch drei, zusammenhängende Tage dauernden Personenschutzeinsatz mit ununterbrochener Diensttätigkeit eingesetzten Beamten wird für jeden 24-Stundenzeitraum des Einsatzes eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden gewährt. Die anfallenden Ruhezeiten sind unmittelbar im Anschluss an den Einsatz zusammenhängend zu gewähren.3. Ein ununterbrochener Einsatzzeitraum von sieben Tagen darf nicht überschritten werden.4. Der Beamte darf bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Einsatzzeit von sieben aufeinander folgenden Tagen frühestens nach Ablauf von 14 Tagen zu einem erneuten, länger als drei Tage dauernden ununterbrochenen Einsatz herangezogen werden.5. Während mehrtägiger ununterbrochener Einsätze sollen dem Beamten durchgehende Schlaferholungszeiten gewährt werden, die durchschnittlich fünf Stunden täglich betragen müssen. (2) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit erfolgen regelmäßige und zu dokumentierende polizeiärztliche Untersuchungen des eingesetzten Beamten.

### § 23 — Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

§ 23 Erprobung neuer ArbeitszeitmodelleZur Erprobung von neuen Arbeitszeitmodellen kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen der §§ 8 bis 12 Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung ist zu befristen.

### § 24 — Zuständigkeiten

§ 24 ZuständigkeitenEntscheidungen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte. Er kann die Befugnis auf einen anderen Vorgesetzten übertragen.

### § 25 — Gleichstellungsbestimmung

§ 25 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnung in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 26 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 18. März 2004 (ThürStAnz Nr. 23 S. 1443) außer Kraft.

### § 3 — Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung

§ 3 Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann abweichend von § 2 Abs. 3 auf Antrag des Beamten die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung von bis zu zwei Jahren zusammengefasst wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf Jahre betragen. (2) Der Zeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich entsprechend, wenn der Beamte in der Ansparphase nicht in dem für ihn festgelegten Umfang Dienst leistet; Zeiten einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, einer Erkrankung sowie einer gesundheitlichen Rehabilitation (§ 19) bleiben unberücksichtigt. Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend, sofern der Beamte während der Freistellungsphase eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Anspruch nimmt. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach den Sätzen 2 und 3 ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ausgeschlossen. (3) Eine vollständige Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gewährt werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Beamten eine Verschiebung der vollständigen Freistellung um höchstens fünf Jahre zugelassen werden; § 76 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz bleibt unberührt. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Beginn der vollständigen Freistellung zu stellen.

### § 6 — Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

§ 6 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt bei Beamten in der Dienstform Dienst nach Dienstplan die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten ist, bei Beamten in den Dienstformen gleitende Arbeitszeit oder Dienst ohne Dienstplan ein Fünftel der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit sowie bei Teilzeitbeschäftigung die für diesen Tag vereinbarte Arbeitszeit. (2) Die Freistellung vom Dienst soll nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen. (3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, dann ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahrs nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, dann ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahrs nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig. (4) Die Anrechnung auf die Arbeitszeit beträgt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

### § 8 — Jahresarbeitszeitkonto

§ 8 Jahresarbeitszeitkonto(1) Die zu leistende regelmäßige Arbeitszeit wird für jeden Polizeivollzugsbeamten für den Zeitraum eines Kalenderjahrs berechnet und abgerechnet (Abrechnungszeitraum). (2) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 werden bestehende Zeitguthaben von bis zu 60 Stunden sowie alle Arbeitszeitrückstände in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen.

### § 12 — Dienst ohne Dienstplan

§ 12 Dienst ohne Dienstplan(1) Die Leiter von Polizeibehörden und -einrichtungen sowie deren Vertreter, die Abteilungsleiter der Landespolizeidirektion und des Landeskriminalamtes, die Leiter der Polizeiinspektionen und Kriminalpolizeiinspektionen sowie die Leiter des Inspektionsdienstes der Landespolizeiinspektionen bestimmen die Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnung selbst, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigten Behörden den in Satz 1 genannten Personenkreis erweitern oder Ausnahmen von Satz 1 bestimmen. (2) Spezialeinheiten, Spezialkräfte und Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei, bei denen aufgrund ihrer besonderen Dienstverrichtung zur Bewältigung von polizeilichen Einsatzlagen eine Dienstplanung nach § 10 nicht möglich ist, leisten Dienst nach den Vorgaben des Dienstvorgesetzten unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung. Die Anwendung dieser Dienstform bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit ist grundsätzlich in der Fünftagewoche abzuleisten.

### § 26 — Übergangsbestimmung

§ 26 ÜbergangsbestimmungBis zur Errichtung der Autobahnpolizeiinspektion nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 15 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) ist für die Leiter der Verkehrspolizeiinspektionen § 12 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

### § 27 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 18. März 2004 (ThürStAnz Nr. 23 S. 1443) außer Kraft.

### § 17 — Mehrarbeit

§ 17 Mehrarbeit(1) Der Beamte leistet Mehrarbeit nach § 59 Abs. 4 ThürBG, wenn er aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 zuzüglich der Zeitguthaben nach § 8 Abs. 2 hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs oder einer Vergütung bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. Bei der Berechnung des Freizeitausgleichs gilt § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Mehrarbeitsguthaben sind von sonstigen Stundenguthaben gesondert zu führen. Der Ausgleich nach Absatz 1 Satz 2 geht dem Ausgleich aus sonstigen Arbeitszeitguthaben vor. Von festgestellten Mehrarbeitszeitguthaben sind ältere vor jüngeren abzugelten. (3) Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

### § 2 — Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige dienstfreie Tage nach § 5 Abs. 1, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, jeweils um ein Fünftel. (3) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche oder mehrerer Wochen verteilt werden. (4) Mehrdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Dienstleistungen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit, die über die dienstplanmäßige Arbeitszeit (§ 10) hinausgehen oder Dienstleistungen, die über die selbst bestimmte Arbeitszeit hinausgehen, soweit sie ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreiten (§§ 11 und 12). Für Teilzeitbeschäftigte ist die jeweils vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.

### § 3 — (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

### § 13 — Dienstreisen

§ 13 Dienstreisen(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.(2) Dienstlich veranlasste Reisezeiten werden in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben, der Unterstützung anderer Polizeidienststellen oder geschlossenen Einsätzen stehen, sind Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1.

### § 16 — Bereitschaftsdienst

§ 16 Bereitschaftsdienst(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Bereithalten während der täglichen Dienstverrichtung gilt nicht als Bereitschaftsdienst.(2) Bereitschaftsdienst wird in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet.

### § 18 — Nachtarbeit

§ 18 Nachtarbeit(1) Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit müssen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz des Beamten wegen der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Nachtarbeit angemessen berücksichtigt werden.(2) Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraums nicht überschreiten. Fällt die Mindestruhezeit nach § 7 Abs. 2 in den Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.(3) Beamte, die mindestens 48 Nachtdienste im Kalenderjahr zu leisten haben, sind auf ihren Antrag vor der erstmaligen Aufnahme der Nachtarbeit und danach in der Regel im Abstand von drei Jahren, ab Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel einmal jährlich, auf Kosten des Dienstherrn arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bestimmt, wer die Untersuchung des Gesundheitszustandes durchführt.

### § 20 — Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie des Dienst- und ...

§ 20 Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie des Dienst- und Wettkampfsports(1) Für Beamte, die sich zur Ausbildung an einer Bildungseinrichtung der Thüringer Polizei befinden, gilt die regelmäßige Arbeitszeit durch die Dienstleistungen im Rahmen der Ausbildungs- und Studienpläne als erbracht. Dienstleistungen im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation nach der Polizeidienstvorschrift 100 sind durch die Ausbildungsorganisation auszugleichen, wenn sie die regelmäßige tägliche Arbeitszeit überschreiten.(2) Für jeden Tag einer ganztägigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme wird ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten werden entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 zusätzlich berücksichtigt, wenn und soweit die Summe der Zeiten der Fortbildungsmaßnahme und die Reisezeiten die Arbeitszeit nach Satz 1 überschreiten.(3) Im Rahmen des allgemeinen Dienstsports werden maximal acht Stunden monatlich auf die regelmäßige beziehungsweise dienstplanmäßige Arbeitszeit angerechnet.(4) Bei Maßnahmen des dienstlichen Wettkampfsports ist die tatsächliche Teilnahmezeit, jedoch pro Tag maximal ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten, auf die Arbeitszeit anzurechnen. Für Reisezeiten gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.(5) Durch die Teilnahme am Dienst- und Wettkampfsport entstehen keine Ansprüche auf Mehrarbeit und Zulagen.

### § 26 — Übergangsbestimmung

§ 26 ÜbergangsbestimmungFür bis zum 29. November 2019 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Dienstreisen, ganztägige dienstliche Fortbildungsmaßnahmen und Maßnahmen des dienstlichen Wettkampfsports wird die Arbeitszeit nach den §§ 13 und 20 Abs. 2 und 4 in der ab dem 30. November 2019 geltenden Fassung berechnet.

### § 26 — Übergangsbestimmung

§ 26 ÜbergangsbestimmungSchließt sich bei den Anwärtern in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die im Kalenderjahr 2021 ihren Vorbereitungsdienst beenden, an das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn unmittelbar an, werden noch nicht ausgeglichene Zeitguthaben übertragen.

### § 10 — Dienst nach Dienstplan

§ 10 Dienst nach Dienstplan(1) Dienst nach Dienstplan beinhaltet:1. Wechselschichtdienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird,2.Schichtdienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, ohne einen ununterbrochenen Dienstbetrieb zu erfordern,3.Schwerpunktdienst nach einem Plan, der unter Berücksichtigung der polizeilichen Erfordernisse zu leisten ist, soweit kein Wechselschichtdienst oder Schichtdienst vorliegt.(2) Allgemeine Grundsätze der Dienstplanung sind:1. Im Dienstplan sind der tägliche Dienstbeginn und das Dienstende festzulegen.2. Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Planungszeitraum hat grundsätzlich mindestens der Anzahl der dienstfreien Tage nach § 5 Abs. 1 zu entsprechen.3.Die Mindestdauer eines geplanten Dienstes soll sechs Stunden nicht unterschreiten.4.Monatlich sollen im Jahresdurchschnitt zwei freie Wochenenden gewährt werden.

### § 11 — Gleitende Arbeitszeit

§ 11 Gleitende Arbeitszeit(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann dem Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11 selbst zu bestimmen.(2) Als regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist für jeden Arbeitstag von Montag bis Freitag ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Selbst bestimmte Unter- oder Überschreitungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sind in einem Gleitzeitkonto zu führen; § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Arbeitszeitrückstände sollen zu keinem Zeitpunkt 24 Stunden überschreiten.(3) Die Rahmenzeit umfasst grundsätzlich die Zeiten von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis einschließlich 20 Uhr. Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten kann für freiwillige Dienstleistungen auch samstags eine Rahmenzeit von 6 Uhr bis einschließlich 20 Uhr festgelegt werden.(4) Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Bereiche und Organisationseinheiten können Präsenzzeiten oder Funktionszeiten festgelegt werden. Über die Präsenzzeiten oder Funktionszeiten hinaus ist die dienstliche Anwesenheit des Beamten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert.(5) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann ganztägiger Zeitausgleich gewährt werden; dabei können auch mehrere Tage zusammengefasst werden. Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.(6) Bei einem ganztägigen Zeitausgleich und einem Zeitausgleich während der Präsenzzeit sind Zeitguthaben aus Mehrdienstleistung vor Zeitguthaben des Gleitzeitkontos auszugleichen. Soweit das Zeitguthaben aus Mehrdienstleistung einen Umfang von 60 Stunden überschreitet, wird dieses bei allen Unterschreitungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit vorrangig ausgeglichen. § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.(7) Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann unter Beachtung des § 7 eine Heranziehung zur Dienstleistung außerhalb der Rahmenzeit sowie unter Einbeziehung von dienstfreien Tagen nach § 5 Abs. 1 erfolgen. § 10 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Im Fall der Heranziehung zur Dienstleistung an einem dienstfreien Tag soll ein Ausgleich durch ganztägige Freistellung innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach der Inanspruchnahme gewährt werden.(8) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die jeweiligen individuellen Vereinbarungen. Sofern die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf weniger als fünf Tage oder ungleich in der Woche verteilt ist, ist bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung die an den jeweiligen Tagen vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.(9) Für die Leiter von Polizeibehörden und -einrichtungen sowie deren Vertreter, die Abteilungsleiter der Landespolizeidirektion und des Landeskriminalamtes, die Leiter der Polizeiinspektionen und Kriminalpolizeiinspektionen sowie die Leiter des Inspektionsdienstes und der Einsatzunterstützung der Landespolizeiinspektionen finden die Absätze 3 und 4 keine Anwendung. Die in Satz 1 genannten Beamten haben die Verteilung ihrer Arbeitszeit eigenverantwortlich so zu organisieren, dass die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und ein damit verbundener Zeitausgleich gewährleistet werden.(10) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, können von Absatz 2 Satz 3 sowie den Absätzen 3 und 7 Satz 3 abweichende Regelungen getroffen werden. Im Übrigen bedürfen Abweichungen von den Absätzen 2 bis 9 der Zustimmung oder Anordnung der obersten Dienstbehörde.(11) Im Sinne der Absätze 1 bis 10 ist1. Rahmenzeit der tägliche Zeitrahmen, in dem der Beamte seinen Dienst leisten kann,2. Präsenzzeit der Teil der Rahmenzeit, in dem der Beamte grundsätzlich Dienst leisten muss,3. Funktionszeit der Teil der Rahmenzeit, in dem der Dienstbetrieb innerhalb eines Bereichs oder einer Organisationseinheit durch Absprache sichergestellt wird, jedoch nicht alle Beamten dieses Bereichs oder dieser Organisationseinheit Dienst leisten müssen.

### § 12 — Dienst ohne Dienstplan

§ 12 Dienst ohne DienstplanBeamte in Spezialeinheiten und in Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei sowie Spezialkräfte, bei denen aufgrund ihrer besonderen Dienstverrichtung zur Bewältigung von polizeilichen Einsatzlagen weder ein Dienst nach Dienstplan nach § 10 noch die gleitende Arbeitszeit nach § 11 möglich ist, leisten Dienst nach den Vorgaben des Dienstvorgesetzten oder eines von ihm Beauftragten unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend.

### § 16 — Bereitschaftsdienst

§ 16 Bereitschaftsdienst(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Bereithalten während der täglichen Dienstverrichtung gilt nicht als Bereitschaftsdienst.(2) Bereitschaftsdienst wird in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet.

### § 17 — Mehrarbeit

§ 17 Mehrarbeit(1) Der Beamte leistet Mehrarbeit nach § 59 Abs. 4 ThürBG, wenn er aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 zuzüglich der Zeitguthaben nach § 8 Abs. 2 hinaus Dienst verrichtet.(2) Für Mehrarbeit ist ein gesondertes Zeitkonto zu führen. Die Gewährung von Dienstbefreiung für geleistete Mehrarbeit geht dem Ausgleich sonstiger Zeitguthaben vor. Von festgestellten Mehrarbeitszeitguthaben sind ältere vor jüngeren auszugleichen.(3) Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

### § 19 — Gesundheitliche Rehabilitation

§ 19 Gesundheitliche RehabilitationIm Einzelfall kann die Dienstleistungspflicht nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend, in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, unter Fortzahlung der bisherigen Dienst- oder Anwärterbezüge verkürzt werden, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes des Beamten dient (gesundheitliche Rehabilitation). Im Einzelfall kann der Zeitraum nach Satz 1 auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Soweit erforderlich, kann eine Untersuchung durch einen Amtsarzt angeordnet werden. Mit Ausnahme des zeitlichen Umfangs der Dienstleistungspflicht bleiben alle sonstigen Rechte und Pflichten des Beamten unberührt.

### § 2 — Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche.(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige dienstfreie Tage nach § 5 Abs. 1, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, jeweils um ein Fünftel.(3) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche oder mehrerer Wochen verteilt werden.(4) Mehrdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Dienstleistungen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit, zu denen der Beamte über die dienstplanmäßige Arbeitszeit nach § 10 oder die regelmäßige tägliche Arbeitszeit nach den §§ 11 und 12 hinaus herangezogen wird.

### § 20 — Aus- und Fortbildung, Dienst- und Wettkampfsport, Leistungs- und Spitzensport

§ 20 Aus- und Fortbildung, Dienst- und Wettkampfsport, Leistungs- und Spitzensport(1) Für Beamte, die sich zur Ausbildung an einer Bildungseinrichtung der Thüringer Polizei befinden, gilt die regelmäßige Arbeitszeit durch die Dienstleistungen im Rahmen der Ausbildungs- und Studienpläne als erbracht. Dienstleistungen im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation nach der Polizeidienstvorschrift 100 sind durch die Ausbildungsorganisation auszugleichen, wenn sie die regelmäßige tägliche Arbeitszeit überschreiten.(2) Bis zum Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sind alle Zeitguthaben und Arbeitszeitrückstände grundsätzlich auszugleichen. Schließt sich an das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn unmittelbar an, werden noch nicht ausgeglichene Zeitguthaben und Arbeitszeitrückstände übertragen.(3) Für jeden Tag einer ganztägigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme wird ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten werden entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 zusätzlich berücksichtigt, wenn und soweit die Summe der Zeiten der Fortbildungsmaßnahme und die Reisezeiten die Arbeitszeit nach Satz 1 überschreiten.(4) Im Rahmen des allgemeinen Dienstsports werden maximal acht Stunden monatlich auf die regelmäßige beziehungsweise dienstplanmäßige Arbeitszeit angerechnet.(5) Bei Maßnahmen des dienstlichen Wettkampfsports ist die tatsächliche Teilnahmezeit, jedoch pro Tag maximal ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten, auf die Arbeitszeit anzurechnen. Für Reisezeiten gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.(6) Für Zeiträume, in denen ein Beamter der Sportfördergruppe ausschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Leistungs- und Spitzensport ausübt, gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch die Inanspruchnahme im Rahmen der Trainings- und Wettkampfpläne als erbracht. Soweit nur während eines Teils der Kalenderwoche Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausgeübt werden, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.(7) Durch die Teilnahme am Dienst- und Wettkampfsport entsteht kein Anspruch auf Mehrarbeit.

### § 21 — Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung

§ 21 Polizeivollzugsbeamte in besonderer VerwendungDie oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für Polizeivollzugsbeamte den Dienst in besonderer Verwendung anordnen, wenn der Beamte dazu seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. Aus der Ablehnung oder dem Widerruf der Bereitschaftserklärung darf dem Beamten kein Nachteil entstehen. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 48 Stunden. § 22 ist entsprechend anzuwenden.

### § 22 — Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz

§ 22 Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz(1) Der Dienst im unmittelbaren Personenschutz ist nach folgenden Grundsätzen zu regeln:1. Eine abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten.2. Dem zu einem mehrere, mindestens jedoch drei, zusammenhängende Tage dauernden Personenschutzeinsatz mit ununterbrochener Diensttätigkeit eingesetzten Beamten wird für jeden 24-Stundenzeitraum des Einsatzes eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden gewährt. Die anfallenden Ruhezeiten sind unmittelbar im Anschluss an den Einsatz zusammenhängend zu gewähren.3. Ein ununterbrochener Einsatzzeitraum von sieben Tagen darf nicht überschritten werden.4. Der Beamte darf bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Einsatzzeit von sieben aufeinander folgenden Tagen frühestens nach Ablauf von 14 Tagen zu einem erneuten, länger als drei Tage dauernden ununterbrochenen Einsatz herangezogen werden.5. Während mehrtägiger ununterbrochener Einsätze sollen dem Beamten durchgehende Schlaferholungszeiten gewährt werden, die durchschnittlich fünf Stunden täglich betragen müssen.(2) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit erfolgen regelmäßige und zu dokumentierende arbeitsmedizinische Untersuchungen des eingesetzten Beamten.

### § 25 — Übergangsbestimmung

§ 25 ÜbergangsbestimmungDie vor dem 31. Dezember 2021 getroffenen Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation nach § 19 bleiben bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums wirksam.

### § 26 — Gleichstellungsbestimmung

§ 26 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 4 — Abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit

§ 4 Abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann abweichend verteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich1. zwölf Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraums,2.60 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums und3.innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden in der Woche, einschließlich Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst,nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben Urlaubs- und Krankheitstage unberücksichtigt. Die oberste Dienstbehörde kann den Bezugszeitraum auf bis zu insgesamt sechs Monate verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. In besonders begründeten Fällen kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 Nr. 1 und 2 verlängert werden, soweit die Mindestruhezeiten nach § 7 gewahrt bleiben. In Einzelfällen können bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 7 zugelassen werden. Eine Ausnahmeregelung nach Satz 6 ist nur zulässig, soweit im Interesse des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit sichergestellt ist, dass die Beamten eine der verlängerten Arbeitszeit entsprechende Ausgleichsruhezeit im Verhältnis nach § 7 Abs. 1 erhalten, die im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsperiode, deren Ausgleich sie dient, ohne Unterbrechung gewährt werden soll.(2) Bei Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, kann von den Regelungen dieser Verordnung in Ausnahmefällen im erforderlichen Umfang abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S.1) in der jeweils geltenden Fassung ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beamten gewährleistet ist.

### § 5 — Dienstfreie Tage

§ 5 Dienstfreie Tage(1) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie der 24. Dezember und der 31. Dezember sind grundsätzlich dienstfrei.(2) An dienstfreien Tagen kann Dienst angeordnet werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. In diesen Fällen soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.(3) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nach § 11 kann abweichend von Absatz 1 freiwillig samstags Dienst geleistet werden.

### § 6 — Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

§ 6 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor dem Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist anzurechnen.(2) Die Freistellung vom Dienst soll nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, dann ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahrs nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, dann ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahrs nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.(4) Die Anrechnung auf die Arbeitszeit beträgt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

### § 8 — Jahresarbeitszeitkonto

§ 8 Jahresarbeitszeitkonto(1) Die zu leistende regelmäßige Arbeitszeit wird für jeden Polizeivollzugsbeamten für den Zeitraum eines Kalenderjahrs berechnet und abgerechnet (Abrechnungszeitraum).(2) Bei abweichender Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 4 dürfen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums höchstens 60 Stunden Zeitguthaben bestehen.(3) Zeitguthaben des Gleitzeitkontos nach § 11 Abs. 2 Satz 2 werden in einem Umfang von bis zu 60 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen. Satz 1 findet neben Absatz 2 Anwendung.(4) Alle Arbeitszeitrückstände werden in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen.

### § 15 — Rufbereitschaft, Alarmierung

§ 15 Rufbereitschaft, Alarmierung(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beamte aus zwingenden dienstlichen Gründen auf Anordnung außerhalb der Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereithalten muss.(2) Muss sich der Beamte bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen und sich innerhalb einer bestimmten Frist am Dienst- oder Einsatzort einzufinden und beträgt die Rufbereitschaft mehr als fünf Stunden im Monat, so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft sowie des Freizeitausgleichs werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet. Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Der berechnete Freizeitausgleich wird dem Jahresarbeitszeitkonto als Mehrdienstleistung gutgeschrieben.(3) Beschränkt sich die Rufbereitschaft ausschließlich auf die Verpflichtung eine Information entgegenzunehmen oder auskunftsbereit zu sein, so ist die Zeit der Rufbereitschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 zu einem Vierundzwanzigstel durch Freizeit auszugleichen.(4) Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung während der Rufbereitschaft werden nicht auf die Dauer der Rufbereitschaft, sondern einschließlich der Wegezeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet.(5) Die Anordnung der Rufbereitschaft hat die Festlegung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 zu umfassen.(6) Die Zeit der Rufbereitschaft wird im Einzelfall in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn der Beamte durch auferlegte Einschränkungen an der Gestaltung seiner Freizeit ganz erheblich beeinträchtigt ist. Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Rufbereitschaft insbesondere infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Beamten für ihn mit sich bringen kann, sind nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.(7) Wird der Beamte aus besonderem Anlass mit hoher Dringlichkeit aus der Freizeit heraus zur Dienstleistung herangezogen, ohne dass die Verpflichtung bestand, sich rufbereit zu halten (Alarmierung), ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

### Eingangsformel ThürPolAzVO

Aufgrund des § 111 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) verordnet das Innenministerium:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamte.

### § 10 — Dienst nach Dienstplan

§ 10 Dienst nach Dienstplan(1) Dienst nach Dienstplan beinhaltet: 1. Wechselschichtdienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird,2.Schichtdienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, ohne einen ununterbrochenen Dienstbetrieb zu erfordern,3.Schwerpunktdienst nach einem Plan, der unter Berücksichtigung der polizeilichen Erfordernisse zu leisten ist, soweit kein Wechselschichtdienst oder Schichtdienst vorliegt. (2) Allgemeine Grundsätze der Dienstplanung sind: 1. Im Dienstplan sind der tägliche Dienstbeginn und das Dienstende festzulegen.2.Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Planungszeitraum hat grundsätzlich mindestens der Anzahl der dienstfreien Tage nach § 5 zu entsprechen.3.Die Mindestdauer eines geplanten Dienstes soll sechs Stunden nicht unterschreiten.4.Monatlich sollen im Jahresdurchschnitt zwei freie Wochenenden gewährt werden.

### § 11 — Gleitende Arbeitszeit

§ 11 Gleitende Arbeitszeit(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann dem Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen selbst zu bestimmen. Als regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. (2) Die Rahmenzeit beträgt 14 Stunden und umfasst grundsätzlich die Zeiten von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr. (3) Die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Bereiche und Organisationseinheiten festzulegenden Zeiten (Präsenzzeiten) umfassen von Montag bis Freitag mindestens vier Stunden täglich. (4) Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind im Rahmen des Jahresarbeitszeitkontos nach § 8 auszugleichen. Ein Zeitausgleich während der Präsenzzeiten nach Absatz 3 bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten. Im Abrechnungszeitraum können dem Beamten bis zu zwölf ganze Tage Zeitausgleich gewährt werden; dabei können Zeiträume von bis zu sechs Tagen für eine zusammenhängende Freistellung zusammengefasst werden. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Präsenzzeit eines Tages in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ein Zeitausgleich während der Präsenzzeit nur für Mehrarbeit, Mehrdienstleistung oder auch stundenweise zulässig. Arbeitszeitguthaben aus Mehrarbeit oder Mehrdienstleistung sind vor Gleitzeitguthaben auszugleichen. Arbeitszeitrückstände sollen zu keinem Zeitpunkt 24 Stunden überschreiten. (5) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann unter Beachtung des § 7 eine abweichende Verteilung außerhalb der Rahmenzeit auch unter Einbeziehung von dienstfreien Tagen nach § 5 Abs. 1 erfolgen. § 10 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Im Falle der Verteilung auf einen dienstfreien Tag soll ein Ausgleich durch ganztägige Freistellung innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach der Inanspruchnahme ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Absatz 4 Satz 3 gewährt werden. (6) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die jeweiligen individuellen Vereinbarungen. Sofern die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage oder ungleich in der Woche verteilt ist, ist bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung die an den jeweiligen Tagen vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.

### § 12 — Dienst ohne Dienstplan

§ 12 Dienst ohne Dienstplan(1) Die Leiter von Polizeibehörden und -einrichtungen, die Leiter der Führungsstäbe, der Ständige Vertreter des Präsidenten des Landeskriminalamts Thüringen, die Leiter der Stabsbereiche, die Leiter der Dienststellen und die Abteilungsleiter des Landeskriminalamts Thüringen bestimmen die Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnung selbst, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Spezialeinheiten, Spezialkräfte und Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei, bei denen aufgrund ihrer besonderen Dienstverrichtung zur Bewältigung von polizeilichen Einsatzlagen eine Dienstplanung nach § 10 nicht möglich ist, leisten Dienst nach den Vorgaben des Dienstvorgesetzten unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung. Die Anwendung dieser Dienstform bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit ist grundsätzlich in der Fünftagewoche abzuleisten.

### § 13 — Dienstreisen

§ 13 Dienstreisen(1) Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit. (2) Reisezeiten sind keine Arbeitszeiten, es sei denn, dass 1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen,2.die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird oder3.die Dienstreise der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben, der Unterstützung anderer Polizeidienststellen dient oder im Zusammenhang mit geschlossenen Einsätzen steht. Die tägliche Arbeitszeit umfasst bei gleitender Arbeitszeit und bei Dienst ohne Dienstplan ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, im Übrigen die jeweilige dienstplanmäßige Arbeitszeit. Die Zeit, in der während der Reisezeit Dienst zu verrichten ist, wird als Arbeitszeit angerechnet. (3) Reise- und Wartezeiten, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen sind, werden zur Hälfte angerechnet und dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben.

### § 14 — Pausen

§ 14 Pausen(1) Pausen sind allgemein vorgesehene oder in Gleitzeitregelungen darüber hinaus zugelassene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch grundsätzlich nicht bereitzuhalten braucht. Sie werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. (2) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Die Pause soll grundsätzlich die Arbeitszeit teilen und nicht am Beginn oder am Ende des Dienstes liegen. (3) Den nach Maßgabe des Wechselschichtdienstes nach § 10 Abs.1 Nr.1 tatsächlich eingesetzten Polizeivollzugsbeamten kann aufgrund der dienstlichen Besonderheiten keine Pause nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 gewährt werden. Ihnen ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, sich zu stärken oder zu erfrischen. Die Zeiten der Stärkung oder Erfrischung werden als Arbeitszeit angerechnet. (4) Im Rahmen einer Besonderen Aufbauorganisation nach der Polizeidienstvorschrift 100 oder eines keine Unterbrechung duldenden Einsatzes aufgrund unaufschiebbarer polizeilicher Maßnahmen ist entsprechend Absatz 3 zu verfahren. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Vorgesetzte in Ausnahmefällen eine Bereithaltungspflicht anordnen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.

### § 15 — Rufbereitschaft

§ 15 Rufbereitschaft(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beamte aus zwingenden dienstlichen Gründen auf Anordnung außerhalb der Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereithalten muss. (2) Muss sich der Beamte bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen und sich innerhalb einer bestimmten Frist am Dienst- oder Einsatzort einzufinden und beträgt die Rufbereitschaft mehr als fünf Stunden im Monat, so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft sowie des Freizeitausgleichs werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet. Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. (3) Beschränkt sich die Rufbereitschaft ausschließlich auf die Verpflichtung eine Information entgegenzunehmen oder auskunftsbereit zu sein, so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Vierundzwanzigstel durch Freizeit auszugleichen. (4) Wegezeiten, die sich aus der Rufbereitschaft oder Alarmierung zwischen Wohnort und Dienst- oder Einsatzort ergeben, werden als Arbeitszeit angerechnet. (5) Die Anordnung der Rufbereitschaft hat die Festlegung nach Absatz 2 oder 3 zu umfassen.

### § 16 — Bereitschaftsdienst

§ 16 Bereitschaftsdienst(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem dienstlich bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. Bereithalten während der täglichen Dienstverrichtung gilt nicht als Bereitschaftsdienst. (2) Bereitschaftsdienst wird in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet.

### § 17 — Mehrarbeit

§ 17 Mehrarbeit(1) Der Beamte leistet Mehrarbeit nach § 72 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz, wenn er aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 zuzüglich der Zeitguthaben nach § 8 Abs. 2 hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs oder einer Vergütung bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. Bei der Berechnung des Freizeitausgleichs gilt § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Mehrarbeitsguthaben sind von sonstigen Stundenguthaben gesondert zu führen. Der Ausgleich nach Absatz 1 Satz 2 geht dem Ausgleich aus sonstigen Arbeitszeitguthaben vor. Von festgestellten Mehrarbeitszeitguthaben sind ältere vor jüngeren abzugelten. (3) Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

### § 18 — Nachtarbeit

§ 18 Nachtarbeit(1) Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit müssen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz des Beamten wegen der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Nachtarbeit angemessen berücksichtigt werden. (2) Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraums nicht überschreiten. Fällt die Mindestruhezeit nach § 7 Abs. 2 in den Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

### § 19 — Gesundheitliche Rehabilitation

§ 19 Gesundheitliche Rehabilitation(1) Im Einzelfall kann, abweichend von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten, die Dienstleistungspflicht nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend verkürzt werden, wenn dies zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit des Beamten dient (gesundheitliche Rehabilitation). Auf Verlangen sind die ärztlichen Feststellungen durch einen Amtsarzt zu treffen. (2) Die gesundheitliche Rehabilitation hat keine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zur Folge und ist keine Teilzeitbeschäftigung.

### § 2 — Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. Die Absenkung oder Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 40 Stunden erfolgt einschließlich der Übergangsregelungen nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige dienstfreie Tage nach § 5 Abs. 1, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, jeweils um ein Fünftel. (3) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach Absatz 1 ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche oder mehrerer Wochen verteilt werden. (4) Mehrdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Dienstleistungen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit, die über die dienstplanmäßige Arbeitszeit (§ 10) hinausgehen oder Dienstleistungen, die über die selbst bestimmte Arbeitszeit hinausgehen, soweit sie ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach Absatz 2 überschreiten (§§ 11 und 12). Für Teilzeitbeschäftigte ist die jeweils vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.

### § 20 — Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Fortbildung sowie des Dienst- und Wettkampfsports

§ 20 Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Fortbildung sowie des Dienst- und Wettkampfsports(1) Bei ganztägigen Fortbildungsmaßnahmen wird ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten angerechnet. Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 13 Abs. 3 nur berücksichtigt, wenn sie ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreiten. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten beträgt die maximale Anrechnung ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten nach § 2 Abs. 1.(2) Im Rahmen des allgemeinen Dienstsports werden maximal acht Stunden monatlich auf die regelmäßige beziehungsweise dienstplanmäßige Arbeitszeit angerechnet. (3) Bei Maßnahmen des dienstlichen Wettkampfsports ist die tatsächliche Teilnahmezeit, jedoch pro Tag maximal ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1, als Arbeitszeit anzurechnen. Für teilzeitbeschäftigte Beamte gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Für darüber hinaus anfallende Reise- und Wartezeiten gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. (4) Durch die Teilnahme am Dienst- und Wettkampfsport entstehen keine Ansprüche auf Mehrarbeit und Zulagen.

### § 21 — Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz

§ 21 Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz(1) Für Polizeivollzugsbeamte, die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzt werden, ist abweichend von § 2 Abs. 1 eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 48 Stunden zulässig, wenn die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden in einem Bezugszeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet und der Beamte dazu seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. (2) Der Dienst im unmittelbaren Personenschutz ist nach folgenden Grundsätzen zu regeln: 1. Aus der Ablehnung oder dem Widerruf der Bereitschaftserklärung darf dem Beamten kein Nachteil entstehen.2.Dem zu einem mehrere zusammenhängende Tage dauernden Personenschutzeinsatz mit ununterbrochener Diensttätigkeit eingesetzten Beamten wird für jeden 24-Stundenzeitraum des Einsatzes eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden gewährt; die anfallenden Ruhezeiten sind zu addieren und unmittelbar im Anschluss an den Einsatz zusammenhängend zu gewähren.3.Ein ununterbrochener Einsatzzeitraum von sieben Tagen darf nicht überschritten werden.4.Der Beamte darf bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Einsatzzeit von sieben aufeinander folgenden Tagen frühestens nach Ablauf von 14 Tagen zu einem erneuten, länger als drei Tage dauernden ununterbrochenen Einsatz herangezogen werden.5.Während mehrtägiger ununterbrochener Einsätze sollen dem Beamten durchgehende Schlaferholungszeiten gewährt werden, die durchschnittlich fünf Stunden täglich betragen müssen. Zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit erfolgen regelmäßige und zu dokumentierende polizeiärztliche Untersuchungen des eingesetzten Beamten. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit von Polizeivollzugsbeamten, die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzt werden, kann in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 2 auf 46 Stunden abgesenkt werden.

### § 22 — Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

§ 22 Erprobung neuer ArbeitszeitmodelleZur Erprobung von neuen Arbeitszeitmodellen kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen der §§ 8 bis 12 Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung ist zu befristen.

### § 23 — Zuständigkeiten

§ 23 ZuständigkeitenEntscheidungen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte. Er kann die Befugnis auf einen anderen Vorgesetzten übertragen.

### § 24 — Gleichstellungsbestimmung

§ 24 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnung in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 25 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 18. März 2004 (ThürStAnz Nr. 23 S. 1443) außer Kraft.

### § 3 — Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung

§ 3 Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann abweichend von § 2 Abs. 3 auf Antrag des Beamten die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung von bis zu zwei Jahren zusammengefasst wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf Jahre betragen, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Zeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich um die Dauer einer Beurlaubung, wenn langfristiger Urlaub bewilligt wird. (3) Eine vollständige Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gewährt werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Beamten eine Verschiebung der vollständigen Freistellung um höchstens fünf Jahre zugelassen werden; § 76 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz bleibt unberührt. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Beginn der vollständigen Freistellung zu stellen.

### § 4 — Abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit

§ 4 Abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann abweichend verteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich 1. zwölf Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraums,2.60 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums und3.innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden in der Woche, einschließlich Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst, nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben Urlaubs- und Krankheitstage unberücksichtigt. Die oberste Dienstbehörde kann den Bezugszeitraum auf bis zu insgesamt sechs Monate verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern; bei zwingenden dienstlichen Bedürfnissen ist eine Verlängerung auf bis zu insgesamt zwölf Monate zulässig, wenn die Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten gewahrt bleiben. In Einzelfällen können bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 7 zugelassen werden. Eine Ausnahmeregelung ist nur zulässig, soweit im Interesse des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit sichergestellt ist, dass die Beamten eine der verlängerten Arbeitszeit entsprechende Ausgleichsruhezeit im Verhältnis nach § 7 Abs. 1 erhalten, die im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsperiode, deren Ausgleich sie dient, ohne Unterbrechung gewährt werden soll. (2) Bei Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, kann von den Regelungen dieser Verordnung in Ausnahmefällen im erforderlichen Umfang abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S.1) in der jeweils geltenden Fassung ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beamten gewährleistet ist.

### § 5 — Dienstfreie Tage

§ 5 Dienstfreie Tage(1) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie der 24. Dezember und der 31. Dezember sind grundsätzlich dienstfrei. (2) An dienstfreien Tagen kann Dienst angeordnet werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. In diesen Fällen soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.

### § 6 — Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

§ 6 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt bei Beamten in der Dienstform Dienst nach Dienstplan die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten ist, bei Beamten in den Dienstformen gleitende Arbeitszeit oder Dienst ohne Dienstplan ein Fünftel der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit sowie bei Teilzeitbeschäftigung die für diesen Tag vereinbarte Arbeitszeit. (2) Die Freistellung vom Dienst soll nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen. (3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, dann ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahrs nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, dann ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahrs nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

### § 7 — Ruhezeit

§ 7 Ruhezeit(1) Die Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stundenzeitraums beträgt grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden. (2) Dem Beamten ist grundsätzlich eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 35 Stunden in einem Bezugszeitraum von 14 Tagen zu gewähren.

### § 8 — Jahresarbeitszeitkonto

§ 8 Jahresarbeitszeitkonto(1) Die zu leistende regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 wird für jeden Polizeivollzugsbeamten für den Zeitraum eines Kalenderjahrs berechnet und abgerechnet (Abrechnungszeitraum). (2) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 werden bestehende Zeitguthaben von bis zu 60 Stunden sowie alle Arbeitszeitrückstände in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen.

### § 9 — Dienstformen

§ 9 DienstformenDer polizeiliche Dienst wird in den Dienstformen: 1. Dienst nach Dienstplan,2.Dienst mit gleitender Arbeitszeit oder3.Dienst ohne Dienstplan geleistet.

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— Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) Vom 1. Juli 2009
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PolVollzBArbZVTH2009rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
