ThürVwKostOVSTPol · Thüringen

Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei (ThürVwKostOVSTPol) Vom 16. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
16.12.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 3
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürVwKostOVSTPol

Anlage (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Grundgebühr für die Verwahrung 1.1 für die Verwahrung sichergestellter Sachen je Sache 35,00 1.2 für die Verwahrung sichergestellter Tiere je Tier 18,00 2 Gebühr nach Zeitaufwand für die Begleitung und den Transport von Tieren durch einen Polizeivollzugsbeamten je 15 Minuten 16,00 Anmerkung zu Nummer 2: Neben der Gebühr nach Nummer 2 ist die Grundgebühr nach Nummer 1.2 zu erheben. 3 Tagesgebühr für die Verwahrung sichergestellter Sachen 3.1 eines Fahrrads, Mopeds oder Mofas je angefangenem Tag 0,80 3.2 eines Kraftrads je angefangenem Tag 0,80 3.3 eines nicht von den Nummern 3.1 und 3.2 erfassten Kraftfahrzeugs mit bis einschließlich 3,5 t Gesamtgewicht oder Anhängers mit entsprechendem Gesamtgewicht je angefangenem Tag 1,60 3.4 eines Kraftfahrzeugs mit über 3,5 t Gesamtgewicht oder Anhängers mit entsprechendem Gesamtgewicht je angefangene 3,5 t und je angefangenem Tag 1,60 mindestens 4,80 3.5 von nicht nach den Nummern 3.1 bis 3.4 erfassten Sachen im geschlossenen Raum mit einer Lagerfläche von bis zu einschließlich 0,25 m2 je angefangenem Tag 0,85 3.6 von nicht nach den Nummern 3.1 bis 3.4 erfassten Sachen im geschlossenen Raum mit einer Lagerfläche von über 0,25 m2 bis zu einschließlich 1 m2 je angefangenem Tag 1,70 3.7 von nicht nach den Nummern 3.1 bis 3.4 erfassten Sachen im geschlossenen Raum mit einer Lagerfläche über 1 m2 je angefangene 0,25 m2 und je angefangenem Tag 0,85 mindestens 3,40 Anmerkung zu Nummer 3: Die Tagesgebühr ist außer in den Fällen nach § 2 Abs. 1 zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1 zu erheben. 4 Zuschlag zusätzlich zu Nummer 1 für besonders hohen Verwaltungsaufwand je Sache oder je Tier 16,00 5 Auslagen Aufwendungen für die Verwahrung von sichergestellten Sachen und sichergestellten Tieren bei Dritten in voller Höhe Anmerkung zu Nummer 5: Die Verwahrung von Tieren erfolgt ausschließlich in Tierheimen, Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen.

Eingangsformel ThürVwKostOVSTPol

Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Für öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis in Verbindung mit den nach dieser Verordnung geltenden Bestimmungen erhoben. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzend Anwendung.(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Verwahrung von Sachen und Tieren für die Dauer eines Verfahrens nach der Strafprozeßordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

§ 2

Verwaltungskostenfreiheit

§ 2 Verwaltungskostenfreiheit(1) Für die Verwahrung einer gestohlenen oder abhanden gekommenen Sache sind Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis nur zu entrichten1. bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle oder2. ab dem vierzehnten Tag nach Bekanntgabe der Aufforderung, die Sache abzuholen.Satz 1 gilt für Tiere entsprechend.(2) In den Fällen nach Absatz 1 wird keine Grundgebühr erhoben.

§ 3

Gebührenbemessung

§ 3 Gebührenbemessung(1) Mit den nach diesem Verwaltungskostenverzeichnis zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind alle zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die mit der Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei im Zusammenhang stehen, abgegolten. Abgegolten sind insbesondere die Aufforderung, ein Fahrzeug abzuholen, und dessen Herausgabe. Nicht von den Gebühren nach dieser Verwaltungskostenordnung abgegolten ist die Anordnung, ein Fahrzeug abzuschleppen.(2) Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 4

Zeitpunkt der Festsetzung

§ 4 Zeitpunkt der FestsetzungDie Verwaltungskosten werden nach Beendigung der Verwahrung festgesetzt.

§ 5

Status- und Funktionsbezeichnungen

§ 5 Status- und FunktionsbezeichnungenStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei vom 16. Dezember 2000 (GVBl. 2001 S. 3), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2002 (GVBl. S. 498), außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen erhoben. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung. (2) Mit den nach dem Verwaltungskostenverzeichnis zu erhebenden Gebühren sind alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen, abgegolten. Insbesondere betrifft dies die Aufforderung, ein Fahrzeug abzuholen und dessen Herausgabe. Hiervon ausgenommen ist die Anordnung, ein Fahrzeug abzuschleppen.

Anlage ThürVwKostOVSTPol

Anlage zu § 1Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr Euro Gebühr DM 1 2 3 4 5 1 Gebühren für die Verwahrung von Sachen und Tieren 1.1 Grundgebühr für die Verwahrung von Sachen und Tieren in den Dienststellen der Polizei oder bei Dritten 20,00 39,12 1.2 Tagesgebühr (zusätzlich zu Nr. 1.1) für die Verwahrung in den Dienststellen der Polizei von 1.2.1 Fahrzeugen 1.2.1.1 einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit Hilfsmotor 1.2.1.1.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 0,50 0,98 1.2.1.1.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 1.00 1,96 1.2.1.2 einem Kraftrad 1.2.1.2.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 2,50 4,89 1.2.1.2.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 5,00 9,79 1.2.1.3 einem Personenkraftwagen, einem Lastkraftwagen bis 3 t Leergewicht, einem Anhänger mit einer Achse oder einer Zugmaschine 1.2.1.3.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 4,50 8,80 1.2.1.3.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 9,00 17,60 1.2.1.4 einem Lastkraftwagen über 3 t Leergewicht, einer Sattelzugmaschine, einem Omnibus, einem Anhänger mit mehr als einer Achse oder einem Sattelzuganhänger 1.2.1.4.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 8,00 15,65 1.2.1.4.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 16,00 31,29 1.2.1.5 einem Motor- oder Segelboot 1.2.1.5.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 4,50 8,80 1.2.1.5.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 9,00 17,60 1.2.1.6 einem Ruderboot oder sonstigen Wasserfahrzeug 1.2.1.6.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 2,00 3,91 1.2.1.6.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 4,00 7,82 1.2.1.7 einem sonstigen Fahrzeug je angefangenen Tag wie für ein vergleichbares Fahrzeug nach Nr. 1.2.1.1 bis 1.2.1.6 und Verwahrort 1.2.2 einer anderen Sache je angefangenen Tag nach Größe und Verwahrort mindestens 0,50 höchstens 16,00 mindestens 0,98 höchstens 31,29 1.3 Abholgebühr (zusätzlich zu Nr. 1.1 oder Nr. 1.2) für die Herausgabe aus der Verwahrung in den Dienststellen der Polizei an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an einem Samstag ab 16.00 Uhr und im Übrigen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr die jeweilige einfache Tagesgebühr nach Nr. 1.2.1 oder 1.2.2 2 Auslagen für die Verwahrung von Sachen und Tieren 2.1 für die Verwahrung bei Dritten in voller Höhe 2.2 andere besondere bare Auslagen für die Verwahrung in den Dienststellen der Polizei oder bei Dritten nach Nr. 2 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO

Eingangsformel ThürVwKostOVSTPol

Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1999 (GVBl. S. 267), verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2(1) Für die Verwahrung von Sachen und Tieren innerhalb eines Verfahrens nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden keine Verwaltungskosten nach dieser Verordnung erhoben. (2) Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache sind Verwaltungskosten nur zu entrichten 1. bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle und2. ab dem vierten Tag nach Zustellung der Aufforderung, die Sache abzuholen. Satz 1 gilt für Tiere entsprechend. Eine Grundgebühr wird in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nicht erhoben.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.