Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts Vom 16. Oktober 2017

Ausfertigungsdatum:
16.10.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 190
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PolTKÜGKDLZStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 8. September 2017 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts zwischen dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht1).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.