ThürAPOPVD · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPVD) Vom 23. September 2016

Ausfertigungsdatum:
23.09.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 487
73 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten

§ 8 Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten(1) Für jeden Auszubildenden in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes führt die zuständige Bildungseinrichtung eine Ausbildungsakte und das Prüfungsamt nach § 11 eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen: 1. die Gesamtergebnisse der Ausbildungsabschnitte,2. alle Klausuren des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung einschließlich deren Bewertung,3. die Niederschriften zum mündlich-praktischen Teil der Laufbahnprüfung und4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses. (2) Für jeden Studierenden in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes führt die zuständige Bildungseinrichtung eine Studienakte und das Prüfungsamt nach § 11 eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen: 1. alle Leistungsnachweise einschließlich deren Bewertung,2. alle Niederschriften zu den Leistungsnachweisen,3. die Bachelorarbeit einschließlich deren Bewertung,4. die Niederschrift über die Verteidigung der Bachelorarbeit,5. alle ausgestellten Prüfungsbescheinigungen,6. alle Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten,7. je eine Ausfertigunga) des Abschlusszeugnisses,b) der Bachelorurkunde undc) des ausgestellten Diploma Supplements sowie, 8. soweit beantragt, eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses in englischer Sprache (Transcript of Records). (3) Die Aufbewahrungsfristen für die Akten bestimmen sich nach der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen vom 11. Juli 2014 (StAnz. Nr. 30 S. 899) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Auf Antrag können die Auszubildenden und Studierenden Einsicht in ihre bei den Bildungseinrichtungen geführten Akten nehmen. Der Antrag auf Einsichtnahme in die bei dem Prüfungsamt nach § 11 geführten Prüfungsakten ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Die Einsicht wird grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

§ 12

Nichtöffentlichkeit, Anwesenheit von Beobachtern bei Prüfungen

§ 12 Nichtöffentlichkeit, Anwesenheit von Beobachtern bei Prüfungen(1) Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. § 44 Abs. 6 bleibt unberührt. Die Beratungen über die Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich.(2) Das Prüfungsamt kann Vertretern des für die Polizei zuständigen Ministeriums, der Bildungseinrichtungen, der Einstellungsbehörde, Mitgliedern des Prüfungsamtes und aus besonderen Gründen auch anderen mit der Ausbildung und dem Studium befassten Personen die Anwesenheit während der Prüfungen, mit Ausnahme der Beratungen über die Prüfungsergebnisse, allgemein oder im Einzelfall gestatten. Es entscheidet zudem, ob in den dafür geeigneten Fällen Prüfungen oder Teile davon unter Anwesenheit Dritter abzulegen sind. Soweit für Prüfungen ein Erstprüfer bestellt ist, kann das Prüfungsamt die Entscheidungsbefugnis auf diesen übertragen. Das Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) und das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111) jeweils in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 13

Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt und Erleichterungen im Prüfungsverfahren

§ 13 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt und Erleichterungen im Prüfungsverfahren(1) Erscheint ein Auszubildender oder Studierender zu einer anberaumten Prüfung nicht oder wird eine zu erbringende Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet. Scheidet ein Auszubildender oder Studierender aus einer Prüfung vorzeitig aus, entscheidet das Prüfungsamt, ob und inwieweit die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.(2) Die Rechtsfolge nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Auszubildende oder der Studierende das Nichterscheinen zum Prüfungstermin oder das Nichtabliefern der Prüfungsleistung hinreichend entschuldigt. In diesem Fall soll innerhalb einer Frist von bis zu sechs Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eine neue Prüfung durchgeführt werden.(3) Entschuldigungsgründe sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen des Prüfungsamtes ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über die Art und Weise der Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auszubildende oder der Studierende von der Prüfung oder Teilen davon zurücktreten; Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.(5) Auszubildende und Studierende mit vorübergehenden körperlichen Einschränkungen können beim Prüfungsamt beantragen, dass ihnen entsprechend ihrer Beeinträchtigungen angemessene Prüfungserleichterungen eingeräumt werden. Das Prüfungsamt kann darüber hinaus für Auszubildende und Studierende, die schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, sowie für Auszubildende und Studierende mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Einschränkungen alternative Prüfungsleistungen zulassen, soweit es ihnen aufgrund ihrer Behinderung oder körperlichen Einschränkung unmöglich ist, Prüfungen oder Teile davon zu absolvieren. Die Feststellung nicht nur vorübergehender körperlicher Einschränkungen obliegt dem Amtsarzt. Die Entscheidung über entsprechende Anträge erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; Abweichungen vom Ausbildungs- oder Studienplan sind zulässig.

§ 16

Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ist erfolgreich abgeschlossen, wenn dem Auszubildenden das Bestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Der Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bestimmt sich nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ThürLaufbG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürLaufbG.(2) Der Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist erfolgreich abgeschlossen, wenn dem Studierenden das Bestehen aller Bestandteile der Bachelorprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Auszubildende und Studierende, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht mehr erfüllen, können auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

§ 18

Dauer der Ausbildung

§ 18 Dauer der AusbildungDie Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre, für die Mitglieder der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei beträgt die Regelausbildungszeit bis zu vier Jahre.

§ 23

Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts, Wiederholung

§ 23 Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts, Wiederholung(1) In den Ausbildungsabschnitt II wird nicht übernommen, wer in den Gesamtergebnissen der Unterrichtsfächer, der Trainings oder des Leitthemas des Ausbildungsabschnitts Ia) in einem Unterrichtsfach, Training oder dem Leitthema weniger als 2,00 Rangpunkte,b) in mehr als einem Unterrichtsfach, Training oder dem Leitthema weniger als 5,00 Rangpunkte oderc) nicht mindestens ein arithmetisches Mittel von 5,00 Rangpunktenerreicht hat.(2) Darüber hinaus wird in den Ausbildungsabschnitt II nicht übernommen, wer einen Befähigungsnachweis des Ausbildungsabschnitts I nach Maßgabe des Ausbildungsplans nicht oder nicht erfolgreich erbracht hat oder nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die mindestens zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt.(3) Die zuständige Bildungseinrichtung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.(4) Der Ausbildungsabschnitt II gilt als nicht bestanden, wenn der Auszubildende im Gesamtergebnis der Unterrichtsfächer, der Trainings oder der Leitthemen des Ausbildungsabschnittes II1. in einem Unterrichtsfach, Training oder Leitthema weniger als 2,00 Rangpunkte,2. in mehr als einem Unterrichtsfach, Training oder Leitthema weniger als 5,00 Rangpunkte,3. im Praktikum weniger als 5,00 Rangpunkte oder4. nicht mindestens ein arithmetisches Mittel von 5,00 Rangpunktenerreicht hat. Darüber hinaus gilt der Ausbildungsabschnitt II als nicht bestanden, wenn der Auszubildende einen Befähigungsnachweis des Ausbildungsabschnitts II nach Maßgabe des Ausbildungsplans nicht oder nicht erfolgreich erbracht hat.(5) Die zuständige Bildungseinrichtung gibt den Auszubildenden das Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts schriftlich bekannt.(6) Die Ergebnisse der jeweiligen Ausbildungsabschnitte sind Prüfungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG. Auszubildende, die einen Ausbildungsabschnitt nicht bestanden haben, können diesen einmal wiederholen. Sie werden in den nachfolgenden Einstellungsjahrgang zurückversetzt. Die damit einhergehende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach § 9.

§ 27

Prüfungskommissionen, Prüfer

§ 27 Prüfungskommissionen, Prüfer(1) Zur Durchführung des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes bestellt das Prüfungsamt Prüfungskommissionen. Jeder Prüfungskommission ist eine angemessene Anzahl von zu prüfenden Auszubildenden zuzuordnen. Jede Prüfungskommission soll nicht mehr als 50 Auszubildende prüfen.(2) Eine Prüfungskommission nach Absatz 1 setzt sich aus folgenden Prüfern zusammen:1. einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzendem,2. zwei Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die als hauptamtliche Lehrkräfte tätig sind, und3. zwei weiteren Beamten des mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes.Anstelle der zwei weiteren Beamten des mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Satz 1 Nr. 3 können auch sonstige Personen, welche über die für die Abnahme der jeweiligen Prüfung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu Prüfern bestellt werden.(3) Eine Prüfungskommission ist in der Besetzung nach Absatz 2 beschlussfähig. Die Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit; Stimmenenthaltungen sind nicht zulässig.(4) Die Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 34

Dauer des Studiums

§ 34 Dauer des StudiumsDas Bachelorstudium dauert in der Regel drei Jahre.

§ 35

Gliederung und Inhalt des Studiums

§ 35 Gliederung und Inhalt des Studiums(1) Das Studium gliedert sich in Module. Module sind in sich abgeschlossene, thematisch umschriebene, interdisziplinäre Lerneinheiten innerhalb der fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten. Die Vermittlung polizeispezifischer Fertigkeiten erfolgt in handlungsorientierten Modulen als Bestandteil der fachtheoretischen Studienzeit. Die Bachelorarbeit einschließlich ihrer Verteidigung bildet ein gesondertes Modul. Im zweiten und dritten Studienjahr sind mindestens zwei Wahlpflichtmodule anzubieten. Die berufspraktische Studienzeit ist in mindestens zwei Module zu unterteilen.(2) Das Studium umfasst Inhalte aus den Bereichen der Rechts-, Kriminal-, Sozial- und Führungswissenschaften sowie der Einsatzlehre mit den Schwerpunkten:1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Verkehrsrecht, Datenschutzrecht, Zivilrecht, besonderes Polizeirecht (insbesondere Ausländerrecht, Betäubungsmittelrecht, Jugendschutzrecht, Umweltrecht, Versammlungsrecht, Waffenrecht),2. Einsatzlehre, Kriminalistik, Kriminologie, Kriminaltechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Verkehrslehre,3. Psychologie, Soziologie, Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, Berufsethik, Fremdsprachen,4. Führung und Zusammenarbeit sowie5. Polizeieinsatztraining.(3) Die Ausgestaltung der Module mit konkreten Zielen, Inhalten und Methoden erfolgt im Modulhandbuch.

§ 39

Bachelorprüfung, Laufbahnbefähigung

§ 39 Bachelorprüfung, Laufbahnbefähigung(1) Mit der Bachelorprüfung soll der Studierende nachweisen, dass er die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes notwendigen wissenschaftlichen Kompetenzen, fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten erworben hat.(2) Die Bachelorprüfung besteht aus den fachtheoretischen Modulprüfungen (§ 41), der Bachelorarbeit (§ 43) einschließlich ihrer Verteidigung (§ 44) sowie den Praktika (§ 38). Sie ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis nach § 46 eine Bewertung von mindestens 5,00 Rangpunkten ergibt.(3) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.

§ 4

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen einschließlich der laufbahnrechtlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt,2. noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat,3. mindestens 160 cm groß ist,4. nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,5. nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich ist und6. das Eignungsauswahlverfahren bestanden hat.Die Einstellung ist zu versagen, wenn der Bewerber bereits einmal diesen Vorbereitungsdienst in Thüringen durch das endgültige Nichtbestehen einer notwendigen Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die Überprüfung der Polizeidiensttauglichkeit nach Satz 1 Nr. 5 durch Auswahluntersuchungen und Überprüfungen der gesundheitlichen Eignung bei Berufung in das Beamtenverhältnis dient der Feststellung, ob Bewerber für die Erfüllung der Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich geeignet sind.(2) Die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständige Behörde oder Bildungseinrichtung ergibt sich aus § 7 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes (ThürPOG) vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Das Eignungsauswahlverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dient der Feststellung der geistigen, persönlichen und körperlichen Eignung der Bewerber, es besteht grundsätzlich aus schriftlichen und mündlichen Bestandteilen sowie einem Sportleistungstest. Die Ausgestaltung des Eignungsauswahlverfahrens obliegt der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde oder Bildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem für die Polizei zuständigen Ministerium.(4) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zulassen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürLaufbG bleibt unberührt.

§ 40

Prüfer

§ 40 Prüfer(1) In Prüfungen der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes sind der Leiter des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter Prüfer. Als weitere Prüfer können bestellt werden:1. hauptamtliche Lehrkräfte,2. Lehrbeauftragte innerhalb ihres Lehrauftrags,3. Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes und des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes,4. mit der Ausbildung in den fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten betraute Personen und5. sonstige Personen, welche über die für die Abnahme der jeweiligen Prüfung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.(2) Die Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 42

Durchführung und Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen

§ 42 Durchführung und Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen(1) Die Bekanntgabe des Termins und der zulässigen Hilfsmittel einer fachtheoretischen Modulprüfung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt. Vor Beginn der Erbringung der Leistungsnachweise sind die Studierenden über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs zu belehren. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben; Studienabschnitt, Modul, Prüfungsform, Datum, Rangpunkte und Note sind dabei anzugeben.(2) Eine fachtheoretische Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit 5,00 Rangpunkten bewertet wurde. Wird eine Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer bewertet und schließen sich die weiteren Prüfer der Bewertung des Erstprüfers nicht an, errechnet sich das Ergebnis aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Rangpunkte. § 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 9 Satz 4 bleibt unberührt. Besteht eine fachtheoretische Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ist diese bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden. Das Ergebnis errechnet sich in diesen Fällen durch Bildung des gewichteten arithmetischen Mittels. Die Gewichtung ergibt sich aus dem Modulhandbuch. Abweichend von Satz 4 können Prüfungsleistungen zur Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit zusammengefasst bewertet werden. Diese zusammengefassten Prüfungsleistungen sind bestanden, wenn im arithmetischen Mittel mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden. Dabei gilt, dass maximal eine Prüfungsleistung unter 5,00 Rangpunkten und keine Prüfungsleistung unter 2,00 Rangpunkten bewertet sein darf.(3) Die Bewertung einer fachtheoretischen Modulprüfung hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation, die Gliederung und Ausdrucksweise sowie die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses zu berücksichtigen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen (mündliche Prüfung, mediengestützte Präsentation, Referat, Vorstellung von Ergebnissen der Projektarbeit) sind außerdem die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung zu bewerten.

§ 50

Ausbildungsaufstieg

§ 50 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die zum Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen sind (Aufstiegsbeamte), nehmen nach § 40 Abs. 1 ThürLaufbG am Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, sind die Regelungen dieser Verordnung über den Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes anzuwenden.(2) Die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes in Verbindung mit den entsprechenden laufbahnrechtlichen Regelungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes. § 4 findet keine Anwendung.(3) Die Studiendauer der Aufstiegsbeamten wird aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürLaufbG um zwölf Monate verkürzt. Ihnen werden hierfür 60 Leistungspunkte angerechnet.(4) Die Aufstiegsbeamten haben mindestens ein berufspraktisches Modul zu absolvieren. Im Studienplan kann für sie ein speziell gestaltetes Einführungsmodul vorgesehen werden.

§ 51

Übergangsbestimmung

§ 51 Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung findet erstmals für Anwärter, die mit der Ausbildung oder dem Studium nach dem 30. September 2016 beginnen, sowie für Aufstiegsbeamte, die mit dem Studium nach dem 30. September 2017 beginnen, Anwendung. Für Anwärter, die ihre Ausbildung oder ihr Studium vor dem 1. Oktober 2016 begonnen haben, und für Aufstiegsbeamte, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben, findet die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes vom 5. Juni 1997 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2012 (GVBl. S. 403), oder die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 2. September 2014 (GVBl. S. 629) bis zur Beendigung der Ausbildung oder des Studiums weiter Anwendung, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.(2) Für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Anwärter und Aufstiegsbeamten gelten die §§ 29, 45 und 49 dieser Verordnung.(3) § 42 Abs. 2 Satz 7 bis 9 findet erstmals für Anwärter, die ihr Studium nach dem 30. September 2020 beginnen, und für Aufstiegsbeamte, die ihr Studium nach dem 30. September 2021 beginnen, Anwendung.

§ 52

Gleichstellungsbestimmung

§ 52 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 8

Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten

§ 8 Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten(1) Für jeden Auszubildenden in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes führt die zuständige Bildungseinrichtung eine Ausbildungsakte und das Prüfungsamt nach § 11 eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:1. die Gesamtergebnisse der Ausbildungsabschnitte,2. alle Klausuren des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung einschließlich deren Bewertung,3. die Niederschriften zum mündlich-praktischen Teil der Laufbahnprüfung und4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses.(2) Für jeden Studierenden in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes führt die zuständige Bildungseinrichtung eine Studienakte und das Prüfungsamt nach § 11 eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:1. alle Leistungsnachweise einschließlich deren Bewertung,2. alle Niederschriften zu den Leistungsnachweisen,3. die Bachelorarbeit einschließlich deren Bewertung,4. die Niederschrift über die Verteidigung der Bachelorarbeit,5. alle ausgestellten Prüfungsbescheinigungen,6. alle Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten,7. je eine Ausfertigunga) des Abschlusszeugnisses,b) der Bachelorurkunde undc) des ausgestellten Diploma Supplements sowie, 8. soweit beantragt, eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses in englischer Sprache (Transcript of Records).(3) Die Aufbewahrungsfristen für die Akten bestimmen sich nach der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen vom 22. Juli 2019 (StAnz. Nr. 31 S. 1204) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Auf Antrag können die Auszubildenden und Studierenden Einsicht in ihre bei den Bildungseinrichtungen geführten Akten nehmen. Der Antrag auf Einsichtnahme in die bei dem Prüfungsamt nach § 11 geführten Prüfungsakten ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Die Einsicht wird grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

§ 38

Berufspraktische Studienzeiten

§ 38 Berufspraktische Studienzeiten(1) Die berufspraktischen Studienzeiten (Praktika) umfassen die Module des Studiums in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Studierenden sollen die in den fachtheoretischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praxisgerecht anwenden lernen und befähigt werden, gewonnene praktische Erfahrungen mit fachtheoretischen Lehrinhalten zu verbinden. Während der Praktika ist eine selbstständige, eigenverantwortliche Tätigkeit innerhalb verschiedener Praktikumsstationen anzustreben. Praktika im Ausland sind nach Maßgabe der Praktikumsrichtlinie zulässig.(2) Zu den Praktika wird nur zugelassen, wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die mindestens zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B nach § 6 Abs. 1 FeV berechtigt. Die zuständige Bildungseinrichtung kann hiervon Ausnahmen zulassen. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn im Einzelfall wegen besonderer persönlicher Verhältnisse das Erfordernis einer Fahrerlaubnis unbillig wäre.(3) Für die Koordination und organisatorische Betreuung der Studierenden während der Praktika bestimmen die Behörden der Thüringer Polizei jeweils einen Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Praktikumsbetreuer). Die Praktikumsstationen (Praktikumsdienststellen) der Thüringer Polizei sind für die Anleitung und Ausbildung der Studierenden während der Praktika verantwortlich. Die Unterweisung der Praktikumsbetreuer obliegt der zuständigen Bildungseinrichtung. Für die Praktikumsstationen außerhalb der Thüringer Polizei regelt die Praktikumsrichtlinie das Entsprechende.(4) Das Praktikum im jeweiligen Modul ist bestanden, wenn die enthaltenen Praktikumsstationen jeweils mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet und in der Gesamtbewertung mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden. Die Praktikumsbetreuer erstellen über die Leistungen der Studierenden jeweils schriftliche Bewertungsbeiträge durch die Vergabe von Rangpunkten. Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungsbeiträge.(5) Praktikumszeiten, die nicht in die Bewertung einfließen, dürfen den Zeitraum von acht Wochen in der gesamten Studienzeit nicht überschreiten. Für die Zeiten nach Satz 1 erhalten die Studierenden eine Teilnahmebescheinigung.(6) Nähere Regelungen zur Gliederung, Organisation, Durchführung und Bewertung der Praktika erfolgen in der Praktikumsrichtlinie.

Anlage ThürAPOPVD

Anlage (zu § 47 Abs. 4)

Eingangsformel ThürAPOPVD

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Einrichtung der Vorbereitungsdienste

§ 1 Einrichtung der VorbereitungsdiensteIn der Fachrichtung des Polizeivollzugsdienstes sind folgende Vorbereitungsdienste eingerichtet: 1. Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes und2. Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.

§ 10

Bewertung der Leistungen

§ 10 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung und des Studiums sowie den Laufbahnprüfungen erbrachten Leistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: 15,00 bis 14,00 Rangpunkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13,99 bis 11,00 Rangpunkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10,99 bis 8,00 Rangpunkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7,99 bis 5,00 Rangpunkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4,99 bis 2,00 Rangpunkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1,99 bis 0 Rangpunkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Die Berechnung der Ergebnisse erfolgt auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 11

Prüfungsamt

§ 11 Prüfungsamt(1) Das Prüfungsamt ist bei dem für die Polizei zuständigen Ministerium eingerichtet. Der Leiter des Prüfungsamtes und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden von dem für die Polizei zuständigen Ministerium bestellt. (2) Bei der Ausbildung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes obliegt es dem Prüfungsamt, die Einhaltung der Bestimmungen des Prüfungsrechts sowie die Organisation und Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfer, legt Zeit, Ort und Modalitäten der jeweiligen Prüfungen einschließlich der zulässigen Hilfsmittel fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Laufbahnprüfung stehen, insbesondere über Zulassung, Verhinderung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Wiederholung der Prüfung. (3) Im Studium in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes obliegt es dem Prüfungsamt, die Einhaltung der Bestimmungen des Prüfungsrechts sowie die Organisation und Durchführung der erforderlichen Prüfungen zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfer, legt Zeit, Ort und Modalitäten der jeweiligen Prüfungen einschließlich der zulässigen Hilfsmittel fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit einer Prüfung stehen, insbesondere über Zulassung, Verhinderung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Wiederholung der Prüfung. Das Prüfungsamt bestellt zudem den Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungskommission nach § 49 und entscheidet in entsprechender Anwendung des Satzes 2 über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Zuerkennungsverfahren nach § 49 stehen.(4) Für jede Prüfungsklausur in den Vorbereitungsdiensten beider Laufbahnen werden dem Prüfungsamt durch die zuständige Bildungseinrichtung grundsätzlich sechs Wochen vor dem Prüfungstermin je zwei Klausurvorschläge mit Lösungsskizze vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen kann das Prüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die zu bearbeitende Prüfungsklausur bestimmen. Die Themen für die weiteren Leistungsnachweise nach § 41 werden mit Ausnahme der mündlichen und handlungsorientierten Prüfungen durch das Prüfungsamt vorgegeben oder durch das Prüfungsamt aus Vorschlägen der zuständigen Bildungseinrichtung mit oder ohne Änderungen ausgewählt. (5) Das Prüfungsamt ist in Prüfungsangelegenheiten an Weisungen nicht gebunden.

§ 12

Nichtöffentlichkeit, Anwesenheit von Beobachtern bei Prüfungen

§ 12 Nichtöffentlichkeit, Anwesenheit von Beobachtern bei Prüfungen(1) Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. § 44 Abs. 6 bleibt unberührt. Die Beratungen über die Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich. (2) Das Prüfungsamt kann Vertretern des für die Polizei zuständigen Ministeriums, der Bildungseinrichtungen, der Einstellungsbehörde, Mitgliedern des Prüfungsamtes und aus besonderen Gründen auch anderen mit der Ausbildung und dem Studium befassten Personen die Anwesenheit während der Prüfungen, mit Ausnahme der Beratungen über die Prüfungsergebnisse, allgemein oder im Einzelfall gestatten. Es entscheidet zudem, ob in den dafür geeigneten Fällen Prüfungen oder Teile davon unter Anwesenheit Dritter abzulegen sind. Soweit für Prüfungen ein Erstprüfer bestellt ist, kann das Prüfungsamt die Entscheidungsbefugnis auf diesen übertragen. Das Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) und das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) bleiben unberührt.

§ 13

Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt und Erleichterungen im Prüfungsverfahren

§ 13 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt und Erleichterungen im Prüfungsverfahren(1) Erscheint ein Auszubildender oder Studierender zu einer anberaumten Prüfung nicht oder wird eine zu erbringende Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet. Scheidet ein Auszubildender oder Studierender aus einer Prüfung vorzeitig aus, entscheidet das Prüfungsamt, ob und inwieweit die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden. (2) Die Rechtsfolge nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Auszubildende oder der Studierende das Nichterscheinen zum Prüfungstermin oder das Nichtabliefern der Prüfungsleistung hinreichend entschuldigt. In diesem Fall ist innerhalb einer Frist von bis zu sechs Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eine neue Prüfung durchzuführen. (3) Entschuldigungsgründe sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen des Prüfungsamtes ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über die Art und Weise der Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. (4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auszubildende oder der Studierende von der Prüfung oder Teilen davon zurücktreten; Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Auszubildende und Studierende mit vorübergehenden körperlichen Einschränkungen können beim Prüfungsamt beantragen, dass ihnen entsprechend ihrer Beeinträchtigungen angemessene Prüfungserleichterungen eingeräumt werden. Das Prüfungsamt kann darüber hinaus für Auszubildende und Studierende, die schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, sowie für Auszubildende und Studierende mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Einschränkungen alternative Prüfungsleistungen zulassen, soweit es ihnen aufgrund ihrer Behinderung oder körperlichen Einschränkung unmöglich ist, Prüfungen oder Teile davon zu absolvieren. Die Feststellung nicht nur vorübergehender körperlicher Einschränkungen obliegt dem Amtsarzt. Die Entscheidung über entsprechende Anträge erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; Abweichungen vom Ausbildungs- oder Studienplan sind zulässig.

§ 14

Täuschung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen

§ 14 Täuschung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen(1) Einem Auszubildenden oder Studierenden, der bei einer Prüfungsleistung eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Bei einer erheblichen Störung kann der Auszubildende oder der Studierende von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße sind zu dokumentieren. (2) Besteht der Verdacht, dass ein benutztes Hilfsmittel unzulässig ist, ist der Aufsichtsführende befugt, dieses Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer die Sicherstellung oder nimmt er nach einer nach Satz 2 erfolgten Beanstandung eine Veränderung in dem Hilfsmittel vor, so kann die Prüfungsarbeit mit 0 Rangpunkten bewertet werden. Entsprechende Vorkommnisse sind zu dokumentieren. (3) Über die Folgen eines Verstoßes nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Täuschungshandlung, die nach Abgabe einer Prüfungsleistung festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfungsleistungen mit 0 Rangpunkten bewerten. (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Prüfungsleistung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfungsleistung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der jeweiligen Prüfungsleistung zulässig. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 15

Mängel im Prüfungsverfahren

§ 15 Mängel im PrüfungsverfahrenErweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit nicht nur unerheblich berühren, kann das Prüfungsamt von Amts wegen oder auf unverzügliche Beanstandung durch den Betroffenen die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile davon anordnen.

§ 16

Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ist erfolgreich abgeschlossen, wenn dem Auszubildenden das Bestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Der Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bestimmt sich nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ThürLaufbG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürLaufbG. (2) Der Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist erfolgreich abgeschlossen, wenn dem Studierenden das Bestehen aller Bestandteile der Bachelorprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Auszubildende und Studierende, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nicht mehr erfüllen, können auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

§ 17

Zuständige Bildungseinrichtung

§ 17 Zuständige BildungseinrichtungDie Zuständigkeit für die Ausbildung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ergibt sich aus § 7 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes.

§ 18

Dauer der Ausbildung

§ 18 Dauer der AusbildungDie Ausbildung dauert zwei Jahre, für die Mitglieder der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei beträgt die Regelausbildungszeit bis zu vier Jahre.

§ 19

Gliederung und Inhalt der Ausbildung

§ 19 Gliederung und Inhalt der Ausbildung(1) Die Ausbildung erfolgt innerhalb der Ausbildungsabschnitte I und II in Form von Fachunterricht, Leitthemen und Trainings. Leitthemen sind in sich abgeschlossene Ausbildungskomplexe, in denen in exemplarischen polizeilichen Einsatzsituationen der Erwerb angestrebter Fähigkeiten und Fertigkeiten fächerübergreifend und leistungsorientiert gefördert wird. Das Praktikum ist Bestandteil des Ausbildungsabschnitts II. (2) Gegenstand der Ausbildung sind die nachfolgenden Unterrichtsfächer, Leitthemen und Trainings: 1. Unterrichtsfächer sind:a) Eingriffsrecht,b) Verkehrsrecht,c) Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,d) Staats- und Verfassungsrecht,e) Dienst- und Einsatzlehre,f) Besonderes Polizeirecht,g) Kriminalistik und Kriminologie,h) Öffentliches Dienstrecht,i) Polizei und Gesellschaft,j) Deutsch,k) Psychologie,l) Englisch,m) Berufsethik sowien) Informationstechnik. 2. Leitthema des Ausbildungsabschnitts I ist:Grundlagen des polizeilichen Einsatz- und Streifendienstes.3. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts II sind:a) Verkehrsunfallaufnahme I,b) Kriminalitätsbekämpfung I,c) Konflikte im sozialen Nahraum,d) Kriminalitätsbekämpfung II,e) Verkehrsüberwachung sowief) Verkehrsunfallaufnahme II. 4. Trainings sind:a) Eingriffstechniken,b) Nichtschießen/Schießen,c) Sport,d) Verhaltenstraining,e) Fahr- und Sicherheitstraining sowief) Training von Einsatzeinheiten.

§ 2

Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes und das Studium und die Prüfung im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. (2) Die Verordnung findet Anwendung auf Anwärter, die 1. in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Auszubildende) und2. in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Studierende) eingestellt wurden.

§ 20

Leistungsnachweise und -bewertung

§ 20 Leistungsnachweise und -bewertung(1) Während der Ausbildung haben die Auszubildenden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise sowie Leistungsnachweise in Form von Befähigungsnachweisen zu erbringen. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Leistungsnachweise soll 60 Minuten nicht unter- und 240 Minuten nicht überschreiten. Die Zuordnung der Leistungsnachweise zu den Unterrichtsfächern, Leitthemen und Trainings sowie die Bestimmung des zeitlichen Umfangs erfolgt im Ausbildungsplan. Die Bewertung der Leistungsnachweise richtet sich nach § 10.(2) Über das Versäumnis, die Verhinderung und den Rücktritt entscheidet die zuständige Bildungseinrichtung in entsprechender Anwendung des § 13.(3) Das Gesamtergebnis eines Unterrichtsfachs, Leitthemas oder Trainings ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der jeweiligen Leistungsnachweise. Der Ausbildungsplan kann unterschiedliche Gewichtungen der einzelnen Leistungsnachweise für das Gesamtergebnis vorsehen. (4) In den Trainings Eingriffstechniken und Sport wird das Gesamtergebnis jeweils mit 0 Rangpunkten gewertet, wenn ein Leistungsnachweis mit weniger als 2,00 Rangpunkten bewertet wird. (5) Die Gesamtergebnisse der Unterrichtsfächer, Leitthemen und Trainings nach Absatz 3 gehen anteilig nach einer im Ausbildungsplan bestimmten Gewichtung in das Gesamtergebnis des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ein.

§ 21

Praktikum

§ 21 Praktikum(1) Im Ausbildungsabschnitt II wird ein Praktikum durchgeführt. Gegenstand des Praktikums ist die Ausbildung im Einsatz- und Streifendienst einer Landespolizeiinspektion oder Polizeiinspektion (Praktikumsdienststelle) nach Maßgabe des Ausbildungsplans. (2) Die zuständige Bildungseinrichtung organisiert zusammen mit der Landespolizeidirektion das Praktikum. Die Praktikumsdienststelle beauftragt einen geeigneten Beamten des mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit der Anleitung, Ausbildung und Betreuung der Auszubildenden (Praxisanleiter). Die Unterweisung der Praxisanleiter obliegt der zuständigen Bildungseinrichtung. (3) Die Auszubildenden führen für die Dauer des Praktikums einen tagesbezogenen Tätigkeitsnachweis. (4) Die Bewertung des Praktikums erfolgt durch den Praxisanleiter des Auszubildenden. Die zuständige Bildungseinrichtung stellt hierfür einheitliche Formulare zur Verfügung. Das arithmetische Mittel der Bewertung fließt als Praktikumsergebnis anteilig nach einer im Ausbildungsplan bestimmten Gewichtung in das Gesamtergebnis des Ausbildungsabschnittes II ein.

§ 22

Ausbildungskonferenz

§ 22 Ausbildungskonferenz(1) Die zuständige Bildungseinrichtung beruft zur Feststellung der Ausbildungsergebnisse zum Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts oder bei Bedarf eine Ausbildungskonferenz ein. (2) Die Ausbildungskonferenz besteht aus einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes oder einem Bediensteten mit vergleichbarer Qualifikation als Vorsitzendem und aus den Lehrkräften, die den Auszubildenden, dessen Interessen berührt sind, unterrichtet haben. (3) Die Ausbildungskonferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens acht Lehrkräfte nach Absatz 2 anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse der Ausbildungskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beratungen der Ausbildungskonferenz sind nicht öffentlich.

§ 23

Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts, Wiederholung

§ 23 Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts, Wiederholung(1) In den Ausbildungsabschnitt II wird nicht übernommen, wer in den Gesamtergebnissen der Unterrichtsfächer, der Trainings oder des Leitthemas des Ausbildungsabschnitts I a) in einem Unterrichtsfach, Training oder dem Leitthema weniger als 2,00 Rangpunkte,b) in mehr als einem Unterrichtsfach, Training oder dem Leitthema weniger als 5,00 Rangpunkte oderc) nicht mindestens ein arithmetisches Mittel von 5,00 Rangpunkten erreicht hat.(2) Darüber hinaus wird in den Ausbildungsabschnitt II nicht übernommen, wer einen Befähigungsnachweis des Ausbildungsabschnitts I nach Maßgabe des Ausbildungsplans nicht oder nicht erfolgreich erbracht hat oder nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die mindestens zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt. (3) Die zuständige Bildungseinrichtung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen. (4) Der Ausbildungsabschnitt II gilt als nicht bestanden, wenn der Auszubildende im Gesamtergebnis der Unterrichtsfächer, der Trainings oder der Leitthemen des Ausbildungsabschnittes II 1. in einem Unterrichtsfach, Training oder Leitthema weniger als 2,00 Rangpunkte,2. in mehr als einem Unterrichtsfach, Training oder Leitthema weniger als 5,00 Rangpunkte,3. im Praktikum weniger als 5,00 Rangpunkte oder4. nicht mindestens ein arithmetisches Mittel von 5,00 Rangpunkten erreicht hat. Darüber hinaus gilt der Ausbildungsabschnitt II als nicht bestanden, wenn der Auszubildende einen Befähigungsnachweis des Ausbildungsabschnitts II nach Maßgabe des Ausbildungsplans nicht oder nicht erfolgreich erbracht hat. (5) Die zuständige Bildungseinrichtung gibt den Auszubildenden das Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts schriftlich bekannt. (6) Die Ergebnisse der jeweiligen Ausbildungsabschnitte sind Prüfungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG. Auszubildende, die einen Ausbildungsabschnitt nicht bestanden haben, können diesen einmal wiederholen. Sie werden in den nachfolgenden Einstellungsjahrgang zurückversetzt. Die damit einhergehende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach § 9.

§ 24

Laufbahnprüfung

§ 24 LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlich-praktischen Teil voraus.

§ 25

Zulassung und Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

§ 25 Zulassung und Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung(1) Zum schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer den Ausbildungsabschnitt II bestanden hat. (2) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung besteht aus drei unter Aufsicht anzufertigenden Klausuren mit jeweils 240 Minuten Bearbeitungszeit. Die Klausuren sollen sich an den Leitthemen orientieren. Den Auszubildenden sind die Zuordnung der Leitthemen zur Klausur, die Prüfungstermine sowie die zur Bearbeitung der Klausur zulässigen Hilfsmittel mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. (3) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung wird innerhalb einer Kalenderwoche an nicht aufeinanderfolgenden Arbeitstagen durchgeführt. Jede Klausur ist separat in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst am jeweiligen Tag der Klausur in Anwesenheit der zu prüfenden Auszubildenden geöffnet. (4) Das Ablegen der Klausuren ist vom Prüfungsamt so zu gestalten, dass die Anonymität der zu Prüfenden gewährleistet ist. (5) Vor Beginn jeder Klausur sind die Auszubildenden vom Aufsicht führenden Bediensteten über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs zu belehren. Die Belehrung ist zu protokollieren. (6) Über den Verlauf jeder Klausur wird vom Aufsicht führenden Bediensteten eine Niederschrift gefertigt, in welcher der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung, der Zeitpunkt der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse verzeichnet sind. Die Niederschrift ist vom Aufsicht führenden Bediensteten zu unterschreiben.

§ 26

Bewertung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

§ 26 Bewertung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung(1) Bei der Bewertung der Klausuren sind neben dem fachlichen Inhalt der Lösung auch die systematische und sprachliche Darstellung sowie die äußere Form zu berücksichtigen. (2) Die Bewertung wird von den hauptamtlichen Lehrkräften der zuständigen Bildungseinrichtung vorgenommen. Jede Klausur wird durch einen Erst- und Zweitkorrektor bewertet. Die Korrektoren haben ihre Bewertungen schriftlich zu begründen. (3) Weichen die Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors um nicht mehr als 3,00 Rangpunkte voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt noch einen Drittkorrektor. Aus den Ergebnissen des Erst-, Zweit- und Drittkorrektors wird dann das arithmetische Mittel gebildet. (4) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn zwei Klausuren mit jeweils mindestens 5,00 Rangpunkten und keine Klausur mit weniger als 2,00 Rangpunkten bewertet und im arithmetischen Mittel aller drei Klausuren mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden. (5) Das Prüfungsamt bildet das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung aus dem arithmetischen Mittel der erreichten Rangpunkte der Klausuren. Die Bewertung der einzelnen Klausuren sowie das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sind dem Auszubildenden durch das Prüfungsamt spätestens eine Woche vor dem mündlich-praktischen Teil der Laufbahnprüfung bekannt zu geben.

§ 27

Prüfungskommissionen, Prüfer

§ 27 Prüfungskommissionen, Prüfer(1) Zur Durchführung des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes bestellt das Prüfungsamt Prüfungskommissionen. Jeder Prüfungskommission ist eine angemessene Anzahl von zu prüfenden Auszubildenden zuzuordnen. Jede Prüfungskommission soll nicht mehr als 50 Auszubildende prüfen. (2) Eine Prüfungskommission nach Absatz 1 setzt sich aus folgenden Prüfern zusammen: 1. einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzendem und2. vier Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, davon mindestens zwei hauptamtlichen Lehrkräften, als Prüfern. Anstelle von Polizeivollzugsbeamten können auch andere Bedienstete mit entsprechenden Qualifikationen zu Prüfern bestellt werden. Der Leiter des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter sind Prüfer. (3) Eine Prüfungskommission ist in der Besetzung nach Absatz 2 beschlussfähig. Die Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit; Stimmenenthaltungen sind nicht zulässig. (4) Die Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 28

Zulassung, Durchführung und Bewertung des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung

§ 28 Zulassung, Durchführung und Bewertung des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung(1) Zum mündlich-praktischen Teil der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer den schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat. Ist der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dem Auszubildenden schriftlich bekannt, dass er zum mündlich-praktischen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist. (2) Die Prüfungskommissionen führen den mündlich-praktischen Teil der Laufbahnprüfung durch. Jeder Prüfungskommission werden durch die zuständige Bildungseinrichtung die zu prüfenden Auszubildenden im Losverfahren namentlich zugeordnet. Der mündlich-praktische Teil der Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Auszubildende befähigt ist, polizeiliche Einsatzsituationen zu bewältigen und das polizeiliche Handeln rechtlich zu würdigen. Sie soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung waren. (3) Die jeweilige Prüfungskommission bestimmt anhand der Gesamtergebnisse der Ausbildungsabschnitte und der Ergebnisse des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung die Themen des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung. Der mündlich-praktische Teil der Laufbahnprüfung wird als fächerübergreifende Prüfung auf der Grundlage der Leitthemen durchgeführt. Die Anzahl der Leitthemen, die Gegenstand des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung sein sollen, sind je Auszubildenden auf drei zu begrenzen und spätestens eine Woche vor Beginn des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung durch die Prüfungskommissionen bekannt zu geben. Es werden höchstens zwei Auszubildende gemeinsam geprüft, die Prüfungsdauer soll 60 Minuten nicht überschreiten. (4) Die jeweilige Prüfungskommission bewertet die einzelne Prüfungsleistung des Auszubildenden, ermittelt das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung und gibt dies dem Auszubildenden bekannt. In das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung gehen die Bewertung der Bewältigung polizeilicher Einsatzsituationen zu 70 vom Hundert und die Bewertung der rechtlichen Würdigung des polizeilichen Handelns zu 30 vom Hundert ein. (5) Der mündlich-praktische Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn er mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet wurde.

§ 29

Bestehen der Laufbahnprüfung, Prüfungsergebnis

§ 29 Bestehen der Laufbahnprüfung, Prüfungsergebnis(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche Teil als auch der mündlich-praktische Teil der Laufbahnprüfung bestanden sind. (2) Im Anschluss an den mündlich-praktischen Teil der Laufbahnprüfung ermittelt die jeweilige Prüfungskommission das erreichte Prüfungsergebnis und gibt es dem Auszubildenden mündlich bekannt. (3) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ergibt sich 1. zu 25 vom Hundert aus dem Ergebnis des Ausbildungsabschnitts I,2. zu 35 vom Hundert aus dem Ergebnis des Ausbildungsabschnitts II,3. zu 25 vom Hundert aus dem Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sowie4. zu 15 vom Hundert aus dem Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Das Prüfungsamt gibt dem Auszubildenden eine nicht bestandene Laufbahnprüfung schriftlich bekannt.

§ 3

Ziel der Ausbildung und des Studiums

§ 3 Ziel der Ausbildung und des StudiumsGemeinsames Ziel der Ausbildung und des Studiums ist es, die Kompetenzen der Auszubildenden und Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu entwickeln und Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung sowie ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Das Studium in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes umfasst zusätzlich die Vermittlung wissenschaftlicher Arbeitsweisen, Fähigkeiten und Methoden. Zugleich sollen die soziale Kompetenz, Kreativität und körperliche Leistungsfähigkeit der Auszubildenden und Studierenden sowie ihr Verständnis für die gesellschaftspolitische Entwicklung im vereinten Europa gefördert werden.

§ 30

Wiederholung von Prüfungen

§ 30 Wiederholung von Prüfungen(1) Sowohl der schriftliche Teil als auch der mündlich-praktische Teil der Laufbahnprüfung kann im Fall des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Die Entscheidung über eine zweite Wiederholung in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürLaufbG trifft das Prüfungsamt; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen und zu begründen. (2) Der nicht bestandene Teil der Laufbahnprüfung soll innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. (3) Die Verlängerung der Ausbildung im Fall der Wiederholung richtet sich nach § 19 Abs. 4 ThürLaufbG.

§ 31

Beurkundung des Prüfungshergangs

§ 31 Beurkundung des PrüfungshergangsÜber den Verlauf und das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. In die Niederschrift werden 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,3. die Namen der Prüfungsteilnehmer,4. die Dokumentation der wesentlichen Prüfungsinhalte und5. alle Entscheidungen der Prüfungskommission aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 32

Abschlusszeugnis

§ 32 Abschlusszeugnis(1) Das Prüfungsamt fertigt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bildungseinrichtung über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung ein Abschlusszeugnis aus. Es beinhaltet das Gesamtergebnis mit Rangpunkten und Note. Das Abschlusszeugnis wird durch den Leiter des Prüfungsamtes unterzeichnet und gesiegelt. (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der zuständigen Bildungseinrichtung ein Zertifikat über die Dauer der Ausbildung und deren Inhalt.

§ 33

Zuständige Bildungseinrichtung

§ 33 Zuständige BildungseinrichtungDie Zuständigkeit für den Studiengang in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ergibt sich aus § 7 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes. Die zuständige Bildungseinrichtung hat die Aufgabe, den Bachelorstudiengang innerhalb des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchzuführen.

§ 34

Dauer des Studiums

§ 34 Dauer des StudiumsDas Bachelorstudium dauert drei Jahre.

§ 35

Gliederung und Inhalt des Studiums

§ 35 Gliederung und Inhalt des Studiums(1) Das Studium gliedert sich in Module. Module sind in sich abgeschlossene, thematisch umschriebene, interdisziplinäre Lerneinheiten innerhalb der fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten. Die Vermittlung polizeispezifischer Fertigkeiten erfolgt in handlungsorientierten Modulen als Bestandteil der fachtheoretischen Studienzeit. Die Bachelorarbeit einschließlich ihrer Verteidigung bildet ein gesondertes Modul. Im zweiten und dritten Studienjahr sind mindestens zwei Wahlpflichtmodule anzubieten. Die berufspraktische Studienzeit ist in mindestens zwei Module zu unterteilen. (2) Das Studium umfasst Inhalte aus den Bereichen der Rechts-, Kriminal-, Sozial- und Führungswissenschaften sowie der Einsatzlehre mit den Schwerpunkten: 1. Staats- und Verfassungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, besonderes Polizeirecht (insbesondere Ausländerrecht, Betäubungsmittelrecht, Datenschutzrecht, Europarecht, Jugendschutzrecht, Umweltrecht, Versammlungsrecht, Waffenrecht),2. Einsatzlehre, Kriminalistik, Kriminologie, Kriminaltechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Verkehrslehre,3. Psychologie, Soziologie, Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, Berufsethik, Fremdsprachen,4. Führung und Zusammenarbeit sowie5. Polizeieinsatztraining. (3) Die Ausgestaltung der Module mit konkreten Zielen, Inhalten und Methoden erfolgt im Modulhandbuch.

§ 36

Leistungspunkte

§ 36 Leistungspunkte(1) Allen Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet. Die Leistungspunkte sind eine Maßeinheit für die Gesamtbelastung der Studierenden. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte erfolgt auf der Grundlage des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System -ECTS-). Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Zeitstunden. Die gesamte Arbeitsbelastung im Studiengang beträgt 5 400 Zeitstunden einschließlich des Selbststudiums, was 180 Leistungspunkten entspricht. (3) Die Verteilung der Leistungspunkte regelt das Modulhandbuch. Die Gutschrift der Leistungspunkte erfolgt nur nach dem erfolgreichen Abschluss eines Moduls.

§ 37

Fachtheoretische Studienzeiten

§ 37 Fachtheoretische Studienzeiten(1) Die Module der fachtheoretischen Studienzeiten gliedern sich insbesondere in Vorlesungen, Übungen, Repetitorien, Seminare, Projekte, Exkursionen, handlungsorientierte Trainings sowie das Selbststudium. (2) Das Selbststudium ist integraler Bestandteil des Studiengangs, dem eine besondere Bedeutung zur Vertiefung der Lehrinhalte und zur Festigung der beruflich erforderlichen Fähigkeit zu kritischem, methodischem und kreativem Denken zukommt. Ziel ist die Befähigung der Studierenden zu eigenständiger wissenschaftlicher Bearbeitung komplexer Aufgaben. (3) Für die Studierenden besteht für die fachtheoretischen Studienzeiten mit Ausnahme des Selbststudiums Anwesenheitspflicht, soweit sie durch die zuständige Bildungseinrichtung im Einzelfall nicht befreit sind. Die Anwesenheit ist von der zuständigen Bildungseinrichtung in geeigneter Weise zu dokumentieren.

§ 38

Berufspraktische Studienzeiten

§ 38 Berufspraktische Studienzeiten(1) Die berufspraktischen Studienzeiten (Praktika) umfassen die Module des Studiums in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Studierenden sollen die in den fachtheoretischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praxisgerecht anwenden lernen und befähigt werden, gewonnene praktische Erfahrungen mit fachtheoretischen Lehrinhalten zu verbinden. Während der Praktika ist eine selbstständige, eigenverantwortliche Tätigkeit innerhalb verschiedener Praktikumsstationen anzustreben. Praktika im Ausland sind nach Maßgabe der Praktikumsrichtlinie zulässig. (2) Zu den Praktika wird nur zugelassen, wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die mindestens zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt. Die zuständige Bildungseinrichtung kann hiervon Ausnahmen zulassen. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn im Einzelfall wegen besonderer persönlicher Verhältnisse das Erfordernis einer Fahrerlaubnis unbillig wäre. (3) Für die Koordination und organisatorische Betreuung der Studierenden während der Praktika bestimmen die Behörden der Thüringer Polizei jeweils einen Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Praktikumsbetreuer). Die Praktikumsstationen (Praktikumsdienststellen) der Thüringer Polizei sind für die Anleitung und Ausbildung der Studierenden während der Praktika verantwortlich. Die Unterweisung der Praktikumsbetreuer obliegt der zuständigen Bildungseinrichtung. Für die Praktikumsstationen außerhalb der Thüringer Polizei regelt die Praktikumsrichtlinie das Entsprechende. (4) Das Praktikum im jeweiligen Modul ist bestanden, wenn die enthaltenen Praktikumsstationen jeweils mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet und in der Gesamtbewertung mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden. Die Praktikumsbetreuer erstellen über die Leistungen der Studierenden jeweils schriftliche Bewertungsbeiträge durch die Vergabe von Rangpunkten. Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungsbeiträge. (5) Praktikumszeiten, die nicht in die Bewertung einfließen, dürfen den Zeitraum von acht Wochen in der gesamten Studienzeit nicht überschreiten. Für die Zeiten nach Satz 1 erhalten die Studierenden eine Teilnahmebescheinigung. (6) Nähere Regelungen zur Gliederung, Organisation, Durchführung und Bewertung der Praktika erfolgen in der Praktikumsrichtlinie.

§ 39

Bachelorprüfung, Laufbahnbefähigung

§ 39 Bachelorprüfung, Laufbahnbefähigung(1) Mit der Bachelorprüfung soll der Studierende nachweisen, dass er die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat. (2) Die Bachelorprüfung besteht aus den fachtheoretischen Modulprüfungen (§ 41), der Bachelorarbeit (§ 43) einschließlich ihrer Verteidigung (§ 44) sowie den Praktika (§ 38). Sie ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis nach § 46 eine Bewertung von mindestens 5,00 Rangpunkten ergibt. (3) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.

§ 4

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen einschließlich der laufbahnrechtlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt,2. noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat,3. mindestens 160 cm groß ist,4. nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,5. nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich ist und6. das Eignungsauswahlverfahren bestanden hat. Die Einstellung ist zu versagen, wenn der Bewerber bereits einmal diesen Vorbereitungsdienst in Thüringen durch das endgültige Nichtbestehen einer notwendigen Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständige Behörde oder Bildungseinrichtung ergibt sich aus § 7 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes (ThürPOG) vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Eignungsauswahlverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dient der Feststellung der geistigen, persönlichen und körperlichen Eignung der Bewerber, es besteht grundsätzlich aus schriftlichen und mündlichen Bestandteilen sowie einem Sportleistungstest. Die Ausgestaltung des Eignungsauswahlverfahrens obliegt der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde oder Bildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem für die Polizei zuständigen Ministerium. (4) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zulassen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürLaufbG bleibt unberührt.

§ 40

Prüfer

§ 40 Prüfer(1) In Prüfungen der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes sind der Leiter des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter Prüfer. Als weitere Prüfer können bestellt werden: 1. hauptamtliche Lehrkräfte,2. Lehrbeauftragte innerhalb ihres Lehrauftrags,3. Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes und des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und4. mit der Ausbildung in den fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten betraute Personen. (2) Die Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 41

Fachtheoretische Modulprüfungen

§ 41 Fachtheoretische Modulprüfungen(1) In jedem fachtheoretischen Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Prüfung kann modulbegleitend, modulabschließend oder eine Kombination von modulbegleitender und modulabschließender Art sein und aus mehreren Teilprüfungen bestehen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung ist, dass der Studierende die vorhergehenden Modulprüfungen bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt die Ablegung der Modulprüfung unter dem Vorbehalt des Bestehens der vorhergehenden Modulprüfung gestatten. (3) Die Module können durch die Leistungsnachweise 1. handlungsorientierte Prüfung,2. Klausur,3. mündliche Prüfung,4. mediengestützte Präsentation,5. Referat,6. Hausarbeit und7. Projektarbeit abgeschlossen werden. Leistungsnachweise können auch miteinander kombiniert werden und sind grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Moduls zu erbringen. Im Fall der Kombination von Leistungsnachweisen ist eine Abweichung von den zeitlichen Vorgaben in den Absätzen 4 bis 10 zulässig. Zu allen Leistungsnachweisen, mit Ausnahme von Klausur und Hausarbeit, ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Inhalte sowie die Bewertung enthält. Die Zuordnung der Leistungsnachweise auf die Module erfolgt im Modulhandbuch. (4) Handlungsorientierte Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens zwei und höchstens sechs Studierenden bestehen. Die Prüfzeit sollte für jeden Studierenden 60 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrkraft oder Lehrbeauftragter der zuständigen Bildungseinrichtung sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. (5) Die Bearbeitungszeit bei Klausuren beträgt mindestens 180, höchstens 300 Minuten. Das Ablegen der Klausuren ist vom Prüfungsamt so zu gestalten, dass die Anonymität der zu Prüfenden gegenüber den Prüfern gewährleistet ist. Die Aufteilung der Klausuren zur Korrektur auf mehrere Prüfer ist zulässig. Erfolgt in diesem Fall die Korrektur durch mehrere Prüfer unterschiedlicher Lehrgebiete, werden die erreichten Rangpunkte nach Einigung durch die beteiligten Prüfer bestimmt. Wird eine Wiederholungsklausur mit weniger als 5,00 Rangpunkten bewertet, muss diese einer Zweitkorrektur unterzogen werden. (6) Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens zwei und höchstens sechs Studierenden bestehen. Die Prüfzeit sollte für jeden Studierenden 60 Minuten nicht überschreiten. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (7) Mediengestützte Präsentationen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens zwei und höchstens sechs Studierenden bestehen. Die Prüfzeit sollte für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten betragen, jedoch 30 Minuten nicht überschreiten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeitspanne vorzusehen. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (8) Referate werden als Einzelprüfungen durchgeführt. Die Dauer des Referats beträgt mindestens 15, höchstens 25 Minuten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeitspanne vorzusehen. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (9) Hausarbeiten sind auf der Grundlage modulspezifischer Inhalte anzufertigen. Sie werden während des jeweiligen Moduls bearbeitet und bewertet. Die Aufteilung der Hausarbeiten zur Korrektur auf mehrere Prüfer ist zulässig. Erfolgt in diesem Fall die Korrektur durch mehrere Prüfer unterschiedlicher Lehrgebiete, werden die erreichten Rangpunkte nach Einigung durch die beteiligten Prüfer bestimmt. Wird eine Wiederholungshausarbeit mit weniger als 5,00 Rangpunkten bewertet, muss diese einer Zweitkorrektur unterzogen werden. (10) Die Vorstellung der Ergebnisse der Projektarbeit erfolgt durch die Projektgruppe. Eine Projektgruppe besteht aus mindestens drei Studierenden und soll die Anzahl von acht Studierenden nicht überschreiten. Jede Projektgruppe soll von dem Erstprüfer betreut werden. Die Dauer der Ergebnisvorstellung beträgt mindestens 30 Minuten und soll 60 Minuten nicht überschreiten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeitspanne vorzusehen. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Grundlage der Bewertung sind die Vorstellung als Gemeinschaftsleistung, der individuelle Beitrag der einzelnen Projektmitglieder an der Vorstellung und die schriftliche Ausarbeitung. Die Gewichtung der Bewertungsanteile regelt das Modulhandbuch. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ist im Wiederholungsfall oder im Fall des entschuldigten Versäumnisses keine ausreichende Anzahl an Projektmitgliedern vorhanden, ist dem Studierenden statt des Projekts ein Referat nach Absatz 8 durch das Prüfungsamt zuzuteilen.

§ 42

Durchführung und Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen

§ 42 Durchführung und Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen(1) Die Bekanntgabe des Termins und der zulässigen Hilfsmittel einer fachtheoretischen Modulprüfung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt. Vor Beginn der Erbringung der Leistungsnachweise sind die Studierenden über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs zu belehren. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben; Studienabschnitt, Modul, Prüfungsform, Datum, Rangpunkte und Note sind dabei anzugeben. (2) Eine fachtheoretische Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit 5,00 Rangpunkten bewertet wurde. Wird eine Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer bewertet und schließen sich die weiteren Prüfer der Bewertung des Erstprüfers nicht an, errechnet sich das Ergebnis aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Rangpunkte. § 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 9 Satz 4 bleibt unberührt. Besteht eine fachtheoretische Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ist diese bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden. Das Ergebnis errechnet sich in diesen Fällen durch Bildung des gewichteten arithmetischen Mittels. Die Gewichtung ergibt sich aus dem Modulhandbuch. (3) Die Bewertung einer fachtheoretischen Modulprüfung hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation, die Gliederung und Ausdrucksweise sowie die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses zu berücksichtigen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen (mündliche Prüfung, mediengestützte Präsentation, Referat, Vorstellung von Ergebnissen der Projektarbeit) sind außerdem die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung zu bewerten.

§ 43

Bachelorarbeit

§ 43 Bachelorarbeit(1) Der Studierende soll durch die Bachelorarbeit nachweisen, dass er ein polizeirelevantes Thema und die damit verbundenen Problemstellungen innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig bearbeiten kann. (2) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die zuvor zu absolvierenden Modulprüfungen bestanden hat. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Thema der Bachelorarbeit und der Betreuer werden vom Prüfungsamt bestimmt. Die zuständige Bildungseinrichtung hat gegenüber dem Prüfungsamt sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl von geeigneten Themen zur Verfügung steht. (4) Für die Erstellung der Bachelorarbeit können die Studierenden, unter Anrechnung der Zeit auf das Selbststudium, bis zu sechs Wochen von der Anwesenheitspflicht freigestellt werden. Die allgemeine beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht bleibt hiervon unberührt. Der Zeitpunkt der Abgabe der Bachelorarbeit wird durch das Prüfungsamt festgelegt. (5) Überschreitungen des von der Bachelorordnung zu bestimmenden Höchstumfangs der Bachelorarbeit sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Prüfungsamt. (6) Eine Bachelorarbeit gilt vorbehaltlich § 44 Abs. 4 Satz 3 als bestanden, wenn sie mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet wurde. Sie ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Als Erstprüfer soll der Betreuer der Arbeit eingesetzt werden. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen einer Bachelorarbeit um nicht mehr als 3,00 Rangpunkte voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen ist den Prüfern Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen bis auf einen Unterschied von höchstens 3,00 Rangpunkten anzugleichen. Gelingt dies nicht, bestimmt das Prüfungsamt einen Drittprüfer. Die abschließende Punktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung des arithmetischen Mittels der drei Bewertungen festgesetzt. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. (7) Kann der Studierende aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Bachelorarbeit nicht in der vorgegebenen Frist erstellen, kann er beim Prüfungsamt vor Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragen. Das Prüfungsamt kann die Frist um höchstens sechs Wochen studienbegleitend verlängern. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (8) Nähere Regelungen, insbesondere zur Themenauswahl und -vergabe, zu Fristen und Bearbeitungszeiten, zur Betreuung, zu Recherche- und Untersuchungsanfragen, sowie zur Form der Bachelorarbeit, erfolgen in der Bachelorordnung.

§ 44

Verteidigung der Bachelorarbeit

§ 44 Verteidigung der Bachelorarbeit(1) Der Studierende hat seine Bachelorarbeit bei der zuständigen Bildungseinrichtung in einem mündlichen Prüfungsgespräch vorzustellen und zu verteidigen. (2) Zur Verteidigung wird zugelassen, wer für die Bachelorarbeit mindestens 5,00 Rangpunkte erhalten hat. (3) Die Verteidigung findet vor dem Erst- und Zweitprüfer nach § 43 Abs. 6 Satz 2 und 3 statt, wobei der Erstprüfer das Verfahren unter Beisitz des Zweitprüfers leiten soll. Für den Fall der Verhinderung des Erst- oder Zweitprüfers bestellt das Prüfungsamt weitere Prüfer für die Verteidigung. Die Dauer der Verteidigung beträgt mindestens 20 Minuten und soll 35 Minuten nicht überschreiten. Wurde durch das Prüfungsamt nach § 43 Abs. 6 Satz 7 ein Drittprüfer bestellt, soll dieser der Verteidigung ebenfalls beisitzen. (4) Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet wurde. Kommen die Prüfer nach Absatz 3 nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, errechnet sich dies aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Rangpunkte. Ist die Verteidigung nicht bestanden, gilt auch die Bachelorarbeit als nicht bestanden. Es ist nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 eine neue Bachelorarbeit anzufertigen, vorzustellen und zu verteidigen. (5) Über die Verteidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Fragestellungen und Antworten sowie die Bewertung beinhaltet. Die Niederschrift ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Verteidigung ist dem Studierenden am selben Tag bekannt zu geben. (6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der Verteidigung unterziehen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder der vom Prüfungsamt dafür ermächtigte Erstprüfer. Darüber hinaus gilt § 12 Abs. 2 entsprechend. (7) Nähere Regelungen zur Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit erfolgen in der Bachelorordnung.

§ 45

Wiederholung von Prüfungen

§ 45 Wiederholung von Prüfungen(1) Nicht bestandene fachtheoretische Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Entscheidung über eine zweite Wiederholung in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürLaufbG trifft das Prüfungsamt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen und zu begründen. Die Wiederholung soll innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchgeführt werden. § 41 Abs. 5 Satz 5 und § 41 Abs. 9 Satz 5 bleiben unberührt. Wird die erste Wiederholungsprüfung sowie, soweit zugelassen, die zweite Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet, gilt die fachtheoretische Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. (2) Wird eine fachtheoretische Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, nicht bestanden, so sind nur diejenigen Prüfungsleistungen zu wiederholen, die nicht bestanden wurden. Wird auch im Wiederholungsfall sowie, soweit zugelassen, im zweiten Wiederholungsfall diese Prüfungsleistung nicht mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. (3) Für die Wiederholung der Praktika sowie der Bachelorarbeit und deren Verteidigung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Wiederholung der Bachelorarbeit und deren Verteidigung soll innerhalb der Regelstudienzeit erfolgen. Die Wiederholung nur einzelner Praktikumsstationen ist nicht zulässig. Ein Praktikum, das in der ersten Studienhälfte nicht bestanden wurde, soll durch Zurückversetzung des Studierenden in einen nachfolgenden Studiengang wiederholt werden. Wird in der zweiten Studienhälfte ein Praktikum nicht bestanden, soll es im Anschluss an das letzte Studienjahr wiederholt werden. Über die Verwendung der Studierenden während der Wiederholung entscheidet die zuständige Bildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem für die Polizei zuständigen Ministerium.

§ 46

Gesamtergebnis

§ 46 Gesamtergebnis(1) Die erreichten Rangpunkte der Einzelleistungen in den fachtheoretischen Modulprüfungen, in der Bachelorarbeit und deren Verteidigung sowie in den Praktika werden jeweils mit den im Modulhandbuch entsprechend zugeordneten Leistungspunkten gewichtet. (2) Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der nach Absatz 1 errechneten Werte. Dabei werden die Ergebnisse 1. der fachtheoretischen Modulprüfungen mit 70 vom Hundert,2. der Bachelorarbeit und deren Verteidigung mit 20 vom Hundert und3. der Praktika mit 10 vom Hundert berücksichtigt. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 47

Prüfungszeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement, Ausbildungsbescheinigung

§ 47 Prüfungszeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement, Ausbildungsbescheinigung(1) Über den erfolgreichen Abschluss des Studiums erteilt das Prüfungsamt dem Studierenden in deutscher und auf Antrag in englischer Sprache (Transcript of Records) ein Prüfungszeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält insbesondere 1. das Gesamtergebnis mit Rangpunkten und Note,2. gesondert das Ergebnis der Bachelorarbeit einschließlich deren Verteidigung mit Rangpunkten und Note,3. gesondert die Ergebnisse der absolvierten Module mit Rangpunkten und Note,4. die Feststellung, dass der Studierende die Bachelorprüfung bestanden und damit die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erlangt hat und5. die Einstufung des Gesamtergebnisses nach der ECTS-Bewertungsskala: A für die Besten 10 vom Hundert, B für die Nächsten 25 vom Hundert C für die Nächsten 30 vom Hundert D für die Nächsten 25 vom Hundert E für die Nächsten 10 vom Hundert des Studienjahrgangs. (3) Das Prüfungszeugnis wird von dem Leiter des Prüfungsamts unterschrieben, gesiegelt und trägt das Datum des Tages, an dem durch das Prüfungsamt festgestellt wurde, dass der Studierende alle Prüfungen erfolgreich abgelegt hat. (4) Neben dem Prüfungszeugnis erhält der Studierende von der zuständigen Bildungseinrichtung die Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage, mit der ihm die Verleihung des Abschlusses „Bachelor of Arts“ beurkundet wird. (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums stellt das Prüfungsamt ein Diploma Supplement aus. (6) Hat der Studierende das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird auf seinen Antrag vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Die Bescheinigung muss deutlich erkennen lassen, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.

§ 48

Anrechnung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 48 Anrechnung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten(1) Module oder Teile davon sowie Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Bildungseinrichtungen erbracht wurden, sind anrechenbar, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die erbrachten Leistungen nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiengangs, in dem die Anrechnung erfolgen soll, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Wesentlichen entsprechen. (2) Die Anerkennung von Modulen, die an anderen Hochschulen im In- oder Ausland absolviert wurden, erfolgt auf Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Konvention). Sie ist zu erteilen, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. (3) Die Entscheidung über die beantragte Anrechnung von erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten trifft das Prüfungsamt.

§ 49

Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, Übernahme in den ...

§ 49 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes(1) Hat ein Studierender eine im letzten Studienjahr abzulegende Modulprüfung endgültig nicht bestanden, kann ihm auf schriftlichen Antrag das Prüfungsamt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuerkennen, wenn die im Laufe des Studiums und die vor einer vom Prüfungsamt bestellten Prüfungskommission in mündlicher oder handlungsorientierter Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens zu stellen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Fragestellungen und Antworten sowie die Bewertung enthält. § 12 gilt entsprechend. (2) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Leiter des Prüfungsamts als Vorsitzenden, einer hauptamtlichen Lehrkraft der zuständigen Bildungseinrichtung sowie einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes zusammen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 wird mit einfacher Mehrheit getroffen. (3) Die Zuerkennung steht einer mit 5,00 Rangpunkten bestandenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst gleich. (4) Nimmt der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen den für den Nachweis nach Absatz 1 anberaumten Termin nicht oder nicht rechtzeitig wahr, ist der Antrag durch das Prüfungsamt abzulehnen. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Beantragt ein Studierender im ersten Studienjahr die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, ist eine Anrechnung des bereits abgeleisteten Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht möglich. Erfolgt der Antrag im zweiten Studienjahr soll ein Jahr angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Bildungseinrichtungen. Anträge nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn der Studierende bereits einen Bestandteil der Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

§ 5

Allgemeine Gliederung, Verwendung während der Ausbildung und des Studiums

§ 5 Allgemeine Gliederung, Verwendung während der Ausbildung und des Studiums(1) Die Ausbildung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes und das Studium in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte. Die für die Ausbildung und das Studium zuständigen Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei führen die fachtheoretischen Abschnitte durch, die berufspraktischen Abschnitte (Praktika) werden in den Behörden und Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei absolviert. Das Ableisten von Praktika außerhalb der Thüringer Polizei ist für die Studierenden nach Maßgabe dieser Verordnung möglich. (2) In begründeten Ausnahmefällen können Auszubildende und Studierende unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstands und mit Einverständnis des für die Polizei zuständigen Ministeriums zur Einsatzunterstützung herangezogen werden. In diesen Fällen sind Ausnahmen von den Festlegungen des Ausbildungs- und Studienplans (§ 7) zum zeitlichen Ablauf der Ausbildung und des Studiums zulässig.

§ 50

Ausbildungsaufstieg

§ 50 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die zum Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen sind (Aufstiegsbeamte), nehmen nach § 40 Abs. 1 ThürLaufbG am Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, sind die Regelungen dieser Verordnung über den Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes anzuwenden. (2) Die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes in Verbindung mit den entsprechenden laufbahnrechtlichen Regelungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes. § 4 findet keine Anwendung. (3) Die Studiendauer der Aufstiegsbeamten wird 1. aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach § 20 Abs. 2 ThürLaufbG und2. aufgrund der beruflichen Praxis im mittleren Polizeivollzugsdienst in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG um jeweils sechs Monate verkürzt. Ihnen werden hierfür insgesamt 60 Leistungspunkte angerechnet. (4) Die Aufstiegsbeamten haben im Rahmen des Studiums ein speziell gestaltetes Einführungsmodul und mindestens ein berufspraktisches Modul zu absolvieren.

§ 51

Übergangsbestimmung

§ 51 Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung findet erstmals für Anwärter, die mit der Ausbildung oder dem Studium nach dem 30. September 2016 beginnen, sowie für Aufstiegsbeamte, die mit dem Studium nach dem 30. September 2017 beginnen, Anwendung. Für Anwärter, die ihre Ausbildung oder ihr Studium vor dem 1. Oktober 2016 begonnen haben, und für Aufstiegsbeamte, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben, findet die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes vom 5. Juni 1997 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2012 (GVBl. S. 403), oder die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 2. September 2014 (GVBl. S. 629) bis zur Beendigung der Ausbildung oder des Studiums weiter Anwendung, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Anwärter und Aufstiegsbeamten gelten die §§ 29, 45 und 49 dieser Verordnung.

§ 52

Gleichstellungsbestimmung

§ 52 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 53

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten1. die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes vom 5. Juni 1997 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2012 (GVBl. S. 403), und2. die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 2. September 2014 (GVBl. S. 629)außer Kraft.

§ 6

Dienstaufsicht, Erholungsurlaub

§ 6 Dienstaufsicht, Erholungsurlaub(1) Dienstvorgesetzter der Auszubildenden und Studierenden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung ist der Leiter der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde oder Bildungseinrichtung. (2) Der Leiter der für das Studium in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständigen Bildungseinrichtung ist Vorgesetzter der Studierenden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürBG. Weitere Vorgesetzte der Auszubildenden und Studierenden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürBG sind die für die Durchführung der Ausbildung und des Studiums Beauftragten der zuständigen Bildungseinrichtungen. Während der Praktika sind der Leiter der jeweiligen Behörde oder Bildungseinrichtung sowie darüber hinaus die mit der Durchführung der Praktika betrauten Bediensteten der Thüringer Polizei Vorgesetzte der Auszubildenden und Studierenden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürBG. (3) Die jeweils zuständigen Bildungseinrichtungen legen den Zeitraum fest, in dem der Erholungsurlaub zu nehmen ist. Die Genehmigung des Urlaubs obliegt grundsätzlich dem Dienstvorgesetzten der Auszubildenden und Studierenden, er kann die Befugnis auf Vorgesetzte nach Absatz 2 Satz 3 einvernehmlich mit diesen übertragen.

§ 7

Ausbildungs- und Studienplan

§ 7 Ausbildungs- und Studienplan(1) Die Einzelheiten der Ausbildung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes werden in einem Ausbildungsplan geregelt. Dieser beinhaltet insbesondere 1. die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der jeweiligen Unterrichtsfächer, Leitthemen, Trainings sowie Praktika,2. die Lernziele,3. Regelungen zu den Leistungsnachweisen und4. Regelungen zur Evaluation der Lehrveranstaltungen. (2) Die Einzelheiten des Studiums in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes werden in einem Studienplan geregelt. Dieser beinhaltet insbesondere 1. die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Module,2. die Reihenfolge der Module,3. die Zulassung zu den Wahlmodulen,4. die Lernziele,5. die Stundenanteile der jeweiligen Fächer,6. die Art und den Ablauf der Modulprüfungen sowie der Anfertigung der Bachelorarbeit und deren Verteidigung und7. die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten. (3) Der Studienplan setzt sich zusammen aus 1. dem Modulhandbuch einschließlich des Studienverlaufplans,2. der Ordnung für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung (Bachelorordnung),3. der Evaluationsordnung und4. der Richtlinie zur Durchführung der berufspraktischen Studienzeit (Praktikumsrichtlinie). (4) Die Ausbildungs- und Studienpläne sind von den zuständigen Bildungseinrichtungen, unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnung, entsprechend den Erfordernissen von Lehre und Praxis fortzuentwickeln. Sie bedürfen der Genehmigung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.

§ 8

Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten

§ 8 Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten(1) Für jeden Auszubildenden in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes führt die zuständige Bildungseinrichtung eine Ausbildungsakte und das Prüfungsamt nach § 11 eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen: 1. die Gesamtergebnisse der Ausbildungsabschnitte,2. alle Klausuren des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung einschließlich deren Bewertung,3. die Niederschriften zum mündlich-praktischen Teil der Laufbahnprüfung und4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses. (2) Für jeden Studierenden in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes führt die zuständige Bildungseinrichtung eine Studienakte und das Prüfungsamt nach § 11 eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen: 1. alle Leistungsnachweise einschließlich deren Bewertung,2. alle Niederschriften zu den Leistungsnachweisen,3. die Bachelorarbeit einschließlich deren Bewertung,4. die Niederschrift über die Verteidigung der Bachelorarbeit,5. alle ausgestellten Prüfungsbescheinigungen,6. alle Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten,7. je eine Ausfertigunga) des Abschlusszeugnisses,b) der Bachelorurkunde undc) des ausgestellten Diploma Supplements sowie, 8. soweit beantragt, eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses in englischer Sprache (Transcript of Records). (3) Die Aufbewahrungsfristen für die Akten bestimmen sich nach der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen vom 11. Juli 2014 (StAnz. Nr. 30 S. 899) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (4) Auf Antrag können die Auszubildenden und Studierenden Einsicht in ihre bei den Bildungseinrichtungen geführten Akten nehmen. Der Antrag auf Einsichtnahme in die bei dem Prüfungsamt nach § 11 geführten Prüfungsakten ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Die Einsicht wird grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

§ 9

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gilt § 19 Abs. 1 bis 5 ThürLaufbG. (2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Fall des § 19 Abs. 4 Nr. 2 ThürLaufbG bedarf der Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.