ThürAPOPolmD · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (ThürAPOPolmD) Vom 5. Juni 1997

Ausfertigungsdatum:
05.06.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 283
67 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn wahrzunehmen. Die Ausbildungsbehörde hat die Aufgabe, die Fähigkeit der Anwärter zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu entwickeln. Im Rahmen der Ausbildung sollen die Anwärter die für die selbstständige Erledigung von Dienstgeschäften mittleren Schwierigkeitsgrades und die für die Erledigung schwieriger Aufgaben nach Anleitung erforderlichen fachlichen, persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen erwerben. (2) Soweit nachfolgende Bestimmungen über die Fortführung der Ausbildung nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde über die Fortführung der Ausbildung entscheiden, wenn das Ziel der Ausbildung gefährdet erscheint. Ungeeignete Anwärter sind aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

§ 12a

§ 12 a Ausbildungskonferenzen(1) Die Ausbildungskonferenzen stellen die Ausbildungsnoten der Anwärter fest. (2) Im Übrigen werden zur Vorbereitung von Entscheidungen der Ausbildungsbehörde nach dieser Verordnung und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Bedarf oder zum Ende eines Ausbildungsabschnitts Ausbildungskonferenzen durchgeführt. Sie bestehen aus einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes oder Bediensteten mit einer vergleichbaren Qualifikation als Vorsitzendem und insbesondere den Lehrkräften, welche den Anwärter, dessen Interessen berührt sind, unterrichtet haben. Die Ausbildungsbehörde beruft die Ausbildungskonferenzen ein. (3) Die Ausbildungskonferenz beschließt ihre Entscheidungsvorschläge mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zehn Lehrkräfte anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse der Ausbildungskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. (4) Für die Sitzungen der Ausbildungskonferenz gilt § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

§ 13

Zweck und Durchführung der Laufbahnprüfung

§ 13 Zweck und Durchführung der Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für seine Laufbahn befähigt ist. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlich-praktischen voraus.

§ 14

Prüfungsausschuß

§ 14 Prüfungsausschuß(1) Zur Durchführung der Laufbahnprüfung bestellt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. (2) Ein Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus: 1. einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzendem und2. aus vier Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, davon mindestens zwei Fachlehrern, als Beisitzern. Anstelle von Beamten können auch andere Bedienstete mit einer entsprechenden Qualifikation zu Prüfern bestellt werden. (3) Ein Prüfungsausschuß ist in der Besetzung nach Absatz 2 beschlußfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Dienstbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befaßten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten; die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes bleiben unberührt. (6) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses werden bei der Ausbildungsbehörde geführt.

§ 15

Schriftliche Prüfung

§ 15 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsklausuren. Die Bearbeitungszeit jeder Prüfungsklausur beträgt vier Zeitstunden. Die Ausbildungsbehörde legt an den Leitthemen orientierte Schwerpunkte der Klausuren fest. Dem Anwärter sind die Zuordnung der Leitthemen zur Klausur und die Prüfungstermine mindestens vier Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben. (2) Die Ausbildungsbehörde legt der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle rechtzeitig jeweils mindestens zwei Klausurvorschläge mit Lösungsskizze zur Auswahl vor. Dabei sind die zugelassenen Hilfsmittel festzulegen.

§ 16

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 16 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung wird an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen durchgeführt. Jede Prüfungsaufgabe ist in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst am Prüfungstag unmittelbar vor der Prüfung in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer geöffnet. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Kennziffern anzufertigen. Die Kennziffern und die Plätze in den Prüfungsräumen sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auszulosen. Die Liste mit den Kennziffern ist bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bei der Ausbildungsbehörde unter Verschluß zu halten. (3) Den Anwärtern sind die zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zugelassenen Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte und Polizeidienstvorschriften, rechtzeitig bekannt zu geben. Vor Beginn der Prüfung sind die Anwärter über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs aktenkundig zu belehren. (4) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung wird von der Ausbildungsbehörde festgelegt. Die Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur mit Zustimmung des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf grundsätzlich jeweils nur ein Prüfungsteilnehmer abwesend sein. Die Dauer der Abwesenheit ist auf der Klausur des Prüfungsteilnehmers zu vermerken. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt der Aufsichtsführende eine Niederschrift, in der der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung, der Zeitpunkt der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse verzeichnet sind. Die Niederschrift ist von dem Aufsichtsführenden zu unterschreiben. Je eine Ausfertigung ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. (5) Spätestens bei Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsarbeit abzugeben. Entwürfe und Arbeitsbögen sind beizufügen.

§ 17

Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 17 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Bei der Bewertung der Prüfungsklausuren sind neben dem fachlichen Inhalt der Lösung insbesondere auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung sowie die Rechtschreibung und die äußere Form der Arbeit zu berücksichtigen. (2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde die Korrektoren, die die schriftlichen Arbeiten korrigieren und bewerten. Jede Prüfungsklausur wird von zwei Korrektoren korrigiert und bewertet. Die Korrektoren haben ihre Entscheidung zu begründen. (3) Weichen Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors um nicht mehr als 3 Rangpunkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen bewertet der jeweils zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses als Drittkorrektor. Aus den Ergebnissen des Erst-, Zweit- und Drittkorrektors wird der Mittelwert gebildet. (4) Der Prüfungsausschuß ermittelt aus dem Durchschnitt der Rangpunktzahlen der schriftlichen Prüfungsklausuren das schriftliche Prüfungsergebnis. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsklausuren sowie das schriftliche Prüfungsergebnis sind dem Anwärter spätestens eine Woche vor der mündlich-praktischen Prüfung zu eröffnen.

§ 2

Ausbildungsbehörde

§ 2 AusbildungsbehördeAusbildungsbehörde ist die für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständige Einrichtung.

§ 22

Beurkundung des Prüfungshergangs

§ 22 Beurkundung des PrüfungshergangsÜber den Verlauf und das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten zu nehmen. In die Niederschrift werden 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die Namen der Prüflinge,4. Angaben über den Prüfungsverlauf und5. alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 23

Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt

§ 23 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt(1) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen davon verhindert, hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch die Vorlage einer polizeiärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Hausarztes kann durch den Prüfungsausschuß anerkannt werden. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder Teilen der Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 oder 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuß bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt werden kann und entscheidet, ob und inwieweit bereits erbrachte Prüfungsteile gewertet werden. (4) Versäumt ein Anwärter die schriftliche oder die mündlich-praktische Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht erbrachten Prüfungsleistungen nachgeholt werden können, mit 0 Rangpunkten bewertet werden oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

§ 24

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 24 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Einem Anwärter, der in der schriftlichen oder mündlich-praktischen Prüfung eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, soll die Fortsetzung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung kann der Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Verstoßes nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistungen mit 0 Rangpunkten bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluß der mündlich-praktischen Prüfung bekannt, kann die Ausbildungsbehörde mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlich-praktischen Prüfung zulässig. (4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 4

Verwendung während der Ausbildung

§ 4 Verwendung während der Ausbildung(1) Während der Ausbildung einschließlich des dreimonatigen Praktikums werden die Anwärter grundsätzlich nicht im Sicherungsdienst verwendet oder zu geschlossenen Einsätzen herangezogen. (2) In begründeten Ausnahmefällen können die Anwärter mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von der zweiten Ausbildungsstufe an, unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes, in geschlossenen Einsätzen verwendet werden.

§ 5

Unterbrechung und Wiederaufnahme der Ausbildung

§ 5 Unterbrechung und Wiederaufnahme der Ausbildung(1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Fortführung der Ausbildung, wenn ein Anwärter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen 1. das Praktikum oder ein Leitthema für mehr als ein Viertel, mindestens aber an fünf Tagen der planmäßigen Ausbildungszeit (Arbeitstage), oder2. die Ausbildung während eines Ausbildungsabschnitts länger als 15 aufeinander folgende Arbeitstage oder länger als 20 Arbeitstage insgesamt unterbrechen muss.(2) Die Bestimmungen der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 6

Ausbildungs- und Prüfungsakte, Einsichtnahme

§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsakte, Einsichtnahme(1) Die Ausbildungsbehörde führt über jeden Anwärter eine Ausbildungs- und Prüfungsakte, in die aufzunehmen sind: 1. alle Leistungsnachweise,2. alle Beurteilungen, die während der Ausbildung erstellt wurden,3. alle Prüfungsarbeiten,4. die Niederschriften zu den Prüfungen und5. eine Ausfertigung des Abschlußzeugnisses. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten sind bei der Ausbildungsbehörde aufzubewahren und frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu vernichten. Die Vorschriften des Datenschutzes bleiben unberührt. (3) Auf Antrag kann der Betroffene nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in seine vollständige Ausbildungs- und Prüfungsakte nehmen.

§ 10

Bewertung der Leistungen

§ 10 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung und der Laufbahnprüfung gezeigten Leistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: 15 bis 14 Rangpunkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Rangpunkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Rangpunkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Rangpunkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Rangpunkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Rangpunkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Soweit erforderlich, sind Durchschnittspunktzahlen auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Bei der Bildung der Abschlussnote (§ 20) werden Bruchwerte ab 0,50 auf volle Rangpunktwerte aufgerundet, soweit die abschließend erreichte Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt. (2) Eine Bewertung mit der Note "ausreichend" setzt voraus, daß der Anwärter mindestens 50 v. H. der gestellten Anforderungen erfüllt. (3) Die Leistungen der Anwärter werden mit Rangpunkten bewertet. Diese Bewertungen gehen anteilig nach einer im Ausbildungsplan bestimmten Gewichtung in das Gesamtergebnis des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ein. (4) Die Gesamtergebnisse eines Unterrichtsfachs, Seminars, Leitthemas oder Trainings ergeben sich aus der Durchschnittspunktzahl der Bewertungen der einzelnen Leistungsnachweise. Der Ausbildungsplan kann unterschiedliche Gewichtungen der einzelnen Leistungsnachweise für das Gesamtergebnis bestimmen. (5) Im Unterrichtsfach Sport (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. j) wird das Gesamtergebnis mit "ungenügend" bewertet, wenn ein Leistungsnachweis mit weniger als 2 Rangpunkten bewertet wird.

§ 11

Fortsetzung der Ausbildung

§ 11 Fortsetzung der Ausbildung(1) Die Ausbildungsbehörde ermittelt nach Ablauf eines Ausbildungsabschnitts das Gesamtergebnis des Anwärters im Ausbildungsabschnitt. (2) In den Ausbildungsabschnitt II wird nicht übernommen, wer in den Gesamtergebnissen der Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen oder Trainings 1. in einem Unterrichtsfach, Seminar, Training oder Leitthema weniger als 2 Rangpunkte, 2. in mehr als einem Unterrichtsfach oder mehr als einem Leitthema weniger als 5 Rangpunkte, 3. in einem Unterrichtsfach und einem Leitthema jeweils weniger als 5 Rangpunkte oder 4. nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 5 Rangpunkten erreicht hat.(3) Darüber hinaus wird in den Ausbildungsabschnitt II nicht übernommen, wer einen der sonstigen Leistungsnachweise nicht oder nicht erfolgreich erbracht hat oder nicht im Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse 3, Klasse B oder einer vergleichbaren Fahrerlaubnisklasse ist. (4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 sowie Absatz 3 zulassen.

§ 13a

§ 13 a Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Zur Laufbahnprüfung wird nicht zugelassen, wer in den Gesamtergebnissen des Ausbildungsabschnitts II 1. in einem Unterrichtsfach, Seminar, Training oder Leitthema weniger als 2 Rangpunkte,2. in mehr als einem Unterrichtsfach oder mehr als einem Leitthema weniger als 5 Rangpunkte,3. in einem Unterrichtsfach und einem Leitthema jeweils weniger als 5 Rangpunkte oder4. nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 5 Rangpunkten erreicht hat.(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahnprüfung trifft der Prüfungsausschuss (§ 14). Die Entscheidung ist dem Anwärter bekannt zu geben, im Falle der Nichtzulassung in schriftlicher Form. § 12 gilt entsprechend.

§ 18

Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung

§ 18 Zulassung zur mündlich-praktischen PrüfungDer Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung über die Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung und gibt dem Anwärter die Entscheidung bekannt. Anwärter sind zur mündlich-praktischen Prüfung zugelassen, wenn die schriftlichen Prüfungsklausuren jeweils mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet wurden. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 19

Mündlich-praktische Prüfung

§ 19 Mündlich-praktische Prüfung(1) Jeder nach § 18 zugelassene Anwärter ist mündlichpraktisch zu prüfen. Die mündlich-praktische Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter befähigt ist, polizeiliche Einsatzsituationen zu bewältigen und das polizeiliche Handeln rechtlich zu würdigen. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt anhand der Gesamtergebnisse der Ausbildungsabschnitte und der schriftlichen Prüfungsergebnisse die Themen der mündlich-praktischen Prüfung. Die mündlich-praktische Prüfung wird als fächerübergreifende Prüfung auf der Grundlage der Leitthemen durchgeführt. Die Anzahl der Leitthemen, welche Gegenstand der mündlich-praktischen Prüfung sein sollen, sind je Anwärter auf drei zu begrenzen und den Anwärtern spätestens eine Woche vor Beginn der mündlich-praktischen Prüfung bekannt zu geben. (3) Die mündlich-praktische Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig zu prüfen; Einzelprüfungen sind zulässig. Die Prüfungsdauer soll pro Anwärter etwa 45 Minuten betragen. (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die einzelne Prüfungsleistung des Anwärters, ermittelt das mündlich-praktische Prüfungsergebnis und gibt dies dem Anwärter bekannt. In das mündlich-praktische Prüfungsergebnis gehen die Bewertung der Bewältigung polizeilicher Einsatzsituationen zu 70 v.H. und die Bewertung der rechtlichen Würdigung des polizeilichen Handelns zu 30 v.H. ein.

§ 20

Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 20 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung(1) Im Anschluß an die mündlich-praktische Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der erbrachten Leistungen während der Ausbildung sowie der Prüfungsergebnisse das vom jeweiligen Prüfungsteilnehmer erreichte Ausbildungsergebnis und legt die Abschlußnote fest. Diese gibt der Prüfungsausschuß dem Anwärter bekannt. (2) Die Abschlussnote ergibt sich zu 25 v. H. aus der Ausbildungsnote des Ausbildungsabschnitts I, zu 35 v. H. aus der Ausbildungsnote des Ausbildungsabschnitts II, zu 25 v. H. aus dem schriftlichen Prüfungsergebnis sowie zu 15 v. H. aus dem mündlich-praktischen Prüfungsergebnis. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussnote mindestens "ausreichend" (5 Rangpunkte) lautet und das mündlich-praktische Prüfungsergebnis nicht weniger als 5 Rangpunkte beträgt. Anderenfalls ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

§ 25

Wiederholung der Prüfung

§ 25 Wiederholung der Prüfung(1) Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können diese einmal wiederholen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichende Aussicht auf das Bestehen der Prüfung besteht. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses wie der Anwärter auf die Wiederholung der Laufbahnprüfung vorbereitet werden soll. Die Laufbahnprüfung ist innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (4) Für Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 26

Übergangsbestimmung

§ 26 ÜbergangsbestimmungDie Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der ab dem 1. September 2005 geltenden Fassung gilt erstmals für Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. August 2005 beginnen. Ausbildung und Prüfung der vor dem 1. September 2005 eingestellten Anwärter erfolgen nach den bis zum 31. August 2005 geltenden Bestimmungen.

§ 28

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

§ 3

Gliederung der Ausbildung

§ 3 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und gliedert sich in die jeweils zwölfmonatigen Ausbildungsabschnitte I und II. Das Praktikum ist Bestandteil des Ausbildungsabschnitts II. (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Zeiten fest, in denen der Erholungsurlaub zu nehmen ist. (3) Die näheren Einzelheiten der Ausbildung, insbesondere die Lernziele und -inhalte sowie die Stundenanteile der jeweiligen Fächer und Leitthemen (§ 8) legt der durch die Ausbildungsbehörde zu erstellende Ausbildungsplan für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde nach Maßgabe dieser Verordnung fest. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde den Ausbildungsplan auch nachträglich genehmigen. (4) Die Dauer der Ausbildung kann für Hochleistungssportler der Sportfördergruppe um die Dauer der Freistellungsphasen, längstens auf insgesamt vier Jahre, verlängert werden. Die §§ 12 und 25 bleiben unberührt.

§ 7

Ausbildungsgrundsätze der integrativen Ausbildung

§ 7 Ausbildungsgrundsätze der integrativen Ausbildung(1) Die Ausbildung wird nach den Grundsätzen der integrativen Ausbildung durchgeführt. Durch einen ganzheitlichen Methodenansatz fördert sie den Erwerb kognitiver, sozialer und pragmatischer Kompetenzen. (2) Ausbildungsabschnitt I dient der Vermittlung polizeilichen Grundlagenwissens (Grundkurs I und II) und dem Erwerb beruflicher Grundfertigkeiten. Die Anwärter werden in Grundkursen durch Unterrichtsfächer (§ 8 Abs. 3 Nr. 1) und Seminare (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) auf die handlungsorientierte Verknüpfung der Grundlagenqualifikationen in Leitthemen (§ 8 Abs. 3 Nr. 4) und Trainings (§ 8 Abs. 3 Nr. 6) vorbereitet. (3) Schwerpunkt des Ausbildungsabschnitts II sind die Leitthemen (§ 8 Abs. 3 Nr. 5), die Trainings (§ 8 Abs. 3 Nr. 7) sowie das Praktikum (§ 9). Leitthemen sind in sich abgeschlossene Ausbildungskomplexe, in denen in exemplarischen polizeilichen Einsatzsituationen der Erwerb angestrebter Kompetenzen fächerübergreifend und leistungsorientiert gefördert wird.

§ 8

Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen, Leistungsnachweise

§ 8 Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen, Leistungsnachweise(1) Während der Ausbildung haben die Anwärter in den Unterrichtsfächern, Seminaren, Trainings und Leitthemen Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise sind schriftliche Aufsichtsarbeiten (Klausuren), mündliche Leistungsnachweise, praktische Übungen und die sonstigen Leistungsnachweise nach Absatz 6 (Befähigungsnachweise). (2) Die Ausbildung wird in der Form von Fachunterricht, Seminaren, Leitthemen und Trainings durchgeführt. (3) Gegenstand der Ausbildung sind folgende Unterrichtsfächer (Nummern 1 und 2), Seminare (Nummer 3), Leitthemen (Nummern 4 und 5) und Trainings (Nummern 6 und 7): 1. Unterrichtsfächer des Ausbildungsabschnitts I: a) Eingriffsrecht, b) Verkehrsrecht, c) Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, d) Staats- und Verfassungsrecht, e) Einsatzlehre, f) Kriminalistik/Kriminologie, g) Öffentliches Dienstrecht, h) Deutsch, i) Psychologie, j) Sport, k) Eingriffstechniken, l) Englisch, m) Berufsethik, 2. Unterrichtsfächer des Ausbildungsabschnitts II sind die in Nummer 1 Buchst. g, j, k, l und m genannten Unterrichtsfächer, 3. Seminare: a) Einführungsseminar, b) Informationstechnik, c) Erste Hilfe, 4. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts I: a) Streife I, b) Verkehrsüberwachung I, 5. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts II: a) Verkehrsunfallaufnahme I, b) Kriminalitätsbekämpfung I, c) Streife II, d) Kriminalitätsbekämpfung II, e) Verkehrsüberwachung II, f) Verkehrsunfallaufnahme II, g) Einsatz geschlossener Einheiten, 6. Trainings des Ausbildungsabschnitts I: a) Fahr- und Sicherheitstraining, b) Verhaltenstraining, c) Nichtschießen/Schießen, 7. Trainings des Ausbildungsabschnitts II: a) Verhaltenstraining, b) Nichtschießen/Schießen. (4) In den folgenden Unterrichtsfächern sind Klausuren zu erstellen: Unterrichtsfächer: Mindestanzahl der Klausuren: Ausbildungs-abschnitt I Ausbildungs-abschnitt II 1. Eingriffsrecht 2 2. Verkehrsrecht 2 3. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 2 4. Staats- und Verfassungsrecht 2 5. Einsatzlehre 2 6. Kriminalistik/Kriminologie 3 7. Öffentliches Dienstrecht 1 1 8. Deutsch 1 9. Psychologie 1 10. Englisch 1. Im Unterrichtsfach Sport ist eine Klausur im Ausbildungsabschnitt I sowie in den Leitthemen (ausgenommen Absatz 3 Nr. 5 Buchst. g) je eine Klausur je Ausbildungsabschnitt zu erbringen. (5) Die Bearbeitungszeit der Klausuren soll im Regelfall im Ausbildungsabschnitt I 180 Minuten und im Ausbildungsabschnitt II 240 Minuten nicht überschreiten. Das Nähere zu diesen Leistungsnachweisen ergibt sich aus dem Ausbildungsplan. (6) Folgende sonstige Leistungsnachweise sind zu erbringen: Ausbildungs-abschnitt I Ausbildungs-abschnitt II 1. Nichtschießen/Schießen Befähigungsnachweis Befähigungsnachweis 2. Erste Hilfe Befähigungsnachweis 3. Textverarbeitung Befähigungsnachweis 4. Seminar nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. b Befähigungsnachweis 5. Training nach Absatz 3 Nr. 6 Buchst. a Befähigungsnachweis (7) Das Nähere zu den Unterrichtsfächern, Seminaren, Trainings, Leitthemen und Leistungsnachweisen, den Zeitpunkt bis zu welchem Leistungsnachweise zu erbringen sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten bestimmt der Ausbildungsplan. (8) Kann ein Anwärter einen Leistungsnachweis aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu einem späteren Zeitpunkt diesem Leistungsnachweis zu unterziehen. Sollte hierdurch eine Leistungsbewertung nach § 11 berührt sein, entscheidet über die Fortführung der Ausbildung die Ausbildungsbehörde. Wird ein Leistungsnachweis vom Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbracht, gilt er als mit 0 Rangpunkten bewertet. (9) § 24 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Praktikum

§ 9 Praktikum(1) Während des zweimonatigen Praktikums werden die Anwärter in einer Dienstgruppe des vollzugspolizeilichen Einzeldienstes ausgebildet. (2) Die Ausbildungsbehörde organisiert in Zusammenarbeit mit den Praktikumsdienststellen das Praktikum. Die Praktikumsdienststelle beauftragt einen geeigneten Polizeivollzugsbeamten des mittleren oder gehobenen Dienstes, mit der Anleitung, Ausbildung und Betreuung der Anwärter (Praxisanleiter). Die Unterweisung der Praxisanleiter obliegt der Ausbildungsbehörde. (3) Der Praxisanleiter erörtert mit dem Anwärter Schwerpunkte des Praktikums. Der Anwärter fertigt über sein Praktikum einen Verlaufs- und Erfahrungsbericht. (4) Nach absolviertem Praktikum erstellt der Praxisanleiter einen schriftlichen Eignungs- und Befähigungsbericht für den Anwärter nach einem dem Ausbildungsplan beiliegenden Muster. Die Durchschnittspunktzahl dieses Eignungs- und Befähigungsberichts ist das Praktikumsergebnis und fließt in das Ausbildungsergebnis (§ 10 Abs. 3 Satz 2) des Ausbildungsabschnitts II ein.

§ 12

Wiederholung der Ausbildungsabschnitte; Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

§ 12 Wiederholung der Ausbildungsabschnitte; Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst(1) Anwärter, die das Ziel der Ausbildungsabschnitte nicht erreichen, können diese einmal wiederholen. Sie werden in nachfolgende Einstellungsjahrgänge rückversetzt. Ergeben sich bis zum Beginn der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte Wartezeiten, bestimmt die Ausbildungsbehörde, wie der Anwärter während dieser Zeit zu verwenden und auszubilden ist. (2) Anwärter, die das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nach Wiederholung nicht erreichen, sind unter Widerruf des Beamtenverhältnisses nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. (3) § 25 bleibt unberührt.

§ 10

Bewertung der Leistungen

§ 10 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung und der Laufbahnprüfung gezeigten Leistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: 15 bis 14 Rangpunkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Rangpunkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Rangpunkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Rangpunkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Rangpunkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Rangpunkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Soweit erforderlich, sind Durchschnittspunktzahlen auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Bei der Bildung der Abschlussnote (§ 20) werden Bruchwerte ab 0,50 auf volle Rangpunktwerte aufgerundet, soweit die abschließend erreichte Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt. (2) Eine Bewertung mit der Note "ausreichend" setzt voraus, daß der Anwärter mindestens 50 v. H. der gestellten Anforderungen erfüllt. (3) Die Leistungen der Anwärter werden mit Rangpunkten bewertet. Diese Bewertungen gehen anteilig nach einer im Ausbildungsplan bestimmten Gewichtung in das Gesamtergebnis des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ein. (4) Die Gesamtergebnisse eines Unterrichtsfachs, Seminars, Leitthemas oder Trainings ergeben sich aus der Durchschnittspunktzahl der Bewertungen der einzelnen Leistungsnachweise. Der Ausbildungsplan kann unterschiedliche Gewichtungen der einzelnen Leistungsnachweise für das Gesamtergebnis bestimmen. (5) In den Trainings Eingriffstechniken (§ 8 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 Buchst. a) und Sport (§ 8 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. c und Nr. 7 Buchst. c) wird das Gesamtergebnis jeweils mit "ungenügend" bewertet, wenn ein Leistungsnachweis mit weniger als 2 Rangpunkten bewertet wird.

§ 11

Fortsetzung der Ausbildung

§ 11 Fortsetzung der Ausbildung(1) Die Ausbildungsbehörde ermittelt nach Ablauf eines Ausbildungsabschnitts das Gesamtergebnis des Anwärters im Ausbildungsabschnitt. (2) In den Ausbildungsabschnitt II wird nicht übernommen, wer in den Gesamtergebnissen der Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen oder Trainings des Ausbildungsabschnitts I 1.in einem Unterrichtsfach, Seminar, Leitthema oder Training weniger als 2 Rangpunkte, 2.in mehr als einem Unterrichtsfach, in mehr als einem Leitthema oder in mehr als einem Training weniger als 5 Rangpunkte, 3. a) in einem Unterrichtsfach und einem Leitthema, b) in einem Unterrichtsfach und einem Training oder c) in einem Leitthema und einem Training jeweils weniger als 5 Rangpunkte oder4. nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 5 Rangpunkten erreicht hat. (3) Darüber hinaus wird in den Ausbildungsabschnitt II nicht übernommen, wer einen der sonstigen Leistungsnachweise nicht oder nicht erfolgreich erbracht hat oder nicht im Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse 3, Klasse B oder einer vergleichbaren Fahrerlaubnisklasse ist. (4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen.

§ 13a

§ 13 a Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Zur Laufbahnprüfung wird nicht zugelassen, wer in den Gesamtergebnissen des Ausbildungsabschnitts II 1. in einem Unterrichtsfach, Seminar, Leitthema oder Training weniger als 2 Rangpunkte,2. in mehr als einem Unterrichtsfach, in mehr als einem Leitthema oder in mehr als einem Training weniger als 5 Rangpunkte,3. a) in einem Unterrichtsfach und einem Leitthema, b) in einem Unterrichtsfach und einem Training oder c) in einem Leitthema und einem Training weniger als 5 Rangpunkte,4. nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 5 Rangpunkten oder5. keine sonstigen Leistungsnachweise nach § 8 Abs. 6 erbracht hat.(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahnprüfung trifft der Prüfungsausschuss (§ 14). Die Entscheidung ist dem Anwärter bekannt zu geben, im Falle der Nichtzulassung in schriftlicher Form. § 12 gilt entsprechend.

§ 18

Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung

§ 18 Zulassung zur mündlich-praktischen PrüfungDer Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung über die Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung und gibt dem Anwärter die Entscheidung bekannt. Anwärter sind zur mündlich-praktischen Prüfung zugelassen, wenn zwei der drei schriftlichen Prüfungsklausuren mit jeweils mindestens 5 Rangpunkten bewertet wurden, keine Bewertung einer schriftlichen Prüfungsklausur weniger als 2 Rangpunkte beträgt und als Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfungsklausuren mindestens 15 Rangpunkte erreicht wurden. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 19

Mündlich-praktische Prüfung

§ 19 Mündlich-praktische Prüfung(1) Jeder nach § 18 zugelassene Anwärter ist mündlichpraktisch zu prüfen. Die mündlich-praktische Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter befähigt ist, polizeiliche Einsatzsituationen zu bewältigen und das polizeiliche Handeln rechtlich zu würdigen. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt anhand der Gesamtergebnisse der Ausbildungsabschnitte und der schriftlichen Prüfungsergebnisse die Themen der mündlich-praktischen Prüfung. Die mündlich-praktische Prüfung wird als fächerübergreifende Prüfung auf der Grundlage der Leitthemen durchgeführt. Die Anzahl der Leitthemen, welche Gegenstand der mündlich-praktischen Prüfung sein sollen, sind je Anwärter auf drei zu begrenzen und den Anwärtern spätestens eine Woche vor Beginn der mündlich-praktischen Prüfung bekannt zu geben. (3) Die mündlich-praktische Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es werden grundsätzlich jeweils zwei Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft; Einzelprüfungen sind zulässig. Die Prüfungsdauer soll pro Anwärter 60 Minuten nicht überschreiten. (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die einzelne Prüfungsleistung des Anwärters, ermittelt das mündlich-praktische Prüfungsergebnis und gibt dies dem Anwärter bekannt. In das mündlich-praktische Prüfungsergebnis gehen die Bewertung der Bewältigung polizeilicher Einsatzsituationen zu 70 v.H. und die Bewertung der rechtlichen Würdigung des polizeilichen Handelns zu 30 v.H. ein.

§ 26

Übergangsbestimmung

§ 26 ÜbergangsbestimmungDie Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der ab dem 31. August 2010 geltenden Fassung findet erstmals für die Ausbildung und Prüfung der Anwärter Anwendung, die den Vorbereitungsdienst nach dem 31. August 2010 beginnen. Für Anwärter, die vor dem 31. August 2010 den Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden Ausbildung und Prüfung nach den Bestimmungen in der vor dem 31. August 2010 geltenden Fassung fortgeführt.

§ 28

Inkrafttreten

§ 28 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.

§ 3

Gliederung der Ausbildung

§ 3 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und gliedert sich in die jeweils zwölfmonatigen Ausbildungsabschnitte I und II. Das Praktikum ist Bestandteil des Ausbildungsabschnitts II. (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Zeiten fest, in denen der Erholungsurlaub zu nehmen ist. (3) Die näheren Einzelheiten der Ausbildung, insbesondere die Lernziele und -inhalte sowie die Stundenanteile der jeweiligen Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen und Trainings (§ 8) legt der durch die Ausbildungsbehörde zu erstellende Ausbildungsplan für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde nach Maßgabe dieser Verordnung fest. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde den Ausbildungsplan auch nachträglich genehmigen. (4) Die Dauer der Ausbildung kann für Hochleistungssportler der Sportfördergruppe um die Dauer der Freistellungsphasen, längstens auf insgesamt vier Jahre, verlängert werden. Die §§ 12 und 25 bleiben unberührt.

§ 8

Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen, Trainings, Leistungsnachweise

§ 8 Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen, Trainings, Leistungsnachweise(1) Während der Ausbildung haben die Anwärter in den Unterrichtsfächern, Seminaren, Trainings und Leitthemen Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise sind schriftliche Aufsichtsarbeiten (Klausuren), mündliche Präsentationen, praktische Übungen und die sonstigen Leistungsnachweise nach Absatz 6 (Befähigungsnachweise). (2) Die Ausbildung wird in der Form von Fachunterricht, Seminaren, Leitthemen und Trainings durchgeführt. (3) Gegenstand der Ausbildung sind folgende Unterrichtsfächer (Nummern 1 und 2), Seminare (Nummer 3), Leitthemen (Nummern 4 und 5) und Trainings (Nummern 6 und 7): 1. Unterrichtsfächer des Ausbildungsabschnitts I: a) Eingriffsrecht, b) Verkehrsrecht, c) Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, d) Staats- und Verfassungsrecht, e) Dienst- und Einsatzlehre, f) Kriminalistik / Kriminologie, g) Öffentliches Dienstrecht, h) Deutsch, i) Psychologie, j) Englisch, k) Berufsethik; 2. Unterrichtsfächer des Ausbildungsabschnitts II sind die in Nummer 1 Buchst. g, j und k genannten Fächer; 3. Seminare: a) Einführungsseminar, b) Informationstechnik, c) Erste Hilfe; 4. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts I: a) Streife I, b) Verkehrsüberwachung I; 5. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts II: a) Verkehrsunfallaufnahme I, b) Kriminalitätsbekämpfung I, c) Streife II, d) Kriminalitätsbekämpfung II, e) Verkehrsüberwachung II, f) Verkehrsunfallaufnahme II, g) Einsatz geschlossener Einheiten; 6. Trainings des Ausbildungsabschnitts I: a) Eingriffstechniken, b) Nichtschießen/Schießen, c) Sport,d) Verhaltenstraining,e) Fahr- und Sicherheitstraining; 7. Trainings des Ausbildungsabschnitts II: a) Eingriffstechniken, b) Nichtschießen/Schießen,c) Sport,d) Verhaltenstraining. (4) In den folgenden Unterrichtsfächern sind Klausuren zu erstellen: Unterrichtsfächer: Mindestanzahl der Klausuren: Ausbildungs-abschnitt I Ausbildungs-abschnitt II 1. Eingriffsrecht 2 2. Verkehrsrecht 2 3. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 2 4. Staats- und Verfassungsrecht 2 5. Dienst- und Einsatzlehre 2 6. Kriminalistik/Kriminologie 3 7. Öffentliches Dienstrecht 1 1 8. Deutsch 1 9. Psychologie 1 10. Englisch 1 Im Training Sport (Absatz 3 Nr. 6 Buchst. c) ist eine Klausur im Ausbildungsabschnitt I und in den Leitthemen (Absatz 3 Nr. 4 und 5, ausgenommen Absatz 3 Nr. 5 Buchst. g) je eine Klausur zu erbringen. (5) Die Bearbeitungszeit der Klausuren soll im Regelfall im Ausbildungsabschnitt I 180 Minuten und im Ausbildungsabschnitt II 240 Minuten nicht überschreiten. Das Nähere zu diesen Leistungsnachweisen ergibt sich aus dem Ausbildungsplan. (6) Folgende sonstige Leistungsnachweise sind zu erbringen: Ausbildungs-abschnitt I Ausbildungs-abschnitt II Nichtschießen/Schießen Befähigungsnachweis Befähigungsnachweis Erste Hilfe Befähigungsnachweis Textverarbeitung Befähigungsnachweis Informationstechnik Befähigungsnachweis Fahr- und Sicherheitstraining Befähigungsnachweis Eingriffstechniken Praktische Prüfung Praktische Prüfung Sport Praktische Prüfung Praktische Prüfung. (7) Das Nähere zu den Unterrichtsfächern, Seminaren, Trainings, Leitthemen und Leistungsnachweisen, den Zeitpunkt bis zu welchem Leistungsnachweise zu erbringen sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten bestimmt der Ausbildungsplan. (8) Kann ein Anwärter einen Leistungsnachweis aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu einem späteren Zeitpunkt diesem Leistungsnachweis zu unterziehen. Sollte hierdurch eine Leistungsbewertung nach § 11 berührt sein, entscheidet über die Fortführung der Ausbildung die Ausbildungsbehörde. Wird ein Leistungsnachweis vom Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbracht, gilt er als mit 0 Rangpunkten bewertet. (9) § 24 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Praktikum

§ 9 Praktikum(1) Während des zweimonatigen Praktikums werden die Anwärter im Einsatz- und Streifendienst ausgebildet. (2) Die Ausbildungsbehörde organisiert in Zusammenarbeit mit den Praktikumsdienststellen das Praktikum. Die Praktikumsdienststelle beauftragt einen geeigneten Polizeivollzugsbeamten des mittleren oder gehobenen Dienstes, mit der Anleitung, Ausbildung und Betreuung der Anwärter (Praxisanleiter). Die Unterweisung der Praxisanleiter obliegt der Ausbildungsbehörde. (3) Der Praxisanleiter erörtert mit dem Anwärter Schwerpunkte des Praktikums. Der Anwärter fertigt über sein Praktikum einen Verlaufs- und Erfahrungsbericht. (4) Nach absolviertem Praktikum erstellt der Praxisanleiter einen schriftlichen Eignungs- und Befähigungsbericht für den Anwärter nach einem dem Ausbildungsplan beiliegenden Muster. Die Durchschnittspunktzahl dieses Eignungs- und Befähigungsberichts ist das Praktikumsergebnis und fließt in das Ausbildungsergebnis (§ 10 Abs. 3 Satz 2) des Ausbildungsabschnitts II ein.

§ 10

Bewertung der Leistungen

§ 10 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung und der Laufbahnprüfung gezeigten Leistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: 15,00 bis 14,00 Rangpunkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13,99 bis 11,00 Rangpunkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10,99 bis 8,00 Rangpunkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7,99 bis 5,00 Rangpunkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4,99 bis 2,00 Rangpunkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1,99 bis 0 Rangpunkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Arithmetische Mittel und Gesamtergebnisse sind auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (2) Eine Bewertung mit der Note "ausreichend" setzt voraus, daß der Anwärter mindestens 50 v. H. der gestellten Anforderungen erfüllt. (3) Die Leistungen der Anwärter werden mit Rangpunkten bewertet. Diese Bewertungen gehen anteilig nach einer im Ausbildungsplan bestimmten Gewichtung in das Gesamtergebnis des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ein. (4) Das Gesamtergebnis eines Unterrichtsfachs, Leitthemas oder Trainings ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der jeweiligen Leistungsnachweise. Der Ausbildungsplan kann unterschiedliche Gewichtungen der einzelnen Leistungsnachweise für das Gesamtergebnis bestimmen. (5) In den Trainings Eingriffstechniken (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) und Sport (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) wird das Gesamtergebnis jeweils mit "ungenügend" bewertet, wenn ein Leistungsnachweis mit weniger als 2,00 Rangpunkten bewertet wird.

§ 11

Ausbildungskonferenz, Zwischenprüfung

§ 11 Ausbildungskonferenz, Zwischenprüfung(1) Die Ausbildungsbehörde beruft zur Feststellung der Ausbildungsergebnisse zum Ende jedes Ausbildungsabschnitts oder bei besonderem Bedarf eine Ausbildungskonferenz ein. Die Ergebnisse der Ausbildungsabschnitte werden jeweils als Zwischenprüfung im Sinne des § 36 Abs. 1 ThürBG gewertet. (2) Die Ausbildungskonferenz besteht aus einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes oder einem Bediensteten mit einer vergleichbaren Qualifikation als Vorsitzenden und aus den Lehrkräften, die den Anwärter, dessen Interessen berührt sind, unterrichtet haben. (3) Die Ausbildungskonferenz beschließt ihre Entscheidungsvorschläge mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens acht Lehrkräfte nach Absatz 2 anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse der Ausbildungskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. (4) Für die Sitzungen der Ausbildungskonferenz gilt § 15 Abs. 5 bis 7 sinngemäß.

§ 12

Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts

§ 12 Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts(1) In den Ausbildungsabschnitt II wird nicht übernommen, wer in den Gesamtergebnissen des Ausbildungsabschnitts I 1.in einem Unterrichtsfach, Training oder dem Leitthema weniger als 2,00 Rangpunkte,2.in mehr als einem Unterrichtsfach, Training oder dem Leitthema weniger als 5,00 Rangpunkte oder3. nicht mindestens ein arithmetisches Mittel von 5,00 Rangpunkten erreicht hat.(2) Darüber hinaus wird in den Ausbildungsabschnitt II nicht übernommen, wer einen der sonstigen Leistungsnachweise nicht oder nicht erfolgreich erbracht hat oder nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die mindestens zum Führen von Fahrzeugen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung der Klasse B berechtigt. (3) Die Ausbildungsbehörde kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sowie des Absatzes 2 zulassen. (4) Der Ausbildungsabschnitt II gilt als nicht bestanden, wenn der Anwärter im Gesamtergebnis des Ausbildungsabschnitts II 1.in einem Unterrichtsfach, Training oder Leitthema weniger als 2,00 Rangpunkte,2. in mehr als einem Unterrichtsfach, Leitthema oder Training weniger als 5,00 Rangpunkte,3.nicht mindestens ein arithmetisches Mittel von 5,00 Rangpunkten oder4.die sonstigen Leistungsnachweise nach § 8 Abs. 4 nicht vollständig erbracht hat.(5) Die Ausbildungsbehörde gibt dem Anwärter das Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts schriftlich bekannt.

§ 13

Wiederholung der Ausbildungsabschnitte; Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

§ 13 Wiederholung der Ausbildungsabschnitte; Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst(1) Anwärter, die einen Ausbildungsabschnitt nicht bestanden haben, können diesen einmal wiederholen. Sie werden in einen nachfolgenden Einstellungsjahrgang zurückversetzt. (2) Anwärter sind nach § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 ThürBG mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, an dem sie einen Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden haben. Die Bekanntgabe nach Satz 1 obliegt nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde der Ausbildungsbehörde.

§ 14

Zweck und Durchführung der Laufbahnprüfung

§ 14 Zweck und Durchführung der Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes befähigt ist. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlich-praktischen voraus.

§ 15

Prüfungsgremien

§ 15 Prüfungsgremien(1) Zur Durchführung der Laufbahnprüfung bestellt die oberste Dienstbehörde pro 40 zu prüfende Anwärter eine Prüfungskommission. Die Mitglieder aller Prüfungskommissionen bilden den Prüfungsausschuss, den Vorsitzenden bestimmt die oberste Dienstbehörde. (2) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Aufgaben nach Absatz 1 auf das Prüfungsamt nach § 19 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 25. März 2010 (GVBl. S. 135) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. (3) Eine Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzendem und2. aus vier Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, davon mindestens zwei Fachlehrern, als Beisitzern. Anstelle von Beamten können auch andere Bedienstete mit einer entsprechenden Qualifikation zu Prüfern bestellt werden. (4) Eine Prüfungskommission ist in der Besetzung nach Absatz 3 beschlussfähig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder einer jeden gebildeten Prüfungskommission anwesend sind. Die Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (5) Die Mitglieder der Prüfungsgremien sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) Die Sitzungen der Prüfungsgremien sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Dienstbehörde können bei den Prüfungen anwesend sein. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlich-praktischen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. (7) Die Geschäfte der Prüfungsgremien werden bei der Ausbildungsbehörde geführt.

§ 16

Schriftliche Prüfung

§ 16 Schriftliche Prüfung(1) Zur schriftlichen Prüfung ist zugelassen, wer den Ausbildungsabschnitt II bestanden hat. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsklausuren. Die Bearbeitungszeit jeder Prüfungsklausur beträgt 240 Minuten. Die Ausbildungsbehörde legt an den Leitthemen orientierte Schwerpunkte der Klausuren fest. Dem Anwärter sind die Zuordnung der Leitthemen zur Klausur, die Prüfungstermine sowie die zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zugelassenen Hilfsmittel mindestens vier Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben. (3) Die Ausbildungsbehörde legt der obersten Dienstbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle spätestens sieben Wochen vor der schriftlichen Prüfung mindestens zwei Klausurvorschläge für jede Prüfungsklausur mit Lösungsskizze zur Auswahl vor; dabei sind die zur Klausur zugelassenen Hilfsmittel zu benennen.

§ 17

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 17 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung wird innerhalb einer Kalenderwoche an nicht aufeinanderfolgenden Arbeitstagen durchgeführt. Jede Prüfungsklausur ist separat in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst am jeweiligen Tag der Prüfungsklausur in Anwesenheit der zu prüfenden Anwärter geöffnet. (2) Die schriftlichen Prüfungsklausuren des Anwärters sind anstelle seines Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der ersten Prüfungsklausur nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Die Liste mit den Kennziffern ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsklausuren bei der Ausbildungsbehörde unter Verschluss zu halten. Die Plätze in den Prüfungsräumen sind für jeden Klausurtag neu auszulosen. (3) Vor Beginn jeder Prüfungsklausur sind die Anwärter über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs aktenkundig zu belehren. (4) Die Prüfungsklausuren sind unter ständiger Aufsicht anzufertigen, die Ausbildungsbehörde bestellt für die Aufsicht geeignete Bedienstete. Die Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur mit Zustimmung des Aufsicht führenden Bediensteten verlassen. Es darf grundsätzlich jeweils nur ein Prüfungsteilnehmer abwesend sein. Die Dauer der Abwesenheit ist auf der Klausur des Prüfungsteilnehmers zu vermerken. Über den Verlauf jeder Klausur wird durch den Aufsicht führenden Bediensteten eine Niederschrift gefertigt, in welcher der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung, der Zeitpunkt der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse verzeichnet sind. Die Niederschrift ist von dem Aufsicht führenden Bediensteten zu unterschreiben. (5) Spätestens bei Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsarbeit abzugeben. Entwürfe und Arbeitsbögen sind beizufügen.

§ 18

Bewertung der schriftlichen Prüfungen

§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungen(1) Bei der Bewertung der Prüfungsklausuren sind neben dem fachlichen Inhalt der Lösung auch die systematische und sprachliche Darstellung sowie die äußere Form zu berücksichtigen. (2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die als Fachlehrer eingesetzt sind, vorgenommen. Jede Prüfungsklausur wird durch einen Erst- und Zweitkorrektor bewertet. Die Korrektoren haben ihre Bewertung schriftlich zu begründen. (3) Weichen Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors um nicht mehr als 3,00 Rangpunkte voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel. Bei größeren Abweichungen bewertet der jeweils zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Vorsitzender einer Prüfungskommission die Arbeit als Drittkorrektor. Aus den Ergebnissen des Erst-, Zweit- und Drittkorrektors wird das arithmetische Mittel gebildet. (4) Der Prüfungsausschuss bildet das schriftliche Prüfungsergebnis aus dem arithmetischen Mittel der Rangpunktzahlen der Prüfungsklausuren. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsklausuren sowie das schriftliche Prüfungsergebnis sind dem Anwärter durch den Prüfungsausschuss spätestens eine Woche vor der mündlich-praktischen Prüfung bekannt zu geben.

§ 19

Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung

§ 19 Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung(1) Zur mündlich-praktischen Prüfung ist zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn zwei Klausuren mit jeweils mindestens 5,00 Rangpunkten und keine Klausur mit weniger als 2,00 Rangpunkten bewertet und im arithmetischen Mittel aller drei Klausuren mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden. (2) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, gibt der Prüfungsausschuss dem Anwärter die Nichtzulassung zur mündlich-praktischen Prüfung schriftlich bekannt.

§ 2

Ausbildungsbehörde

§ 2 AusbildungsbehördeAusbildungsbehörde ist die für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständige Bildungseinrichtung.

§ 20

Mündlich-praktische Prüfung

§ 20 Mündlich-praktische Prüfung(1) Die Prüfungskommissionen führen die mündlich-praktische Prüfung durch. Jeder Prüfungskommission werden bis zu 40 zu prüfende Anwärter im Losverfahren namentlich zugeordnet. Die mündlich-praktische Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter befähigt ist, polizeiliche Einsatzsituationen zu bewältigen und das polizeiliche Handeln rechtlich zu würdigen. (2) Die jeweilige Prüfungskommission bestimmt anhand der Gesamtergebnisse der Ausbildungsabschnitte und der schriftlichen Prüfungsergebnisse die Themen der mündlich-praktischen Prüfung. Die mündlich-praktische Prüfung wird als fächerübergreifende Prüfung auf der Grundlage der Leitthemen durchgeführt. Die Anzahl der Leitthemen, welche Gegenstand der mündlich-praktischen Prüfung sein sollen, sind je Anwärter auf drei zu begrenzen und den Anwärtern spätestens eine Woche vor Beginn der mündlich-praktischen Prüfung bekannt zu geben. (3) Die mündlich-praktische Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es werden höchstens zwei Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft. Die Prüfungsdauer soll 60 Minuten nicht überschreiten. (4) Die jeweilige Prüfungskommission bewertet die einzelne Prüfungsleistung des Anwärters, ermittelt das mündlich-praktische Prüfungsergebnis und gibt dies dem Anwärter bekannt. In das mündlich-praktische Prüfungsergebnis gehen die Bewertung der Bewältigung polizeilicher Einsatzsituationen zu 70 v.H. und die Bewertung der rechtlichen Würdigung des polizeilichen Handelns zu 30 v.H. ein. (5) Die mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet wurde.

§ 21

Bestehen der Laufbahnprüfung, Prüfungsergebnis

§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Prüfungsergebnis(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und mündlich-praktische Prüfung bestanden ist. (2) Im Anschluss an die mündlich-praktische Prüfung ermittelt die jeweilige Prüfungskommission aufgrund der erbrachten Leistungen das vom Anwärter erreichte Prüfungsergebnis und gibt es sodann mündlich bekannt. (3) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ergibt sich zu 25 v. H. aus dem Ergebnis des Ausbildungsabschnitts I, zu 35 v. H. aus dem Ergebnis des Ausbildungsabschnitts II, zu 25. v. H. aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung sowie zu 15 v. H. aus dem Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung. (4) Der Prüfungsausschuss gibt dem Anwärter eine nicht bestandene Laufbahnprüfung schriftlich bekannt.

§ 22

Beurkundung des Prüfungshergangs

§ 22 Beurkundung des PrüfungshergangsÜber den Verlauf und das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten zu nehmen. In die Niederschrift werden 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,3. die Namen der Prüfungsteilnehmer,4. Angaben über den Prüfungsverlauf und5. alle Entscheidungen der Prüfungskommission aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 23

Abschlusszeugnis

§ 23 Abschlusszeugnis(1) Die Ausbildungsbehörde fertigt über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnausbildung ein Abschlusszeugnis aus. Es beinhaltet das Prüfungsergebnis sowie das Prädikat. (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Ausbildungsbehörde ein Zertifikat, welches die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

§ 24

Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt

§ 24 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt(1) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen davon verhindert, hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Liegt eine Erkrankung vor, ist eine polizeiärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines anderen Arztes kann anerkannt werden. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Anwärter mit Genehmigung von der Prüfung oder Teilen der Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 oder 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die nach Absatz 4 zuständige Stelle bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt werden kann. Die Anerkennung von bereits erbrachten Prüfungsteilen ist einmalig möglich. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle. (5) Versäumt ein Anwärter die schriftliche oder die mündlich-praktische Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Begründung, ist der betroffene Teil der Prüfung mit 0 Rangpunkten zu bewerten.

§ 25

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 25 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Einem Anwärter, der in der schriftlichen oder mündlich-praktischen Prüfung eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, soll die Fortsetzung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung kann der Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Besteht der Verdacht, dass ein benutztes oder mitgeführtes Hilfsmittel unzulässig ist, ist der Aufsicht führende Bedienstete befugt, dieses Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Bearbeitungszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer die Sicherstellung oder nimmt er nach einer nach Satz 3 erfolgten Beanstandung eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die Prüfungsarbeit mit 0 Rangpunkten bewertet. (3) Über die Folgen eines Verstoßes nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Täuschungshandlung, die nach Abgabe einer Prüfungsleistung festgestellt wird, entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle. Sie kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfungsleistungen mit 0 Rangpunkten bewerten. (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Prüfungsleistung bekannt, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der jeweiligen Prüfungsleistung zulässig. (5) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 26

Wiederholung der Prüfung

§ 26 Wiederholung der Prüfung(1) Anwärter, die die schriftliche oder mündlich-praktische Prüfung nicht bestanden haben oder bei denen sie als nicht bestanden gilt, können die jeweilige Prüfung einmal wiederholen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichende Aussicht auf das Bestehen der Prüfung besteht. (2) Die Laufbahnprüfung soll innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. (3) Das Ergebnis einer bestandenen schriftlichen Prüfung bleibt bestehen. (4) Anwärter sind nach § 22 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 ThürBG mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, an dem sie die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben.

§ 27

Übergangsbestimmung

§ 27 ÜbergangsbestimmungDie Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der ab dem 30. September 2012 geltenden Fassung findet erstmals für die Ausbildung und Prüfung der Anwärter Anwendung, die den Vorbereitungsdienst nach dem 30. September 2012 beginnen. Für Anwärter, die vor dem 30. September 2012 den Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden Ausbildung und Prüfung nach den Bestimmungen in der vor dem 30. September 2012 geltenden Fassung fortgeführt.

§ 28

Gleichstellungsklausel

§ 28 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 29

Inkrafttreten

§ 29 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.

§ 3

Gliederung der Ausbildung

§ 3 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte I und II sowie die Laufbahnprüfung. Das Praktikum ist Bestandteil des Ausbildungsabschnitts II. (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Zeiten fest, in denen der Erholungsurlaub zu nehmen ist. (3) Die näheren Einzelheiten der Ausbildung, insbesondere die Lernziele und -inhalte, Regelungen zu den Leistungsnachweisen sowie die Stundenanteile der jeweiligen Unterrichtsfächer, Leitthemen und Trainings (§ 8) legt der durch die Ausbildungsbehörde zu erstellende Ausbildungsplan für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde nach Maßgabe dieser Verordnung fest. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde den Ausbildungsplan auch nachträglich genehmigen. (4) Die Dauer der Ausbildung beträgt für die Mitglieder der Sportfördergruppe vier Jahre. (5) In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag die Ausbildungszeit verlängern. § 13 Abs. 1 und § 26 bleiben unberührt. Die Verlängerung soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

§ 4

Verwendung während der Ausbildung

§ 4 Verwendung während der Ausbildung(1) Während der Ausbildung, einschließlich des Praktikums, werden die Anwärter grundsätzlich nicht im Sicherungsdienst verwendet oder zu geschlossenen Einsätzen herangezogen. (2) In begründeten Ausnahmefällen können Anwärter, die sich im zweiten Ausbildungsabschnitt befinden, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes in geschlossenen Einsätzen verwendet werden.

§ 7

Ausbildungsgrundsätze der integrativen Ausbildung

§ 7 Ausbildungsgrundsätze der integrativen Ausbildung(1) Die Ausbildung wird nach den Grundsätzen der integrativen Ausbildung durchgeführt. Durch einen ganzheitlichen Methodenansatz fördert sie den Erwerb kognitiver, sozialer und pragmatischer Kompetenzen. (2) Ausbildungsabschnitt I dient der Vermittlung polizeilichen Grundlagenwissens (Grundkurs) und dem Erwerb beruflicher Grundfertigkeiten. Die Anwärter werden im Grundkurs durch die Unterrichtsfächer nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 auf die handlungsorientierte Verknüpfung der Grundlagenqualifikation in Leitthemen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) und Trainings (§ 8 Abs. 2 Nr. 4) vorbereitet. (3) Schwerpunkt des Ausbildungsabschnitts II sind die Leitthemen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3), die Trainings (§ 8 Abs. 2 Nr. 4) sowie das Praktikum (§ 9). Leitthemen sind in sich abgeschlossene Ausbildungskomplexe, in denen in exemplarischen polizeilichen Einsatzsituationen der Erwerb angestrebter Kompetenzen fächerübergreifend und leistungsorientiert gefördert wird.

§ 8

Unterrichtsfächer, Leitthemen, Trainings, Leistungsnachweise

§ 8 Unterrichtsfächer, Leitthemen, Trainings, Leistungsnachweise(1) Die Ausbildung wird in Form von Fachunterricht, Leitthemen und Trainings durchgeführt. Während der Ausbildung haben die Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise sind schriftliche Aufsichtsarbeiten (Klausuren), mündliche Leistungen, Befähigungsnachweise und praktische Prüfungen. (2) Gegenstand der Ausbildung sind folgende Unterrichtsfächer, Leitthemen und Trainings: 1. Unterrichtsfächer sind: a) Eingriffsrecht,b) Verkehrsrecht,c) Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,d) Staats- und Verfassungsrecht,e) Dienst- und Einsatzlehre,f) Besonderes Polizeirecht,g) Kriminalistik / Kriminologie,h) Öffentliches Dienstrecht,i) Polizei und Gesellschaft,j) Deutsch,k) Psychologie,l) Englisch,m) Berufsethik,n) Informationstechnik, 2. Leitthema des Ausbildungsabschnitts I ist:Grundlagen des polizeilichen Einsatz- und Streifendienstes (Grundlagen ESD),3. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts II sind:a) Verkehrsunfallaufnahme I,b) Kriminalitätsbekämpfung I,c) Streitigkeiten im sozialen Nahraum,d) Kriminalitätsbekämpfung II,e) Verkehrsüberwachung,f) Verkehrsunfallaufnahme II, 4. Trainings sind: a) Eingriffstechniken,b) Nichtschießen/Schießen,c) Sport,d) Verhaltenstraining,e) Fahr- und Sicherheitstraining,f) Training Geschlossene Einheiten. (3) In den folgenden Unterrichtsfächern sind Klausuren zu erstellen: Unterrichtsfächer: Mindestanzahl der Klausuren: Ausbildungs-abschnitt I Ausbildungs-abschnitt II 1. Eingriffsrecht 3 2. Verkehrsrecht 2 3. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 2 4. Staats- und Verfassungsrecht 2 5. Dienst- und Einsatzlehre 2 6. Besonderes Polizeirecht 1 7. Kriminalistik/Kriminologie 2 8. Öffentliches Dienstrecht 1 1 9. Deutsch 1 10. Psychologie 1 11. Englisch 1. Im Training Sport (Absatz 2 Nr. 4 Buchst. c) ist eine Klausur im Ausbildungsabschnitt I zu erbringen. In den Leitthemen (Absatz 2 Nr. 2 und 3) ist jeweils eine Klausur anzufertigen. Die Bearbeitungszeit der Klausuren liegt im Regelfall zwischen 60 und 240 Minuten. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 3.(4) Ergänzend zu den in Absatz 3 genannten, sind folgende sonstige Leistungsnachweise zu erbringen: Ausbildungs-abschnitt I Ausbildungs-abschnitt II Nichtschießen/Schießen Befähigungsnachweis Befähigungsnachweis Dienst- und Einsatzlehre (Erste Hilfe) Befähigungsnachweis Informationstechnik Befähigungsnachweis Fahr- und Sicherheitstraining Befähigungsnachweis Sport Praktische Prüfung Praktische Prüfung Eingriffstechniken Praktische Prüfung und Befähigungsnachweis Praktische Prüfung und Befähigungsnachweis. (5) Kann ein Anwärter einen Leistungsnachweis aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu einem späteren Zeitpunkt diesem Leistungsnachweis zu unterziehen. Sollte hierdurch eine Leistungsbewertung nach § 12 berührt sein, entscheidet über die Fortführung der Ausbildung die Ausbildungsbehörde. Wird ein Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbracht, gilt er als mit 0 Rangpunkten bewertet. § 24 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Praktikum

§ 9 Praktikum(1) Das Praktikum hat eine Dauer von zehn Kalenderwochen. Gegenstand des Praktikums ist die Ausbildung im Einsatz- und Streifendienst einer Landespolizeiinspektion oder Polizeiinspektion (Praktikumsdienststelle). (2) Die Ausbildungsbehörde organisiert in Zusammenarbeit mit den Praktikumsdienststellen das Praktikum. Die Praktikumsdienststelle beauftragt einen geeigneten Polizeivollzugsbeamten des mittleren oder gehobenen Dienstes, mit der Anleitung, Ausbildung und Betreuung der Anwärter (Praxisanleiter). Die Unterweisung der Praxisanleiter obliegt der Ausbildungsbehörde. (3) Der Anwärter führt für die Dauer des Praktikums einen tagesbezogenen Tätigkeitsnachweis. (4) Der Praxisanleiter bewertet die Praktikumsleistung des Anwärters. Für die Bewertung stellt die Ausbildungsbehörde einen Vordruck zur Eignungs- und Befähigungsbeurteilung zur Verfügung. Die Beurteilung schließt mit einem arithmetischen Mittel als Praktikumsergebnis ab, dieses fließt in das Ausbildungsergebnis (§ 10 Abs. 3 Satz 2) des Ausbildungsabschnitts II ein.

Eingangsformel ThürAPOPolmD

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes ( ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), verordnet der Innenminister unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:

§ 21

Zeugnis

§ 21 ZeugnisDer Prüfungsausschuß erteilt dem Anwärter über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung ein Abschlußzeugnis, das mindestens die Abschlußnote und die nach § 20 Abs. 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthalten muß. Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt der Prüfungsausschuß dies dem Anwärter schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, bekannt.

§ 27

Gleichstellungsklausel

§ 27 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.