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title: "ThürPolLVO — Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Thüringer Polizeilaufbahnverordnung -ThürPolLVO-) Vom 26. Oktober 2017"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-12T22:45:09+00:00"
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# ThürPolLVO — Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Thüringer Polizeilaufbahnverordnung -ThürPolLVO-) Vom 26. Oktober 2017

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 26.10.2017
*Fundstelle:* GVBl. 2017, 254


### Eingangsformel ThürPolLVO

Aufgrund des § 100 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), und des § 51 Abs. 1 und 2 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 492 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten des Landes. (2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes.

### § 10 — Horizontaler Laufbahnwechsel in den Polizeivollzugsdienst

§ 10 Horizontaler Laufbahnwechsel in den Polizeivollzugsdienst(1) Ein Wechsel in eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann erfolgen, wenn die Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn nach Maßgabe des § 45 ThürLaufbG besitzen.(2) Ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Beamten 1. über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden vollzugspolizeilichen Aufgabe erforderlich sind,2. nach polizeiärztlicher Begutachtung die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst (Polizeidienstfähigkeit) erfüllen und3. für die angestrebte Laufbahn im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürLaufbG geeignet sind. Die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde kann von Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen, wenn die wahrzunehmende vollzugspolizeiliche Aufgabe im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 1 ThürBG die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht uneingeschränkt erfordert. (3) Beamte, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, können auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes wechseln. (4) Die Beamten werden nach den Vorgaben des § 45 Abs. 2 und 3 ThürLaufbG in die Aufgaben der neuen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes auf der Grundlage eines zu erstellenden Rahmenplanes eingeführt. (5) Nach Abschluss der Einführung stellt die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde die Anerkennung der Laufbahnbefähigung fest und teilt dies dem Beamten schriftlich mit. (6) Mit dem Wechsel in die neue Laufbahn erfolgt die Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe im Polizeivollzugsdienst im Sinne des § 27 Abs. 4 ThürLaufbG.

### § 11 — Überleitungsbestimmung

§ 11 ÜberleitungsbestimmungFür Beamte, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs nach § 12 der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2012 (GVBl. S. 361), in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gelangt sind, gilt die Beförderungsbeschränkung auf das erste Beförderungsamt fort.

### § 12 — Übergangsbestimmung zur dienstlichen Beurteilung im Polizeivollzugsdienst

§ 12 Übergangsbestimmung zur dienstlichen Beurteilung im Polizeivollzugsdienst(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 ThürLaufbG richtet sich die dienstliche Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Polizeivollzugsdienst der Thüringer Polizei vom 13. März 2015 (ThürStAnz Nr. 18 S. 783) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Nach § 54 ThürLaufbG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), werden auch die Beamten im Spitzenamt der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in die Regelbeurteilung einbezogen.

### § 13 — Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2012 (GVBl. S. 361), außer Kraft.

### § 2 — Laufbahngruppen, Ämter und Amtsbezeichnungen

§ 2 Laufbahngruppen, Ämter und Amtsbezeichnungen(1) Zu den Laufbahnen der Fachrichtung des Polizeivollzugsdienstes gehören folgende Laufbahngruppen und Ämter: 1. in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes:a) Polizeimeister oder Kriminalmeister,b) Polizeiobermeister oder Kriminalobermeister,c) Polizeihauptmeister oder Kriminalhauptmeister, 2. in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes:a) Polizeikommissar oder Kriminalkommissar,b) Polizeioberkommissar oder Kriminaloberkommissar,c) Polizeihauptkommissar oder Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11),d) Polizeihauptkommissar oder Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12),e) Erster Polizeihauptkommissar oder Erster Kriminalhauptkommissar, 3. in der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes:a) Polizeirat oder Kriminalrat,b) Polizeioberrat oder Kriminaloberrat,c) Polizeidirektor oder Kriminaldirektor,d) Leitender Polizeidirektor oder Leitender Kriminaldirektor (Besoldungsgruppe A 16),e) Leitender Polizeidirektor oder Leitender Kriminaldirektor (Besoldungsgruppe B 3),f) Präsident des Landeskriminalamtes,g) Vizepräsident der Landespolizeidirektion,h) Präsident der Landespolizeidirektion,i) Ministerialdirigent, soweit der Amtsinhaber die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst besitzt. (2) Zu den Laufbahnen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehört auch der Vorbereitungsdienst. (3) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in den schutzpolizeilichen und in den kriminalpolizeilichen Dienst. Die Polizeivollzugsbeamten führen die Amtsbezeichnung in der auf die Verwendung hinweisenden Form. Ein Wechsel von einer Verwendung im Schutzpolizeidienst in eine Verwendung im Kriminalpolizeidienst oder umgekehrt ist möglich, wenn die Beamten hierfür fachlich geeignet sind und ein dienstliches Bedürfnis für den Verwendungswechsel besteht.

### § 3 — Sicherung der Leistungsfähigkeit

§ 3 Sicherung der LeistungsfähigkeitPolizeivollzugsbeamte sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

### § 4 — Vorbereitungsdienst

§ 4 Vorbereitungsdienst(1) Regelungen zur Einrichtung von Vorbereitungsdiensten in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes sowie zu den Einstellungsvoraussetzungen trifft die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPVD) vom 23. September 2016 (GVBl. S. 487) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Den Zugang zu den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes außerhalb eines abzuleistenden Vorbereitungsdienstes regeln die §§ 5 und 6.

### § 5 — Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst für Bewerber mit erforderlichem Hochschulabschluss

§ 5 Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst für Bewerber mit erforderlichem Hochschulabschluss(1) Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe können Bewerber mit erforderlichem Hochschulabschluss in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt werden. Für den Zugang müssen die Bewerber 1. als Grundvoraussetzungena) die allgemeinen beamtenrechtlichen Anforderungen nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen,b) die Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 ThürLaufbG nicht überschritten haben,c) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürAPOPVD mindestens 160 cm groß sein,d) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürAPOPVD die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllen und 2. Spezialkenntnisse aufgrund eines an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder eines gleichwertigen Abschlusses und einer sich anschließenden mindestens zweieinhalbjährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 23 ThürLaufbG erworben haben, die aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden vollzugspolizeilichen Aufgabe erforderlich sind; zu den Spezialkenntnissen gehören insbesondere Kenntnisse auf den Gebieten der Informations- und Telekommunikationstechnik oder der Wirtschaftswissenschaften. (2) Die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde stellt die Laufbahnbefähigung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes fest und teilt dies dem Bewerber schriftlich mit. Die Einstellung erfolgt in das Amt eines Polizei- oder Kriminalkommissars. (3) Die Beamten werden zu Beginn der Probezeit im Sinne des § 30 ThürLaufbG in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingeführt. Die Einführung umfasst eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens einem Jahr und sechs Monaten auf der Grundlage eines zu erstellenden Rahmenplanes. Der Rahmenplan ist von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuständigen Bildungseinrichtung zu erstellen. Die Bewährung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Probezeit nach Satz 1 setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der polizeifachlichen Unterweisung voraus.

### § 6 — Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung ...

§ 6 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung oder mit sonstigem erforderlichen Studienabschluss(1) Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe können Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung oder mit sonstigem erforderlichen Studienabschluss in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden. Für den Zugang müssen die Bewerber 1. die Grundvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllen und2. die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben oder3. über einen Master-, Diplom- oder vergleichbaren Studienabschluss einer Universität, Technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule oder einen Masterabschluss an einer Fachhochschule verfügen und eine sich anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 23 ThürLaufbG wahrgenommen und dadurch erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere auf den Gebieten der Informations- und Telekommunikationstechnik oder der Wirtschaftswissenschaften erworben haben, die für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. (2) Die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde stellt die Laufbahnbefähigung des höheren Polizeivollzugsdienstes fest und teilt dies dem Bewerber schriftlich mit. Die Einstellung erfolgt in das Amt eines Polizei- oder Kriminalrates. (3) Die Beamten werden zu Beginn der Probezeit im Sinne des § 30 ThürLaufbG in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes eingeführt. Die Einführung umfasst eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens einem Jahr und sechs Monaten auf der Grundlage eines zu erstellenden Rahmenplanes. Der Rahmenplan ist von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der für die Polizei zuständigen obersten Dienstbehörde zu erstellen. Die Einführung schließt die erfolgreiche Teilnahme an einem Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei ein. Die Bewährung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Probezeit nach Satz 1 setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der polizeifachlichen Unterweisung voraus.

### § 7 — Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 7 Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie 1. sich nach dem Abschluss der Probezeit im Sinne des § 30 ThürLaufbG in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,2. erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein werden,3. die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit § 38 ThürLaufbG erfüllen. (2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Belangen der Personalplanung und Personalentwicklung und der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen. (3) Im Fall einer erfolglosen Teilnahme am Auswahlverfahren gilt § 39 Abs. 4 Satz 2 ThürLaufbG. Wurde das Auswahlverfahren zwar bestanden, führte aber nicht zur Zulassung für den Aufstieg, gilt die zweijährige Wartefrist nach Satz 1 nicht. In diesem Fall können sich Beamte auch früher für eine erneute Teilnahme am Auswahlverfahren bewerben. Die Ergebnisse vorangegangener Auswahlverfahren sind nicht übertragbar. (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten nehmen nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst am Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. (5) Die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird widerrufen, wenn die Beamten durch ihr Verhalten erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen sein werden. Die Entscheidung trifft die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde. (6) Ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben haben.

### § 8 — Ausbildungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 8 Ausbildungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst können Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie 1. sich nach dem Abschluss der Probezeit im Sinne des § 30 ThürLaufbG in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,2. die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben,3. erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des höheren Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein werden,4. zu Beginn des Studiums das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und5. die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 38 ThürLaufbG erfüllen. Die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde kann bei einem Prüfungsergebnis nach Satz 1 Nr. 2 mit der Note „befriedigend“, soweit dieses nach der Bewertung auf der Grundlage des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System -ECTS-) mindestens mit „C“ nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 ThürAPOPVD eingestuft ist, Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen, wenn ein überdurchschnittliches Leistungsvermögen sowie eine besondere Bewährung des Beamten festgestellt worden sind. Ergebnisse einer Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung, die nicht der ECTS-Bewertungsskala unterliegen, sind entsprechend zu berücksichtigen. Ferner kann die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde im begründeten Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 zulassen. (2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde im Rahmen des Personalbedarfs für den höheren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst erfolgt an der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe des Polizeihochschulgesetzes (DHPolG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung und der nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 DHPolG erlassenen Prüfungsordnung. Mit der erfolgreichen Ablegung der Masterprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst erworben. (4) Die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst wird widerrufen, wenn die Beamten durch ihr Verhalten erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des höheren Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen sein werden. Die Entscheidung trifft die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde. (5) Ein Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach Absatz 3 erworben haben. (6) Regelungen zur Personalauswahl und Personalförderung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst trifft die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift, die im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist.

### § 9 — Praxisaufstieg

§ 9 Praxisaufstieg(1) Erfahrene und leistungsstarke Beamte in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes sollen im Sinne der Personalentwicklung gefördert werden, indem ihnen die Möglichkeit des Praxisaufstiegs eröffnet wird. (2) Die für den Praxisaufstieg in den gehobenen sowie in den höheren Polizeivollzugsdienst vorgesehenen Dienstposten sind nach Freigabe durch die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde im Wege der Ausschreibung unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ThürLaufbG zu besetzen. (3) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführung in die Aufgaben des gehobenen beziehungsweise des höheren Polizeivollzugsdienstes nach § 43 Abs. 4 ThürLaufbG stellt die für die Polizei zuständige oberste Dienstbehörde den Erwerb der Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 fest. (4) Nach der Feststellung des Erwerbs der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird den Beamten das Amt eines Polizei- oder Kriminalkommissars nach Maßgabe des § 44 ThürLaufbG verliehen. Beförderungen können bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 erfolgen. (5) Nach der Feststellung des Erwerbs der Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes wird den Beamten das Amt eines Polizei- oder Kriminalrates nach Maßgabe des § 44 ThürLaufbG verliehen. Beförderungen können bis zum Polizei- oder Kriminaloberrat der Besoldungsgruppe A 14 erfolgen.

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— Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Thüringer Polizeilaufbahnverordnung -ThürPolLVO-) Vom 26. Oktober 2017
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PolLBVTH2017rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
