ThürLbVOPol · Thüringen

Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) Vom 4. Juni 1998

Ausfertigungsdatum:
04.06.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 210
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4a

§ 4 a Dienstliche Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten(1) Die dienstliche Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten erfolgt nach der Beurteilungsrichtlinie der Thüringer Polizei. Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen: hervorragend, übertrifft erheblich die Anforderungen, übertrifft die Anforderungen, entspricht den Anforderungen, entspricht noch den Anforderungen, entspricht nicht den Anforderungen. (2) Die dienstliche Beurteilung erstreckt sich auch auf Beamte im Spitzenamt der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes.

§ 12

Prüfungsfreier Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 12 Prüfungsfreier Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 können Polizei-/Kriminalhauptmeister, die in der letzten periodischen Beurteilung mindestens mit dem Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen" beurteilt wurden und das 50. Lebensjahr vollendet haben, ohne Aufstiegsprüfung unmittelbar zum Polizei-/Kriminaloberkommissar der Besoldungsgruppe A 10 ernannt werden. Eine weitere Beförderung ist nicht zulässig. (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 16

Kriminaldienst

§ 16 Kriminaldienst(1) Der Kriminaldienst ergänzt sich grundsätzlich aus geeigneten Beamten des uniformierten Dienstes. (2) Beamte, die nach § 11 unmittelbar in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt wurden, sollen grundsätzlich nach der Zeit nach § 11 Abs. 4 mindestens zwei weitere Jahre im uniformierten Dienst verwendet werden, bevor sie in den Kriminaldienst wechseln. (3) Beamte, die im Kriminaldienst verwendet werden, müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel zur Kriminalpolizei an einem kriminalpolizeilichen Lehrgang teilnehmen.

§ 19

Anerkennung von Prüfungen, Übergangsregelung

§ 19 Anerkennung von Prüfungen, Übergangsregelung(1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegten Laufbahnprüfungen und sonstigen anerkannten Prüfungen gelten als Laufbahnprüfungen im Sinne dieser Verordnung. (2) Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Laufbahnrechts ihre Ausbildung für den mittleren, gehobenen oder höheren Polizeidienst begonnen haben, schließen die Ausbildung nach bisherigem Recht ab, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) § 14 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung für Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den höheren Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind.

§ 7

Anrechnung von Dienstzeiten auf die Ausbildung

§ 7 Anrechnung von Dienstzeiten auf die AusbildungAuf die Ausbildungszeiten des § 5 Abs. 2 können auf Antrag im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung förderlich sind. Der Antrag ist bis zu Beginn des zu verkürzenden Ausbildungsabschnitts zu stellen. Über die Anrechnung entscheidet die für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständige Einrichtung.

§ 10

Prüfungserleichterter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 10 Prüfungserleichterter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes können bis zum 31. Dezember 2003 zum erleichterten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie 1. mindestens das 38., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben,2. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren bewährt haben,3. in der letzten periodischen Beurteilung überdurchschnittlich beurteilt wurden und die Eignung zum Aufstieg zuerkannt bekamen,4. sich mindestens im ersten Beförderungsamt befinden und5. das Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich durchlaufen haben. (2) § 9 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie besteht aus einer einjährigen Unterweisung und einem Studium von einem Jahr mit Prüfung an der für die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständigen Einrichtung. (3) Nach Bestehen der Aufstiegsprüfung kann den Beamten ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes verliehen werden. Beamte, die nach Absatz 2 in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind, können bis zum Polizei-/Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.

§ 11

Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann unmittelbar eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (2) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter ernannt. Die Ausbildung besteht aus dem Studium an der für die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständigen Einrichtung und dauert drei Jahre. (3) Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestanden hat, kann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und als Polizeikommissar ernannt werden. (4) Nach der Ernennung zum Polizeikommissar werden die Beamten für die Dauer von zwei Jahren grundsätzlich bei der Bereitschaftspolizei oder im uniformierten polizeilichen Einzeldienst verwendet. (5) Im übrigen gelten § 5 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 entsprechend.(6) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 4 zulassen.

§ 14

Verwendungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 14 Verwendungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie 1. geeignet sind, 2. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben und ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Zulassung (2) Aufstiegsbeamte werden in einer Einführungszeit von sechs Monaten mit den Aufgaben der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes vertraut gemacht. Die Einführungszeit kann für Beamte entfallen, die bereits vor der Zulassung zum Aufstieg hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für die neue Laufbahn erworben haben. (3) Der Landespersonalausschuß oder ein von diesem zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Der Verwendungsbereich der Beamten nach Absatz 1 kann Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 14 umfassen.

§ 6

Dienstanfänger

§ 6 Dienstanfänger(1) Als Dienstanfänger für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach § 23 ThürBG kann einberufen werden, wer 1. die Einstellungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 erfüllt,2. das 16. Lebensjahr vollendet hat und3. nach polizeiärztlichem Gutachten erwarten läßt, daß er zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf polizeidiensttauglich sein wird. Die Einberufungsbehörde kann Ausnahmen vom Mindestalter zulassen, wenn Bewerber innerhalb dreier Monate nach der Anstellung das 16. Lebensjahr vollenden. (2) Einberufungsbehörde ist die Bereitschaftspolizei. Die oberste Dienstbehörde regelt die Ausbildung. Die Polizeidirektionen benennen die Ausbildungsdienststellen und bestellen einen Ausbildungsbeamten. (3) Die Dienstanfänger führen die Dienstbezeichnung Polizeipraktikant.

§ 8

Probezeit

§ 8 Probezeit(1) Wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat, kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt werden. (2) Die Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

§ 11a

Aufstiegs- und Laufbahnprüfung

§ 11a Aufstiegs- und LaufbahnprüfungDie Bachelorprüfung nach Maßgabe der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist Aufstiegsprüfung im Sinne des § 9 Abs. 4 sowie Laufbahnprüfung im Sinne des § 11 Abs. 3.

§ 17

Unmittelbare Einstellung von Fachhochschulabsolventen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ...

§ 17 Unmittelbare Einstellung von Fachhochschulabsolventen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst für die Kriminalpolizei(1) Unmittelbar in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Maßgabe des § 22 Satz 2 ThürBG eingestellt werden, wer 1. die Einstellungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt,2. erfolgreich ein Fachhochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen und dadurch Spezialkenntnisse erworben hat, die für den zu besetzenden Dienstposten im Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei erforderlich sind und3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Einstellungsbehörden sind das Landeskriminalamt und die Polizeidirektionen. Die Einstellungen erfolgen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. (2) Die Einstellung erfolgt in das Amt eines Kriminalkommissars. (3) Die Beamten werden zu Beginn der Probezeit in die Aufgaben des Kriminaldienstes eingeführt. Die Einführung schließt ein Einführungspraktikum und eine fachtheoretische Unterweisung an der für die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständigen Einrichtung ein. Die Einführung dauert insgesamt sechs Monate und endet mit einer Prüfung. Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Mit Beendigung der Probezeit entscheidet die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Einstellungsbehörde auf der Grundlage der dienstlichen Leistungen und der Prüfung, ob sich der Beamte für seine Laufbahn bewährt hat. (4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Ausnahmen zulassen.

§ 18

Unmittelbare Einstellung von Hochschulabsolventen in den höheren Polizeivollzugsdienst für ...

§ 18 Unmittelbare Einstellung von Hochschulabsolventen in den höheren Polizeivollzugsdienst für die Kriminalpolizei(1) Unmittelbar in den höheren Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Maßgabe des § 22 Satz 2 ThürBG eingestellt werden, wer 1. die Einstellungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt2. erfolgreich ein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen und dadurch Spezialkenntnisse erworben hat, die für den zu besetzenden Dienstposten im Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei erforderlich sind,3. danach eine hauptberufliche Tätigkeit entsprechend der Hochschulbildung von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und4. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Einstellungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. (2) Die Einstellung erfolgt in das Amt eines Kriminalrates. (3) Während der Probezeit werden die Beamten in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes der Kriminalpolizei eingeführt. Die Einführung schließt die erfolgreiche Teilnahme an einem Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei ein. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Mit Beendigung der Probezeit entscheidet die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Einstellungsbehörde auf der Grundlage der dienstlichen Leistungen und der Prüfung, ob sich der Beamte für seine Laufbahn bewährt hat. (4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Ausnahmen zulassen.

§ 2

Laufbahnen, Ämter, Amtsbezeichnungen

§ 2 Laufbahnen, Ämter, Amtsbezeichnungen(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und des höheren Dienstes. Polizeivollzugsbeamte sind Beamte, 1. denen ein Amt nach Absatz 2 verliehen ist und2. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in einer Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes. Sie führen die Amtsbezeichnung in der auf die Verwendung hinweisenden Form. (2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter: 1. Mittlerer DienstPolizei-/KriminalmeisterPolizei-/KriminalobermeisterPolizei-/Kriminalhauptmeister2. Gehobener DienstPolizei-/KriminalkommissarPolizei-/KriminaloberkommissarPolizei-/Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11)Polizei-/Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12)Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar3. Höherer DienstPolizei-/KriminalratPolizei-/KriminaloberratPolizei-/KriminaldirektorLeitender Polizei-/Kriminaldirektor (Besoldungsgruppe A 16)Leitender Polizei-/Kriminaldirektor (Besoldungsgruppe B 2)Leitender Polizei-/Kriminaldirektor (Besoldungsgruppe B 3)Präsident des Landeskriminalamtes Inspekteur der PolizeiMinisterialdirigent

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Thüringer Beamtengesetz erfüllt,2. noch nicht das 32. Lebensjahr vollendet hat,3. mindestens 163 cm groß ist,4. nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,5. nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich ist und6. das Eignungsauswahlverfahren erfolgreich bestanden hat. (2) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst ist die für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständige Einrichtung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 3 zulassen.

§ 13

Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 13 Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst kann die oberste Dienstbehörde Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zulassen, die 1. zum Ausbildungsbeginn mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit ein Amt des gehobenen Dienstes innehaben,2. die Laufbahn- oder die Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit einem im ersten Fünftel eines Prüfungslehrganges liegenden Prüfungsergebnis bestanden haben,3. erkennen lassen, daß sie den Anforderungen des höheren Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein werden und die Eignung zum Aufstieg zuerkannt bekamen,4. zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,5. die Hochschulreife besitzen oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und6. am Eignungsauswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst erfolgreich teilgenommen haben. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 zulassen. (2) Vor dem Eignungsauswahlverfahren sollen sich die Bewerber auf zwei verschiedenen Dienstposten mindestens ein Jahr bewährt haben. Einer dieser Dienstposten muss zu den Führungspositionen gehören. Hier beträgt die Bewährungszeit mindestens sechs Monate. Das Nähere zum Eignungsauswahlverfahren bestimmt die oberste Dienstbehörde. (3) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die oberste Dienstbehörde im Rahmen des Personalbedarfs für den höheren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Eignungsauswahlverfahrens. Dabei sind auch die Beamten, die in den beiden vorausgegangenen Jahren am Eignungsauswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst mit Erfolg teilgenommen haben, entsprechend ihres Auswahlergebnisses zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 findet insofern keine Anwendung. (4) Die Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst erfolgt an der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung. Sie dauert zwei Jahre und gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. Der erste Studienabschnitt wird überwiegend dezentral nach den Vorgaben der Deutschen Hochschule der Polizei und der zweite Studienabschnitt zentral an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Mit der erfolgreichen Ablegung der Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst erworben. (5) Die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst wird widerrufen, wenn sich der Beamte Verfehlungen zu Schulden kommen lässt, die ihn in dienstlicher Hinsicht als ungeeignet erscheinen lassen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (6) Ein Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie die Aufstiegsprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst bestanden haben.

§ 9

Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 9 Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können auf Antrag Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie 1. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,2. bei einer mindestens mit dem Prädikat "gut" abgeschlossenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder bei einem im ersten Fünftel eines Prüfungslehrgangs liegenden Prüfungsergebnis nach Ablauf der Probezeit zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre, ein Amt des mittleren Dienstes innehaben,3. erkennen lassen, daß sie den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein werden und die Eignung zum Aufstieg zuerkannt bekamen,4. zu Beginn der Ausbildung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und5. am Eignungsauswahlverfahren (§ 4) für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich teilgenommen haben. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 zulassen. (2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die oberste Dienstbehörde im Rahmen des Personalbedarfs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Eignungsauswahlverfahrens. Dabei sind auch die Beamten, die in den beiden vorausgegangenen Jahren am Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit Erfolg teilgenommen haben, entsprechend ihres Auswahlergebnisses zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 findet insofern keine Anwendung. (3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden an der für die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständigen Einrichtung, in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (4) Die Ausbildung der Bewerber dauert grundsätzlich drei Jahre und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. (5) Die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (6) Ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie die Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestanden haben.

§ 9

Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 9 Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können auf Antrag Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie 1. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,2. bei einer mindestens mit dem Prädikat "gut" abgeschlossenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder bei einem im ersten Fünftel eines Prüfungslehrgangs liegenden Prüfungsergebnis nach Ablauf der Probezeit zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre, ein Amt des mittleren Dienstes innehaben,3. erkennen lassen, daß sie den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein werden und die Eignung zum Aufstieg zuerkannt bekamen,4. zu Beginn der Ausbildung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und5. am Eignungsauswahlverfahren (§ 4) für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich teilgenommen haben. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 zulassen. (2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die oberste Dienstbehörde im Rahmen des Personalbedarfs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Eignungsauswahlverfahrens. Dabei sind auch die Beamten, die in den beiden vorausgegangenen Jahren am Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit Erfolg teilgenommen haben, entsprechend ihres Auswahlergebnisses zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 findet insofern keine Anwendung. (3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden an der für die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständigen Einrichtung, in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (4) Die Ausbildung der Bewerber dauert grundsätzlich zwei Jahre und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. (5) Die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (6) Ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie die Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestanden haben.

§ 14

Verwendungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 14 Verwendungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie 1. geeignet sind, 2. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben und ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Zulassung (2) Aufstiegsbeamte werden in einer Einführungszeit von sechs Monaten mit den Aufgaben der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes vertraut gemacht. Die Einführungszeit kann für Beamte entfallen, die bereits vor der Zulassung zum Aufstieg hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für die neue Laufbahn erworben haben. (3) Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Der Verwendungsbereich der Beamten nach Absatz 1 kann Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 14 umfassen.

§ 17

Unmittelbare Einstellung von Fachhochschulabsolventen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ...

§ 17 Unmittelbare Einstellung von Fachhochschulabsolventen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst für die Kriminalpolizei(1) Unmittelbar in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer 1. die Einstellungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt,2. erfolgreich ein Fachhochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen und dadurch Spezialkenntnisse erworben hat, die für den zu besetzenden Dienstposten im Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei erforderlich sind und3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Einstellungsbehörden sind das Landeskriminalamt und die Landespolizeidirektion. Die Einstellungen erfolgen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. (2) Die Einstellung erfolgt in das Amt eines Kriminalkommissars. (3) Die Beamten werden zu Beginn der Probezeit in die Aufgaben des Kriminaldienstes eingeführt. Die Einführung schließt ein Einführungspraktikum und eine fachtheoretische Unterweisung an der für die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständigen Einrichtung ein. Die Einführung dauert insgesamt sechs Monate und endet mit einer Prüfung. Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Mit Beendigung der Probezeit entscheidet die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Einstellungsbehörde auf der Grundlage der dienstlichen Leistungen und der Prüfung, ob sich der Beamte für seine Laufbahn bewährt hat. (4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Ausnahmen zulassen.

§ 18

Unmittelbare Einstellung von Hochschulabsolventen in den höheren Polizeivollzugsdienst für ...

§ 18 Unmittelbare Einstellung von Hochschulabsolventen in den höheren Polizeivollzugsdienst für die Kriminalpolizei(1) Unmittelbar in den höheren Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer 1. die Einstellungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt2. erfolgreich ein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen und dadurch Spezialkenntnisse erworben hat, die für den zu besetzenden Dienstposten im Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei erforderlich sind,3. danach eine hauptberufliche Tätigkeit entsprechend der Hochschulbildung von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und4. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Einstellungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. (2) Die Einstellung erfolgt in das Amt eines Kriminalrates. (3) Während der Probezeit werden die Beamten in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes der Kriminalpolizei eingeführt. Die Einführung schließt die erfolgreiche Teilnahme an einem Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei ein. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Mit Beendigung der Probezeit entscheidet die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Einstellungsbehörde auf der Grundlage der dienstlichen Leistungen und der Prüfung, ob sich der Beamte für seine Laufbahn bewährt hat. (4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Ausnahmen zulassen.

§ 2

Laufbahnen, Ämter, Amtsbezeichnungen

§ 2 Laufbahnen, Ämter, Amtsbezeichnungen(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und des höheren Dienstes. Polizeivollzugsbeamte sind Beamte, 1. denen ein Amt nach Absatz 2 verliehen ist und2. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in einer Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes. Sie führen die Amtsbezeichnung in der auf die Verwendung hinweisenden Form. (2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter: 1. Mittlerer DienstPolizei-/KriminalmeisterPolizei-/KriminalobermeisterPolizei-/Kriminalhauptmeister2. Gehobener DienstPolizei-/KriminalkommissarPolizei-/KriminaloberkommissarPolizei-/Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11)Polizei-/Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12)Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar3. Höherer DienstPolizei-/KriminalratPolizei-/KriminaloberratPolizei-/KriminaldirektorLeitender Polizei-/Kriminaldirektor (Besoldungsgruppe A 16)Leitender Polizei-/Kriminaldirektor (Besoldungsgruppe B 3)Präsident des Landeskriminalamtes Vizepräsident der LandespolizeidirektionPräsident der LandespolizeidirektionMinisterialdirigent, soweit der Amtsinhaber die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst besitzt

§ 22

Inkrafttreten

§ 22 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

Dienstanfänger

§ 6 Dienstanfänger(1) Als Dienstanfänger für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach § 23 ThürBG kann eingestellt werden, wer 1. die Einstellungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 erfüllt,2. das 16. Lebensjahr vollendet hat und3. nach polizeiärztlichem Gutachten erwarten läßt, daß er zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf polizeidiensttauglich sein wird. Die Einstellungsbehörde kann Ausnahmen vom Mindestalter zulassen, wenn Bewerber innerhalb dreier Monate nach der Anstellung das 16. Lebensjahr vollenden. (2) Die oberste Dienstbehörde regelt die Ausbildung. Die für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständige Einrichtung stellt die Anwärter in den Vorbereitungsdienst der Polizei ein. Die Landespolizeidirektion benennt die Ausbildungsdienststellen und bestellt einen Ausbildungsbeamten. (3) Die Dienstanfänger führen die Dienstbezeichnung Polizeipraktikant.

Eingangsformel ThürLbVOPol

Aufgrund des § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamte des Landes.

§ 15

Laufbahnwechsel ohne Wechsel der Laufbahngruppe in den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 15 Laufbahnwechsel ohne Wechsel der Laufbahngruppe in den höheren Polizeivollzugsdienst(1) In die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes kann übernommen werden, wer die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat und in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes verbeamtet wurde. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 findet keine Anwendung.(2) Beamten mit der Befähigung nach Absatz 1 soll ein Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben dieser Laufbahn eingeführt worden sind. In der Einführungszeit führen sie ihre bisherige Amtsbezeichnung fort. (3) Einstellungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde.

§ 20

Anwendbare Bestimmungen

§ 20 Anwendbare BestimmungenSoweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung.

§ 21

Gleichstellungsbestimmung

§ 21 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Eignungsauswahlverfahren

§ 4 Eignungsauswahlverfahren(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nimmt jeder Bewerber vor seiner Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil. Die Bewerber müssen für die in § 2 Abs. 1 genannten Laufbahnen jeweils ein besonderes Eignungsauswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Das gleiche gilt für die Zulassung von Aufstiegsbewerbern. (2) Das Eignungsauswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen, körperlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers. Das Eignungsauswahlverfahren für Aufstiegsbeamte dient auch der Feststellung, in welcher Reihenfolge die Beamten für den Aufstieg geeignet erscheinen. Diese Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste. (3) Das Eignungsauswahlverfahren kann zweimal wiederholt werden, soweit jeweils zum Zeitpunkt des Antritts zum Eignungsauswahlverfahren der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt.

§ 5

Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst

§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den Realschulabschluß oder den Hauptschulabschluß mit einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung besitzt oder einen vom hierfür fachlich zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (2) Die Bewerber werden unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst dauert mindestens zwei Jahre. (3) Der Vorbereitungsdienst endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet das Beamtenverhältnis.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.