Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPolgD) Vom 2. September 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 02.09.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 629
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 und des § 110 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406), verordnet das Innenministerium:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfungen für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. (2) Sie findet Anwendung auf 1. Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen sind (Aufstiegsbeamte), und2. Bewerber, die in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingestellt sind (Anwärter). (3) Aufstiegsbeamte und Anwärter sind Studierende im Sinne dieser Verordnung.
Module
§ 10 Module(1) Module sind in sich abgeschlossene, thematisch umschriebene, interdisziplinäre Lerneinheiten innerhalb der fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten. Die Vermittlung polizeispezifischer Fertigkeiten erfolgt in handlungsorientierten Modulen als Bestandteil der fachtheoretischen Studienzeit. Die Bachelorarbeit (§ 16) einschließlich ihrer Verteidigung (§ 17) bildet ein gesondertes Modul. (2) Die inhaltliche Ausgestaltung der Module wird im Modulhandbuch geregelt. Das Modulhandbuch bestimmt die konkreten Ziele, Inhalte und Methoden der Ausbildung.
Leistungspunkte
§ 11 Leistungspunkte(1) Allen Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet. Die Leistungspunkte sind eine Maßeinheit für die Gesamtbelastung der Studierenden. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte erfolgt auf der Grundlage des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System -ECTS-). Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Zeitstunden. Die gesamte Arbeitsbelastung im Studiengang beträgt 5 400 Zeitstunden einschließlich des Selbststudiums, was 180 Leistungspunkten entspricht. (3) Für Aufstiegsbeamte werden die bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sowie der beruflichen Praxis mit 60 Leistungspunkten angerechnet. (4) Die Verteilung der Leistungspunkte regelt der Studienplan. Die Gutschrift der Leistungspunkte erfolgt nur nach dem erfolgreichen Abschluss eines Moduls.
Fachtheoretische Studienzeiten
§ 12 Fachtheoretische Studienzeiten(1) Die Module der fachtheoretischen Studienzeiten gliedern sich insbesondere in Vorlesungen, Übungen, Repetitorien, Seminare, Projekte, Exkursionen, handlungsorientierte Trainings sowie das Selbststudium. (2) Das Selbststudium ist integraler Bestandteil der Ausbildung, dem eine besondere Bedeutung zur Vertiefung der Lehrinhalte und zur Festigung der beruflich erforderlichen Fähigkeit zu kritischem, methodischem und kreativem Denken zukommt. Ziel ist die Befähigung der Studierenden zu eigenständiger wissenschaftlicher Bearbeitung komplexer Aufgaben. (3) Für die Studierenden besteht in den fachtheoretischen Studienzeiten mit Ausnahme des Selbststudiums Anwesenheitspflicht, soweit sie durch die Ausbildungsbehörde im Einzelfall nicht befreit sind. Die Anwesenheit ist von der Ausbildungsbehörde in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Berufspraktische Studienzeiten
§ 13 Berufspraktische Studienzeiten(1) Die berufspraktischen Studienzeiten (Praktika) umfassen die Module der Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Studierenden sollen die in den fachtheoretischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praxisgerecht anwenden lernen und befähigt werden, gewonnene praktische Erfahrungen mit fachtheoretischen Lehrinhalten zu verbinden. Während der Praktika ist eine selbstständige, eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben. (2) Zu den Praktika wird nur zugelassen, wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die mindestens zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt. Die Ausbildungsbehörde kann für den ersten Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit (§ 5 Abs. 1 Satz 4) und darüber hinaus nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn im Einzelfall wegen besonderer persönlicher Verhältnisse das Erfordernis einer Fahrerlaubnis unbillig wäre. (3) Für die Koordination und organisatorische Betreuung der Studierenden während der Praktika bestimmen die Behörden der Thüringer Polizei jeweils einen Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Praktikumsbetreuer). Die Ausbildungsstationen (Praktikumsdienststellen) der Thüringer Polizei sind für die Anleitung und Ausbildung der Studierenden während der Praktika verantwortlich. Die Unterweisung der Praktikumsbetreuer obliegt der Ausbildungsbehörde. Für die Ausbildungsstationen außerhalb der Thüringer Polizei regelt der Studienplan das Entsprechende. (4) Die Praktikumsbetreuer erstellen über die Leistungen der Studierenden jeweils schriftliche Bewertungsbeiträge durch die Vergabe von Rangpunkten. Die Gesamtbewertung eines Praktikums ergibt sich jeweils aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungsbeiträge. Das Praktikum ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht werden. (5) Praktikumszeiten, die nicht in die Bewertung einfließen, dürfen den Zeitraum von acht Wochen in der gesamten Studienzeit nicht überschreiten. Für die Zeiten nach Satz 1 erhalten die Studierenden eine Teilnahmebescheinigung. (6) Ist ein Praktikum nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Die Wiederholung nur einzelner Praktikumsabschnitte ist nicht zulässig. Ein Praktikum, das in der ersten Ausbildungshälfte nicht bestanden wurde, soll durch Zurückversetzung des Studierenden in einen nachfolgenden Studiengang wiederholt werden. Wird in der zweiten Ausbildungshälfte ein Praktikum nicht bestanden, soll es im Anschluss an das letzte Studienjahr wiederholt werden. Über die Verwendung der Studierenden während der Wiederholung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. (7) Näheres regelt der Studienplan. Vom Studienplan kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgewichen werden, wenn die Mitwirkung oder der Einsatz der Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen erfolgen soll.
Bachelorprüfung, Laufbahnbefähigung
§ 14 Bachelorprüfung, Laufbahnbefähigung(1) Mit der Bachelorprüfung soll der Studierende nachweisen, dass er die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat. (2) Die Bachelorprüfung besteht aus den fachtheoretischen Modulprüfungen (§ 15), der Bachelorarbeit (§ 16) einschließlich ihrer Verteidigung (§ 17) sowie den Praktika (§ 13). Sie ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis nach § 27 eine Bewertung von mindestens 5,00 Rangpunkten ergibt. (3) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.
Fachtheoretische Modulprüfungen
§ 15 Fachtheoretische Modulprüfungen(1) In jedem fachtheoretischen Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Prüfung kann modulbegleitend, modulabschließend oder eine Kombination von modulbegleitender und modulabschließender Art sein und aus mehreren Teilprüfungen bestehen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Anerkennung der erbrachten Mindestleistung nach Absatz 4 ist, dass der Studierende die vorhergehenden Modulprüfungen bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt die Ablegung der Modulprüfung unter dem Vorbehalt des Bestehens der vorhergehenden Modulprüfung gestatten. (3) Die Module können durch die Leistungsnachweise 1. handlungsorientierte Prüfung,2. Klausur,3. mündliche Prüfung,4. mediengestützte Präsentation,5. Referat,6. Hausarbeit und7. Projektarbeit abgeschlossen werden. Leistungsnachweise können auch miteinander kombiniert werden und sind grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Moduls zu erbringen. Im Fall der Kombination von Leistungsnachweisen ist eine Abweichung von den zeitlichen Vorgaben in den Absätzen 4 bis 10 zulässig. (4) Teilleistungen von handlungsorientierten Prüfungen können durch das Erbringen bestimmter Mindestleistungen absolviert werden. Das Prüfungsamt kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Erbringung der Mindestleistungen in begründeten Einzelfällen, insbesondere zum Ausgleich unbilliger Härten, genehmigen. § 23 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Prüfungsamt erteilt über die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Dokumentation durch die Ausbildungsbehörde eine Leistungsbescheinigung. Die Anzahl der in einem Modul zu erbringenden Leistungsbescheinigungen sowie die Mindestleistungen werden im Studienplan geregelt. § 18 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (5) Die Bearbeitungszeit bei Klausuren beträgt mindestens drei, höchstens fünf Zeitstunden. Das Ablegen der Klausuren ist vom Prüfungsamt so zu gestalten, dass die Anonymität der zu Prüfenden gegenüber den Prüfern gewährleistet ist. Die Aufteilung der Klausuren zur Korrektur auf mehrere Prüfer ist zulässig. Erfolgt in diesem Fall die Korrektur durch mehrere Prüfer unterschiedlicher Lehrgebiete, werden die erreichten Rangpunkte nach Einigung durch die beteiligten Prüfer bestimmt. Wird eine Wiederholungsklausur mit weniger als 5,00 Rangpunkten bewertet, muss diese einer Zweitkorrektur unterzogen werden. (6) Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens zwei und höchstens sechs Studierenden bestehen. Die Prüfzeit sollte für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten betragen, jedoch 30 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrkraft oder Lehrbeauftragter der Ausbildungsbehörde sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Fragestellungen und Antworten sowie die Bewertung beinhaltet. (7) Mediengestützte Präsentationen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens zwei und höchstens sechs Studierenden bestehen. Die Prüfzeit sollte für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten betragen, jedoch 30 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrkraft oder Lehrbeauftragter der Ausbildungsbehörde sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend. (8) Referate werden als Einzelprüfungen durchgeführt. Die Dauer des Referats beträgt mindestens 15, höchstens 25 Minuten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeitspanne vorzusehen. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrkraft oder Lehrbeauftragter der Ausbildungsbehörde sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend. (9) Hausarbeiten sind auf der Grundlage modulspezifischer Inhalte anzufertigen. Sie werden während des jeweiligen Moduls bearbeitet und bewertet. Absatz 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (10) Die Vorstellung der Ergebnisse der Projektarbeit erfolgt durch die Projektgruppe. Eine Projektgruppe besteht aus mindestens drei Studierenden und soll die Anzahl von acht Studierenden nicht überschreiten. Jede Projektgruppe soll von dem Erstprüfer betreut werden. Die Dauer der Ergebnisvorstellung beträgt mindestens 30 Minuten und soll 60 Minuten nicht überschreiten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Grundlage der Bewertung sind die Vorstellung als Gemeinschaftsleistung, der individuelle Beitrag der einzelnen Projektmitglieder an der Vorstellung und die schriftliche Ausarbeitung. Die Gewichtung der Bewertungsanteile regelt der Studienplan. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrkraft oder Lehrbeauftragter der Ausbildungsbehörde sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend. Ist im Wiederholungsfall oder im Fall des entschuldigten Versäumnisses keine ausreichende Anzahl an Projektmitgliedern vorhanden, ist dem Studierenden statt des Projekts ein Referat nach Absatz 8 durch das Prüfungsamt zuzuteilen. (11) Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall Vertretern der obersten Dienstbehörde, der Ausbildungsbehörde und im Ausnahmefall auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit bei den Modulprüfungen gestatten. Es kann die Entscheidung auf den Erstprüfer delegieren. Das Prüfungsamt entscheidet zudem, ob in den dafür geeigneten Fällen Leistungsnachweise vor Dritten abzulegen sind. (12) Die Bekanntgabe des Termins und der zulässigen Hilfsmittel einer Prüfung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt. Vor Beginn der Erbringung der Leistungsnachweise sind die Studierenden über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs zu belehren. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben; Studienabschnitt, Modul, Prüfungsform, Datum, Rangpunkte und Note sind dabei anzugeben. (13) Das Nähere regelt der Studienplan.
Bachelorarbeit
§ 16 Bachelorarbeit(1) Der Studierende soll durch die Bachelorarbeit nachweisen, dass er ein polizeirelevantes Thema und die damit verbundenen Problemstellungen innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig bearbeiten kann. (2) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die zuvor zu absolvierenden Modulprüfungen bestanden hat. § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Thema der Bachelorarbeit und der Betreuer werden vom Prüfungsamt bestimmt. Die Ausbildungsbehörde hat gegenüber dem Prüfungsamt sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl von geeigneten Themen und Betreuern zur Verfügung steht. (4) Für die Erstellung der Bachelorarbeit können die Studierenden durch Anrechnung von Zeiten des Selbststudiums bis zu sechs Wochen von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der fachtheoretischen Studienzeit freigestellt werden. Der Zeitpunkt der Abgabe der Bachelorarbeit wird durch das Prüfungsamt festgelegt. (5) Überschreitungen des vom Studienplan zu bestimmenden Höchstumfangs der Bachelorarbeit sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das Prüfungsamt. (6) Eine Bachelorarbeit gilt vorbehaltlich § 17 Abs. 4 Satz 3 als bestanden, wenn sie mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet wurde. Sie ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Als Erstprüfer soll der Betreuer der Arbeit eingesetzt werden. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen einer Bachelorarbeit um nicht mehr als 3,00 Rangpunkte voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen ist den Prüfern Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen bis auf einen Unterschied von höchstens 3,00 Rangpunkten anzugleichen. Gelingt dies nicht, bestimmt das Prüfungsamt einen Drittprüfer. Die abschließende Punktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung des arithmetischen Mittels der drei Bewertungen festgesetzt. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. (7) Kann der Studierende aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Bachelorarbeit nicht in der vorgegebenen Frist erstellen, kann er beim Prüfungsamt eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragen. Das Prüfungsamt kann die Frist um höchstens sechs Wochen studienbegleitend verlängern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (8) Das Nähere regelt der Studienplan.
Verteidigung der Bachelorarbeit
§ 17 Verteidigung der Bachelorarbeit(1) Der Studierende hat seine Bachelorarbeit in einem mündlichen Prüfungsgespräch vorzustellen und zu verteidigen. (2) Zur Verteidigung wird zugelassen, wer für die Bachelorarbeit mindestens 5,00 Rangpunkte erhalten hat. (3) Die Verteidigung soll vor dem Erstprüfer, der das Verfahren leitet, unter Beisitz des Zweitprüfers abgelegt werden. Die Dauer der Verteidigung beträgt mindestens 20 Minuten und soll 35 Minuten nicht überschreiten. Wurde durch das Prüfungsamt gemäß § 16 Abs. 6 Satz 7 ein Drittprüfer bestellt, soll dieser der Verteidigung ebenfalls beisitzen. (4) Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet wurde. Kommen die Prüfer nach Absatz 3 nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, errechnet sich dies aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Rangpunkte. Ist die Verteidigung nicht bestanden, gilt auch die Bachelorarbeit als nicht bestanden. Es ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 eine neue Bachelorarbeit anzufertigen, vorzustellen und zu verteidigen. (5) Über die Verteidigung ist ein Protokoll zu fertigen, das die wesentlichen Fragestellungen und Antworten sowie die Bewertung beinhaltet. Das Protokoll ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Verteidigung ist dem Studierenden am selben Tag bekannt zu geben. (6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der Verteidigung unterziehen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder der vom Prüfungsamt dafür ermächtigte Erstprüfer.
Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 18 Noten und Bewertungsgrundsätze(1) Die während der Ausbildung gezeigten Leistungen einschließlich der Bachelorarbeit und deren Verteidigung werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: 15,00 bis 14,00 Rangpunkte = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13,99 bis 11,00 Rangpunkte = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10,99 bis 8,00 Rangpunkte = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7,99 bis 5,00 Rangpunkte = ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4,99 bis 2,00 Rangpunkte = mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1,99 bis 0 Rangpunkte = ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Berechnung von Ergebnissen erfolgt auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Eine Modulprüfung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit 5,00 Rangpunkten bewertet wurde. Wird eine Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer bewertet und schließen sich die weiteren Prüfer der Bewertung des Erstprüfers nicht an, errechnet sich das Ergebnis aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Rangpunkte. (4) Soweit aus mehreren Prüfungsleistungen ein Ergebnis zu bilden ist, errechnet sich dieses durch Bildung des gewichteten arithmetischen Mittels. Die Gewichtung ergibt sich aus dem Studienplan. (5) Eine Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, gilt als bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden. (6) Die Bewertung hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation, die Gliederung und Ausdrucksweise sowie die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses zu berücksichtigen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen (mündliche Prüfung, mediengestützte Präsentation, Referat, Vorstellung von Ergebnissen der Projektarbeit) sind außerdem die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung zu bewerten. (7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung sowie für die Bewertung der Praktika.
Prüfungsamt
§ 19 Prüfungsamt(1) Das Prüfungsamt ist bei der obersten Dienstbehörde eingerichtet. Der Leiter des Prüfungsamtes und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden von der obersten Dienstbehörde bestellt. (2) Dem Prüfungsamt obliegt es, die Einhaltung der Bestimmungen des Prüfungsrechts sowie die Organisation und Durchführung der erforderlichen Prüfungen zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfer sowie den Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungskommission nach § 30, legt Zeit, Ort und Modalitäten der jeweiligen Prüfungen einschließlich der zulässigen Hilfsmittel fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit einer Prüfung stehen, insbesondere über Zulassung, Verhinderung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Wiederholung der Prüfung. Dem Prüfungsamt obliegt des Weiteren die Bildung des Gesamtergebnisses nach § 27 sowie die Erstellung und Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nach § 28 Abs. 1 bis 3. (3) Dem Prüfungsamt sind durch die Ausbildungsbehörde auf Anforderung für jede schriftliche Prüfung je zwei Vorschläge mit Lösungsskizze zu überlassen. Aus diesen Vorschlägen kann das Prüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die zu leistende Prüfung bestimmen. Die Themen für die weiteren Leistungsnachweise nach § 15 Abs. 3 werden mit Ausnahme der mündlichen und handlungsorientierten Prüfungen durch das Prüfungsamt vorgegeben oder durch das Prüfungsamt aus Vorschlägen der Ausbildungsbehörde mit oder ohne Änderungen ausgewählt. (4) Das Prüfungsamt ist in Prüfungsangelegenheiten an Weisungen nicht gebunden. Die Behörden und Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei sind verpflichtet, das Prüfungsamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Ausbildung soll die Kompetenzen der Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise entwickeln und Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung sowie ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Zugleich soll die Ausbildung die soziale Kompetenz, Kreativität und körperliche Leistungsfähigkeit der Studierenden sowie ihr Verständnis für die gesellschaftspolitische Entwicklung im vereinten Europa fördern.
Prüfer
§ 20 Prüfer(1) Der Leiter des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter sind Prüfer. (2) Als weitere Prüfer können bestellt werden: 1. hauptamtliche Lehrkräfte,2. Lehrbeauftragte innerhalb ihres Lehrauftrags,3. Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes und des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und4. mit der Ausbildung in den fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten betraute Personen. (3) Die Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Evaluationsausschuss
§ 21 EvaluationsausschussDer Evaluationsausschuss bewertet auf Grundlage der Qualitätssicherung und -entwicklung die Ziele, das Konzept und die Implementierung des Studiengangs und spricht Empfehlungen gegenüber der Ausbildungsbehörde aus. Die Ausbildungsbehörde und das Prüfungsamt sind ihm auf Anforderung berichtspflichtig. Näheres regelt der Studienplan.
Nichtöffentlichkeit, Anwesenheit von Beobachtern bei Prüfungen
§ 22 Nichtöffentlichkeit, Anwesenheit von Beobachtern bei Prüfungen(1) Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. § 15 Abs. 11 sowie § 17 Abs. 6 bleiben unberührt. Die Beratungen über die Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich. (2) Das Prüfungsamt kann Vertretern der obersten Dienstbehörde, der Ausbildungsbehörde, der Einstellungsbehörde, Mitgliedern des Prüfungsamtes und aus besonderen Gründen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit während der Prüfungen, mit Ausnahme der Beratungen über die Prüfungsergebnisse, allgemein oder im Einzelfall gestatten. Das Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) und das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) jeweils in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt.
Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt, Erleichterungen
§ 23 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt, Erleichterungen(1) Erscheint ein Studierender zu einer anberaumten Prüfung nicht oder wird eine zu erbringende Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet. Scheidet ein Studierender aus einer Prüfung vorzeitig aus, entscheidet das Prüfungsamt, ob und inwieweit die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden. (2) Die Rechtsfolge nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Studierende das Nichterscheinen zum Prüfungstermin oder das Nichtabliefern der Prüfungsleistung hinreichend entschuldigt. In diesem Fall hat das Prüfungsamt innerhalb einer Frist von bis zu sechs Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eine neue Prüfung durchzuführen. (3) Entschuldigungsgründe sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen des Prüfungsamts ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Das Prüfungsamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise der Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen. (4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Studierende von der Prüfung oder Teilen davon zurücktreten; Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Studierende mit Behinderung oder vorübergehenden körperlichen Einschränkungen können beim Prüfungsamt beantragen, dass ihnen entsprechend ihrer Beeinträchtigungen angemessene Prüfungserleichterungen eingeräumt werden. Das Prüfungsamt entscheidet über entsprechende Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen.
Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 24 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Einem Studierenden, der bei einer Prüfungsleistung eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung kann der Studierende von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße sind zu dokumentieren. (2) Besteht der Verdacht, dass ein benutztes Hilfsmittel unzulässig ist, ist der Aufsichtsführende befugt, dieses Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer die Sicherstellung oder nimmt er nach einer nach Satz 2 erfolgten Beanstandung eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so kann die Prüfungsarbeit mit 0 Rangpunkten bewertet werden. Entsprechende Vorkommnisse sind zu dokumentieren. (3) Über die Folgen eines Verstoßes nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Täuschungshandlung, die nach Abgabe einer Prüfungsleistung festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfungsleistungen mit 0 Rangpunkten bewerten. (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Prüfungsleistung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfungsleistung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der jeweiligen Prüfungsleistung zulässig. (5) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
Wiederholung von Prüfungen
§ 25 Wiederholung von Prüfungen(1) Modulprüfungen nach § 15, die mit weniger als 5,00 Rangpunkten bewertet wurden, sind nicht bestanden und können einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung bestandener Modulprüfungen zum Zweck der Ergebnisverbesserung ist nicht zulässig. Die Wiederholung soll innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchgeführt werden. Wird die Wiederholungsmodulprüfung nicht mindestens mit 5,00 Rangpunkten bewertet, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Absatz 3 sowie § 15 Abs. 5 Satz 5 und § 15 Abs. 9 Satz 3 bleiben unberührt. (2) Wird eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, insgesamt mit weniger als 5,00 Rangpunkten bewertet, weil in einzelnen Teilprüfungen nicht mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden, so sind nur diejenigen Teilprüfungen zu wiederholen, die nicht bestanden wurden. Wird auch im Wiederholungsfall diese Prüfungsleistung nicht mit mindestens 5,00 Rangpunkten bewertet, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Das Prüfungsamt kann in begründeten Ausnahmefällen die zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung nach § 15 zulassen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen und zu begründen. (4) Die Praktika sowie die Bachelorarbeit und deren Verteidigung können jeweils nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Bachelorarbeit und deren Verteidigung erfolgt innerhalb der Regelstudienzeit. Werden im Wiederholungsfall nicht mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht, sind diese Module endgültig nicht bestanden.
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 26 Mängel im PrüfungsverfahrenErweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit nicht nur unerheblich berühren, kann das Prüfungsamt von Amts wegen oder auf unverzügliche Beanstandung durch den Betroffenen die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile davon anordnen.
Gesamtergebnis
§ 27 Gesamtergebnis(1) Die erreichten Rangpunkte der Einzelleistungen in den fachtheoretischen Modulprüfungen, in der Bachelorarbeit und deren Verteidigung sowie in den Praktika werden jeweils mit den im Studienplan entsprechend zugeordneten Leistungspunkten gewichtet. (2) Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der nach Absatz 1 errechneten Werte. Dabei werden die Ergebnisse 1. der fachtheoretischen Modulprüfungen mit 70 vom Hundert,2. der Bachelorarbeit und deren Verteidigung mit 20 vom Hundert und3. der Praktika mit 10 vom Hundert berücksichtigt.(3) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
Prüfungszeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement, Ausbildungsbescheinigung
§ 28 Prüfungszeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement, Ausbildungsbescheinigung(1) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erteilt das Prüfungsamt dem Studierenden in deutscher und auf Antrag in englischer Sprache (Transcript of Records) ein Prüfungszeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält insbesondere 1. das Gesamtergebnis mit Rangpunkten und Note,2. das Ergebnis der Bachelorarbeit einschließlich deren Verteidigung mit Rangpunkten und Note,3. die Ergebnisse der absolvierten Module mit Rangpunkten und Note,4. die Ergebnisse sonstiger Prüfungsleistungen mit Rangpunkten und Note,5. die Feststellung, dass der Studierende die Bachelorprüfung bestanden und damit die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erlangt hat und6. die Einstufung des Gesamtergebnisses nach der ECTS-Bewertungsskala: A für die Besten 10 vom Hundert, B für die nächsten 25 vom Hundert, C für die nächsten 30 vom Hundert, D für die nächsten 25 vom Hundert, E für die nächsten 10 vom Hundert des Studienjahrgangs. (3) Das Prüfungszeugnis wird von dem Leiter des Prüfungsamts und dem Leiter der Ausbildungsbehörde unterschrieben, gesiegelt und trägt das Datum des Tages, an dem durch das Prüfungsamt festgestellt wurde, dass der Studierende alle Prüfungen erfolgreich abgelegt hat. (4) Neben dem Prüfungszeugnis erhält der Studierende von der Ausbildungsbehörde die Bachelorurkunde, mit der ihm die Verleihung des Abschlusses „Bachelor of Arts“ beurkundet wird. (5) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung stellt das Prüfungsamt ein Diploma Supplement aus. Das Nähere regelt der Studienplan. (6) Hat der Studierende die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, wird auf seinen Antrag vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Die Bescheinigung muss deutlich erkennen lassen, dass die Ausbildung nicht bestanden ist.
Anrechnung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 29 Anrechnung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten(1) Module, Teilmodule oder Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen vergleichbaren Bildungseinrichtungen oder im Rahmen der polizeilichen Praxis erbracht wurden, sind anrechenbar, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die erbrachten Leistungen nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiengangs, in dem die Anrechnung erfolgen soll, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Eine Anerkennung mit Auflagen ist zulässig. (2) Die Anrechnung von Prüfungsleistungen, Modulen oder Teilmodulen erfolgt auf Antrag des Studierenden. Die Studierenden haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Anrechnung entscheidet das Prüfungsamt auf Grundlage der jeweils gültigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zur Anerkennung von an Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen sowie zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten. (3) Die Anrechnung eines Studienjahres für die Aufstiegsbeamten nach § 5 Abs. 2 bleibt von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unberührt.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstationen
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstationen(1) Ausbildungsbehörde ist die für die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständige Bildungseinrichtung. (2) Ausbildungsstationen können alle Behörden und Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei und sonstige geeignete Stellen der öffentlichen Verwaltung im In- und Ausland sein.
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, Entlassung von Beamten ...
§ 30 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, Entlassung von Beamten auf Widerruf(1) Hat ein Anwärter eine im letzten Studienjahr abzulegende Modulprüfung endgültig nicht bestanden, kann ihm auf schriftlichen Antrag das Prüfungsamt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuerkennen, wenn die im Laufe der Ausbildung und die vor einer vom Prüfungsamt bestellten Prüfungskommission in mündlicher oder handlungsorientierter Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens zu stellen. § 15 Abs. 6 Satz 6 und § 22 gelten entsprechend. (2) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Leiter des Prüfungsamts als Vorsitzenden, einer hauptamtlichen Lehrkraft der Ausbildungsbehörde sowie einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes zusammen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 wird mit einfacher Mehrheit getroffen. (3) Die Zuerkennung steht einer mit 5,00 Rangpunkten bestandenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst gleich. (4) Nimmt der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen den für den Nachweis nach Absatz 1 anberaumten Termin nicht oder nicht rechtzeitig wahr, ist der Antrag durch das Prüfungsamt abschlägig zu bescheiden. § 23 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Anwärter sind nach § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 ThürBG mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, an dem sie eine fachtheoretische Modulprüfung (§ 15), ein Praktikum (§ 13) oder die Bachelorarbeit und deren Verteidigung (§§ 16, 17), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, endgültig nicht bestanden haben. Für Aufstiegsbeamte endet in diesen Fällen die Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Bekanntgabe nach den Sätzen 1 und 2 obliegt nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde der Ausbildungsbehörde. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet gemäß den im Satz 1 zitierten Rechtsgrundlagen ebenfalls mit Ablauf des Tages, an dem die Bachelorprüfung nach § 14 bestanden wurde.
Übergangsbestimmung
§ 31 ÜbergangsbestimmungDiese Verordnung findet erstmals für Anwärter, die mit der Ausbildung nach dem 30. September 2014 beginnen, sowie für Aufstiegsbeamte, die mit der Ausbildung nach dem 30. September 2015 beginnen, Anwendung. Für Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 30. September 2014 begonnen haben, und für Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 30. September 2015 begonnen haben, findet die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 25. März 2010 (GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. September 2010 (GVBl. S. 307), bis zur Beendigung der Ausbildung weiter Anwendung.
Gleichstellungsbestimmung
§ 32 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 33 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Vorgesetzte
§ 4 VorgesetzteVorgesetzte der Studierenden sind der Leiter der Ausbildungsbehörde und die mit der Durchführung der Ausbildung Beauftragten.
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung besteht aus einem dreijährigen, modularisierten Bachelorstudiengang. Sie gliedert sich in fachtheoretische und berufspraktische Studienzeiten. Im zweiten und dritten Studienjahr sind mindestens zwei Studienabschnitte mit fachtheoretischen Wahlpflichtmodulen anzubieten. Die berufspraktische Studienzeit ist in mindestens zwei Abschnitte zu unterteilen. (2) Den Aufstiegsbeamten wird ein Studienjahr aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie während der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie der beruflichen Praxis erworben haben, angerechnet. Sie haben im Rahmen der Ausbildung ein speziell für die Aufstiegsbeamten gestaltetes Einführungsmodul und mindestens einen Abschnitt der in Absatz 1 Satz 4 genannten berufspraktischen Studienzeit zu absolvieren.
Inhalt der Ausbildung, Studienplan
§ 6 Inhalt der Ausbildung, Studienplan(1) Die Ausbildung umfasst Inhalte aus den Bereichen der Rechts-, Kriminal-, Sozial- und Führungswissenschaften sowie der Einsatzlehre mit den Schwerpunkten: 1. Staats- und Verfassungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, besonderes Polizeirecht (insbesondere Ausländerrecht, Betäubungsmittelrecht, Datenschutzrecht, Europarecht, Jugendschutzrecht, Umweltrecht, Versammlungsrecht, Waffenrecht),2. Einsatzlehre, Kriminalistik, Kriminologie, Kriminaltechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Verkehrslehre,3. Psychologie, Soziologie, Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, Berufsethik, Fremdsprachen,4. Führung und Zusammenarbeit sowie5. Polizeieinsatztraining. (2) Einzelheiten der Ausbildung und deren Evaluation werden im Studienplan geregelt. Dieser beinhaltet insbesondere 1. die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Module,2. die Reihenfolge der Module,3. die Zulassung zu den Wahlmodulen,4. die Lernziele,5. die Stundenanteile der jeweiligen Fächer,6. die Art und den Ablauf der Modulprüfungen sowie der Bachelorarbeit und deren Verteidigung und7. die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten. (3) Der Studienplan setzt sich aus 1. dem Modulhandbuch einschließlich des Studienverlaufplans,2. der Ordnung für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung,3. der Evaluationsordnung und4. der Richtlinie zur Durchführung der berufspraktischen Studienzeit (Praktikumsrichtlinie) zusammen.(4) Der Studienplan ist durch die Ausbildungsbehörde unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnung den Erfordernissen von Lehre und Praxis entsprechend zu evaluieren und fortzuentwickeln. (5) Der Studienplan bedarf der Genehmigung der obersten Dienstbehörde.
Verlängerung und Unterbrechung der Ausbildung
§ 7 Verlängerung und Unterbrechung der Ausbildung(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall die Ausbildung verlängern, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung, geboten ist. Die Verlängerung soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten. (2) Die Bestimmungen der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) sowie des Dritten Abschnitts der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) jeweils in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Urlaub
§ 8 UrlaubDie Ausbildungsbehörde legt den Zeitraum fest, in dem der Erholungsurlaub zu nehmen ist.
Ausbildungs- und Prüfungsakte
§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsakte(1) Bei der Ausbildungsbehörde wird für jeden Studierenden eine Ausbildungsakte und beim Prüfungsamt (§ 19) eine Prüfungsakte geführt. In die Prüfungsakte ist aufzunehmen: 1. eine Kopie der Ernennungsurkunde,2. alle schriftlichen Leistungsnachweise,3. die Bachelorarbeit,4. alle Bewertungen der Leistungsnachweise,5. alle Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten,6. alle Leistungsbescheinigungen,7. die Bewertung der Bachelorarbeit,8. die Niederschrift über die Verteidigung der Bachelorarbeit,9. je eine Ausfertigung a) des Abschlusszeugnisses,b) der Bachelorurkunde undc) des ausgestellten Diploma Supplements sowie, 10. soweit beantragt, eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses in englischer Sprache (Transcript of Records). (2) Die Ausbildungsakte ist bei der Ausbildungsbehörde und die Prüfungsakte beim Prüfungsamt aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen bestimmen sich nach der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen vom 11. Juli 2014 (StAnz. Nr. 30 S. 899) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (3) Auf Antrag kann der Studierende in seine Ausbildungsakte und seine Prüfungsakte Einsicht nehmen. Die Einsicht in die Ausbildungsakte ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. Der Antrag auf Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Die Einsicht wird grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.