ThürPlanKomVO-AGSGB XII · Thüringen

Verordnung über die Planungskommission nach § 4 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürPlanKomVO-AGSGB XII) Vom 24. September 2003

Ausfertigungsdatum:
24.09.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 487
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zusammensetzung der Planungskommission

§ 1 Zusammensetzung der PlanungskommissionDie Planungskommission nach § 4 Abs. 5 ThürAGSGB XII setzt sich aus 1. drei Vertretern der Landkreise,2. drei Vertretern der kreisfreien Städte und3. sechs Vertretern des Landes zusammen.

§ 2

Mitgliedschaft

§ 2 Mitgliedschaft(1) Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 ThürAGSGB XII benennt: 1. drei Mitglieder und deren Stellvertreter der Thüringische Landkreistag,2. drei Mitglieder und deren Stellvertreter der Gemeinde- und Städtebund Thüringen und3. sechs Mitglieder und deren Stellvertreter das für Sozialhilfe zuständige Ministerium. (2) Die Mitglieder der Planungskommission und deren Stellvertreter können von den Stellen, die sie benannt haben, abberufen werden; sie können ihrerseits jederzeit ihr Amt niederlegen. Eine Abberufung oder Amtsniederlegung ist der Geschäftsstelle (§ 6) schriftlich mitzuteilen, die die übrigen Mitglieder der Planungskommission davon unterrichtet.

§ 5

Sitzungen und Beschlüsse

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse(1) Die Mitglieder der Planungskommission werden schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und vorläufiger Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. (2) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Planungskommission kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Vertretern des Landes und der Landkreise und kreisfreien Städte Sachverständige oder Interessensverbände hinzuziehen. Diese nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Planungskommission teil; die für ihre Tätigkeit notwendigen Unterlagen werden ihnen übermittelt. (3) Die Planungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. (4) Im Bedarfsfall kann auch außerhalb einer Sitzung ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. (5) Kommt ein Beschluss der Planungskommission nach § 4 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 1 ThürAGSGB XII nicht zustande, entscheidet das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Diese Entscheidung ergeht gegenüber dem Vorsitzenden, der die Mitglieder der Planungskommission entsprechend unterrichtet.

§ 6

Geschäftsstelle

§ 6 GeschäftsstelleZur Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Planungskommission wird eine Geschäftsstelle beim Landesverwaltungsamt errichtet. Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben das für Sozialhilfe zuständige Ministerium.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel ThürPlanKomVO-AGSGB

Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (ThürAGBSHG) in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 369) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 3

Amtsperiode

§ 3 Amtsperiode(1) Die Amtsperiode der Planungskommission entspricht der jeweiligen Wahlperiode des Landtags nach Artikel 50 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Abweichend von Satz 1 beginnt die erste Amtsperiode mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung. (2) Die Amtsperiode endet mit Zusammentritt einer neuen Planungskommission. (3) Scheidet ein Mitglied der Planungskommission oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Amt aus, so ist durch die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger gegenüber der Geschäftsstelle zu benennen.

§ 4

Vorsitz

§ 4 Vorsitz(1) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium bestimmt aus den Vertretern des Landes einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Inhalt der Sitzung, soweit die Planungskommission nicht selbst darüber beschlossen hat; er bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Die Planungskommission tagt mindestens viermal im Jahr. Sie ist auch auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. 488 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

§ 7

Geschäftsordnung

§ 7 GeschäftsordnungDie Planungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Nähere zu ihrer Arbeitsweise regelt.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.