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title: "ThürAUPAVO — Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO) Vom 21. November 2017"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-12T22:44:07+00:00"
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# ThürAUPAVO — Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO) Vom 21. November 2017

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 21.11.2017
*Fundstelle:* GVBl. 2017, 289


### Eingangsformel ThürAUPAVO

Aufgrund des § 45a Abs. 3 Satz 1, des § 45b Abs. 4 Satz 2, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1015-), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Ziel, Geltungsbereich

§ 1 Ziel, Geltungsbereich(1) Durch Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag sind Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) darin zu unterstützen, ihre Fähigkeiten zur selbstbestimmten und selbständigen Gestaltung ihres Alltags zu fördern, und pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI darin zu unterstützen, den Pflegealltag besser bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag müssen dazu beitragen, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, soziale Kontakte aufrechterhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen können.(2) Diese Verordnung gilt für Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI, die in Thüringen erbracht werden.

### § 10 — Zweck und Bereiche der Förderung

§ 10 Zweck und Bereiche der Förderung(1) Zum Auf- und Ausbau der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte kann das Land auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel1. die nach § 6 anerkannten Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag,2. Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen im Sinne des § 45c Abs. 4 SGB XI,3. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen im Sinne des § 45c Abs. 5 SGB XI sowie4. die Selbsthilfe im Sinne des § 45d SGB XIfördern.(2) Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

### § 11 — Beteiligung der Pflegeversicherung, Förderrichtlinie

§ 11 Beteiligung der Pflegeversicherung, Förderrichtlinie(1) Der Zuschuss des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaft oder der Arbeitsförderung nach § 45c Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI setzt voraus, dass anteilig ein Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach § 45c Abs. 2 Satz 2 und § 45d Satz 2 SGB XI gewährt wird.(2) Das Nähere zur Förderung bestimmt das für Pflege zuständige Ministerium durch den Erlass einer Förderrichtlinie.

### § 12 — Übergangsbestimmung

§ 12 ÜbergangsbestimmungDie bis zum Tag nach der Verkündung dieser Verordnung nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag gelten auch ohne neues Anerkennungsverfahren als nach § 6 anerkannte Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag.

### § 13 — Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag vom 21. November 2017 (GVBl. S. 289) außer Kraft.

### § 2 — Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag

§ 2 Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag(1) Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag sind nach § 45a Abs. 1 Satz 5 SGB XI insbesondere1. Betreuungsgruppen, insbesondere für an Demenz erkrankte Menschen,2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich,3. Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder in Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer,4. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen,5. Alltagsbegleitungen oder Pflegebegleitungen zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zur besseren Bewältigung des Pflegealltags,6. haushaltsnahe Dienstleistungen mit konkretem Bezug zum Pflegealltag,7. familienentlastende Dienste.(2) Soweit praktisch durchführbar, können Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag in digitaler Form erbracht werden.(3) Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag können durch Einzelpersonen erbracht werden.

### § 3 — Voraussetzungen der Anerkennung

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung(1) Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag setzt voraus, dass die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt und der zuständigen Behörde entsprechende Nachweise eingereicht worden sind.(2) Die Anforderungen der Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, von ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen sowie zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45c Abs. 7 SGB XI i. V. m. § 45d SGB XI und zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung müssen erfüllt sein.(3) Ein schriftliches Konzept zur Qualitätssicherung nach den Anforderungen des § 45a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI ist durch den Anbieter des Angebotes vorzulegen. Das Konzept muss1. den Namen und die Kontaktdaten der für das Angebot verantwortlichen Person,2. den Inhalt des Angebotes, insbesondere Zielgruppe, Häufigkeit, zeitlicher Umfang, Verfügbarkeit und Erreichbarkeit des Angebotes,3. Angaben zur kontinuierlichen fachlichen Anleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfern nach § 4 sowie deren vorbereitende Schulung und regelmäßige Fortbildung nach § 5,4. bei Gruppenangeboten Angaben zum Ort der Leistungserbringung, zur Ausstattung und Größe der vorgehaltenen Räumlichkeiten sowie zum vorgesehenen zahlenmäßigen Verhältnis von Helferinnen und Helfern zu Pflegebedürftigen,5. Angaben zur Einbindung des Angebotes in die regionale Versorgungsstruktur und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation innerhalb eines abgestimmten und vernetzten Versorgungssystems und6. Regelungen zum Beschwerdemanagement und Umgang mit Krisensituationenbeinhalten.(4) Das Angebot muss auf Dauer angelegt sein und die angebotene Leistung regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen. Anzustreben ist, dass die Unterstützungsleistung mindestens einmal wöchentlich angeboten wird und eine Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall sichergestellt ist. Erbringt eine Einzelperson die angebotene Leistung, ist in dem Konzept nach Absatz 3 zusätzlich eine Vertretungsregelung aufzunehmen. Eine Vertretung kann dabei auch durch Angehörige der Pflegebedürftigen oder Dritte sichergestellt werden. Auf eine Vertretung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn dies nach Abwägung mit dem Wohl der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen zumutbar ist und diese oder dieser sich mit dem Verzicht einverstanden erklärt hat. Der Verzicht nach Satz 4 ist schriftlich zu dokumentieren.(5) Eine Kostenkalkulation ist vorzulegen. Entgelte müssen angemessen sein. Es muss ein ausreichender Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die die Helferinnen und Helfer im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden können, bestehen. Die Helferinnen und Helfer dürfen mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn, zwischen beiden Personen besteht kein besonderes familiäres Vertrauensverhältnis, welches die Gewähr für gegenseitige Hilfe und Fürsorge einschließt.(6) Der Anbieter des Angebots verpflichtet sich, der zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum bis zum Ablauf des 30. April vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl sowie die Art der übernommenen Betreuungen und Entlastungen einschließlich der eingesetzten Helferinnen und Helfer in Vollzeitäquivalenten gibt und die ausdrückliche Erklärung enthält, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen sowie der Veröffentlichung der erbrachten Leistungen im Rahmen des jeweiligen Angebotes und der dafür geforderten Vergütungen in der Leistungs- und Preisvergleichsliste der Landesverbände der Pflegekassen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB XI zuzustimmen; hierfür sind die entsprechenden Formblätter der zuständigen Behörde zu verwenden.(7) Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, die durch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungseinrichtungen im Sinne der §§ 71 und 72 SGB XI zusätzlich zu den pflegerischen oder betreuerischen Maßnahmen erbracht werden, werden auf Antrag ohne Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 als Angebot zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt.

### § 4 — Fachliche Anleitung

§ 4 Fachliche Anleitung(1) Für die fachliche Anleitung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ist eine kontinuierliche, fachliche und psychosoziale Begleitung, Beratung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch eine Betreuungs- oder Pflegefachkraft erforderlich. Die Aufgaben der Betreuungs- oder Pflegefachkraft umfassen mindestens1. einen persönlichen Erstkontakt mit der oder dem Pflegebedürftigen zur Klärung der im Einzelfall geeigneten Form des Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag,2. ein regelmäßiges Angebot von Gruppen- und Fallbesprechungen für die Helferinnen und Helfer,3. die bedarfsgerechte Fortbildung der Helferinnen und Helfer und4. die Beratung bei Veränderung der Unterstützungsbedarfe sowie bei Krisen.(2) Die Fachkraft nach Absatz 1 Satz 1 soll entsprechend der Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit Pflegebedürftigen verfügen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Vorliegen folgender Berufsabschlüsse gegeben:1. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,2. Krankenschwestern und Krankenpfleger,3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,4. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,5. Erzieherinnen und Erzieher,6. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,7. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,8. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,9. Psychologinnen und Psychologen,10. Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter bei Angeboten zur Entlastung mit hauswirtschaftlichem Inhalt.(3) Sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte sind für ihre Tätigkeit angemessen zu vergüten, höchstens jedoch bis zu einer der Entgeltgruppe E 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder entsprechenden Höhe. Eine darüber hinaus höhere Vergütung, höchstens jedoch bis zur Entgeltgruppe E 13, kann im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn leitende Tätigkeiten mit hoher Verantwortung wahrgenommen werden und es damit Tätigkeiten sind, die auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen wären.(4) Ist die leistungserbringende Person eine Einzelperson im Sinne des § 2 Abs. 3 und nicht selbst Fachkraft nach Absatz 1 Satz 1, so hat sie eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende fachliche Anleitung sicherzustellen. Hierzu hat sie bei Antragstellung auf Anerkennung des Angebots nachzuweisen, dass eine entsprechende Vereinbarung mit einer Fachkraft oder mehreren Fachkräften nach Absatz 1 Satz 1 oder einem anderen Angebot zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, in welchem eine Fachkraft nach Absatz 1 Satz 1 tätig ist, besteht.

### § 5 — Zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation

§ 5 Zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation(1) Helferinnen und Helfer bedürfen jeweils einer vorbereitenden Schulung im Umfang von mindestens 30 Zeitstunden sowie regelmäßiger Fortbildungen. Die Inhalte der vorbereitenden Schulung und der Fortbildungen sind auf das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag und entsprechend den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB XI auszurichten. Die vorbereitenden Schulungen und die Fortbildungen können in digitaler Form durchgeführt werden.(2) Die Schulung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer beinhaltet mindestens:1. Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der Pflegebedürftigen,2. angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen - auch krankheitsspezifisch auftretenden - Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können,3. Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfs- und Unterstützungsbedarfs,4. Umgang mit Pflegebedürftigen, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere Aggressionen und Widerstände,5. Kommunikation und Gesprächsführung,6. Umgang mit pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen einschließlich Kenntnissen über typische Belastungssituationen und mögliche Anlaufstellen, die hierfür Hilfen zur Verfügung stellen,7. Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, insbesondere Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,8. Zusammenarbeit zwischen Fachkräften nach § 4 Abs. 1 und den Helferinnen und Helfern,9. Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,10. bei Angeboten zur Entlastung mit hauswirtschaftlichem Inhalt zusätzliche hauswirtschaftliche Kenntnisse und Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von Pflegebedürftigen und deren Pflegepersonen, vermittelt insbesondere durch Hauswirtschaftlerinnen und Hauswirtschaftler sowie Familienpflegerinnen und Familienpfleger.(3) Sowohl die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer als auch die sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die geringfügig Beschäftigten sollen mindestens einmal jährlich an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung zu den Inhalten des Absatzes 2 teilnehmen.

### § 6 — Anerkennungsverfahren, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Pflichten der antragstellenden ...

§ 6 Anerkennungsverfahren, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Pflichten der antragstellenden Person(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag ist in schriftlicher oder elektronischer Form durch den Anbieter des Angebotes bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind die nach § 3 erforderlichen Nachweise beizufügen.(2) Die zuständige Behörde übersendet den Antrag nach Absatz 1 dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der das Angebot nach § 45a Abs. 1 SGB XI schwerpunktmäßig erbracht werden soll, zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen.(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 durch Bescheid; eine befristete Anerkennung von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Anerkennung ist zulässig. Nachfolgend informiert die zuständige Behörde die Landesverbände der Pflegekassen und den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unverzüglich über die Entscheidung.(4) Für das Anerkennungsverfahren sowie die Verfahren der Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung und des Widerrufs einer rechtmäßigen Anerkennung gelten die Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.(5) Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung des Angebots verpflichtet sich der Anbieter des Angebotes,1. der zuständigen Behörde unverzüglich Änderungen in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen, diea) das Leistungsangebot,b) die Höhe der geforderten Vergütung oderc) die in § 3 beschriebenen Voraussetzungen betreffen, 2. jedem Pflegebedürftigen eine Leistungs- und Kostenübersicht vor Vertragsschluss sowie bei jeder Vertragsänderung auszuhändigen.

### § 7 — Zuständige Behörde, Fachaufsicht, Berichtspflicht

§ 7 Zuständige Behörde, Fachaufsicht, Berichtspflicht(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesverwaltungsamt. Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben das für Pflege zuständige Ministerium.(2) Das Landesverwaltungsamt berichtet dem für Pflege zuständigen Ministerium jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni über die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten Angebote nach § 2. Der Bericht hat insbesondere anonymisierte Angaben zur räumlichen Verteilung der Angebote auf die Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen zu enthalten.

### § 8 — Nachbarschaftshilfe

§ 8 Nachbarschaftshilfe(1) Niedrigschwellige Entlastungsangebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, die Personen in Form ehrenamtlicher Nachbarschaftshilfe anbieten, können nur durch Einzelbetreuung erbracht werden. Die §§ 2 bis 7 finden auf diese Angebote keine Anwendung.(2) Als Nachbarschaftshilfe gelten insbesondere die1. Begleitung zur Ärztin oder zum Arzt sowie zu Behörden und bei Spaziergängen,2. Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfeleistungen sowie Hilfen im häuslichen Außenbereich,3. Hilfen beim Vorlesen oder Ausfüllen von Formularen,4. Anregung zu und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten sowie sozialen Kontakten,5. Durchführung leichter Bewegungsübungen und6. Hilfen zur Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen durch Gedächtnistraining.(3) Nachbarschaftshelfende Personen müssen volljährige Personen sein, die1. innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen wohnen,2. nicht als Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen tätig sind,3. nicht mit der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,4. einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert haben,5. höchstens 40 Stunden kalendermonatlich Pflegebedürftige unterstützen sowie6. über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden können, verfügen.Eine Nachbarschaftshilfe ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn die nachbarschaftshelfende Person mit der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, zwischen beiden Personen besteht kein besonderes familiäres Vertrauensverhältnis, welches die Gewähr für gegenseitige Hilfe und Fürsorge einschließt. Der nach Satz 1 Nr. 4 zu absolvierende Kurs kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.(4) Die Aufwandsentschädigung für ein Angebot der Nachbarschaftshilfe darf den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen.(5) Das Angebot der Nachbarschaftshilfe ist durch die nachbarschaftshelfende Person bei der zuständigen Pflegekasse nach § 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu registrieren; hierzu ist der zuständigen Pflegekasse die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 durch die nachbarschaftshelfende Person nachzuweisen. Der Nachweis hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen, kann im Ermessen der zuständigen Pflegekasse auch elektronisch erfolgen. Die zuständige Pflegekasse prüft, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen. Wird der zuständigen Pflegekasse bekannt, dass die Voraussetzungen für die Registrierung oder die Zuverlässigkeit der nachbarschaftshelfenden Person nicht oder nicht mehr gegeben sind, ist die Registrierung durch die zuständige Pflegekasse aufzuheben. Die Registrierung des Angebotes ist Voraussetzung für die Abrechnung nach § 45b Abs. 2 SGB XI.

### § 9 — Berichtspflicht zu registrierten Angeboten der Nachbarschaftshilfe

§ 9 Berichtspflicht zu registrierten Angeboten der NachbarschaftshilfeDie Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen Thüringens und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem für Pflege zuständigen Ministerium jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni über die im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Angebote der Nachbarschaftshilfe. Der Bericht hat insbesondere anonymisierte Angaben zu der räumlichen Verteilung der Angebote auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu enthalten. Die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen Thüringens und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. können eine Pflegekasse mit der Berichterstattung beauftragen.

### Eingangsformel ThürAUPAVO

Aufgrund des § 45a Abs. 3 Satz 1, des § 45b Abs. 4 Satz 2, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 7 in Verbindung mit § 45c Abs. 7 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Zweck der Anerkennung

§ 1 Zweck der Anerkennung(1) Mit dem Verfahren zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag wird das Ziel verfolgt, die Qualität dieser Angebote zu sichern. (2) Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

### § 10 — Gleichstellungsbestimmung

§ 10 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 11 — Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

### § 2 — Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag

§ 2 Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag(1) Diese Verordnung gilt für Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI, die in Thüringen erbracht werden. (2) Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag sind nach § 45a Abs. 1 Satz 5 SGB XI insbesondere 1. Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen,2. Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,3. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung,4. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen,5. familienentlastende Dienste,6. Alltagsbegleiter,7. Pflegebegleiter und8. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. (3) Die Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag nach Absatz 1 sind grundsätzlich durch Helfer zu erbringen, die sich ehrenamtlich engagieren und denen eine Aufwandsentschädigung gewährt wird; diese Helfer können auch sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeiter oder geringfügig Beschäftigte sein. Helfer nach Satz 1 Halbsatz 2 sind nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu beschäftigen. (4) Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, die zugelassene ambulante Pflegedienste im Sinne der §§ 71 und 72 SGB XI zusätzlich zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen erbringen, werden auf Antrag ohne Prüfung der Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 bis 9 als Angebot zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt. Die in § 3 Abs. 5 festgelegte Begrenzung der Vergütung gilt auch für diese Angebote.

### § 3 — Voraussetzungen der Anerkennung

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung(1) Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag setzt voraus, dass 1. auf der Grundlage eines eingereichten fachlichen Konzeptes ein regelmäßiges und verlässliches Angebot zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag durch mindestens zwei Helfer erfolgt, die für ihre Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind sowie fachlich angeleitet werden,2. die Anforderungen der Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI erfüllt sind,3. ein ausreichender Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, welche die Helfer im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden können, besteht,4. bedarfsgerechte räumliche Voraussetzungen vorhanden sind, sofern Angebote in Gruppen stattfinden sollen,5. das Angebot konzeptionell darauf ausgerichtet ist, Leistungen als Teil einer regionalen Versorgungsstruktur zu erbringen und Bereitschaft für die Kommunikation und Kooperation innerhalb des abgestimmten und vernetzten Versorgungssystems besteht,6. der Antragsteller sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum bis zum 30. April vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl sowie die Art der übernommenen Betreuungen und Entlastungen einschließlich der eingesetzten hauptamtlichen Kräfte und ehrenamtlichen Helfer gibt sowie durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen und7. der Antragsteller der Veröffentlichung seiner Leistungen und der dafür geforderten Vergütungen in der Leistungs- und Preisvergleichsliste der Landesverbände der Pflegekassen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB XI zustimmt; die von den Antragstellern vorzulegenden Angaben zu ihren Leistungen und den dafür berechneten Vergütungen sind entsprechenden Formblättern der zuständigen Behörde zu entnehmen. (2) Eine Regelmäßigkeit des Angebotes nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn dauerhaft und in bestimmten zeitlichen Abständen, in der Regel wöchentlich, Leistungen angeboten werden. Für die Verlässlichkeit eines Angebotes nach Absatz 1 Nr. 1 muss die Vertretung der Helfer, insbesondere im Fall von Urlaub oder Erkrankung, sichergestellt werden können. (3) Die fachliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 1 erwerben die Helfer durch vorbereitende Schulungen sowie regelmäßige Fortbildungen nach § 4, die hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs auf das jeweilige Angebot zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag auszurichten sind. (4) Für die fachliche Anleitung ist eine kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der Helfer durch eine Fachkraft im Sinne der Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI erforderlich. Die Aufgaben der Fachkraft umfassen mindestens 1. einen persönlichen Erstkontakt mit dem Anspruchsberechtigten zur Klärung der im Einzelfall geeigneten Form des Angebotes zur Unterstützung im Alltag,2. ein regelmäßiges Angebot von Team- und Fallbesprechungen für die Helfer,3. bedarfsgerechte Fortbildung der Helfer und4. Beratung bei Veränderung der Unterstützungsbedarfe sowie bei Krisen. (5) Angebote nach Absatz 1 werden nur anerkannt, wenn für Leistungen nicht mehr als 24 Euro pro Stunde abgerechnet werden; hierin sind alle Nebenkosten einschließlich der Personalnebenkosten und der Fahrtkosten enthalten. Das für Pflegepolitik zuständige Ministerium prüft alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2020, unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung die Notwendigkeit und den Umfang einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe.

### § 4 — Schulung und Fortbildung der Helfenden

§ 4 Schulung und Fortbildung der Helfenden(1) Die ehrenamtlichen Helfer bedürfen einer vorbereitenden Schulung im Umfang von mindestens 30 Stunden; gleiches gilt für sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeiter oder geringfügig Beschäftigte als Helfer, die Leistungen im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung erbringen. (2) Die sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeiter und auch die geringfügig Beschäftigen bedürfen als Helfer, unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Halbsatz 2, einer vorbereitenden Schulung im Umfang von mindestens 160 Stunden. Darüber hinaus haben sie ein Praktikum in einer stationären Pflegeeinrichtung oder bei einem ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst im Umfang von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn der betreffende Helfer über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. (3) Sowohl die ehrenamtlichen Helfer als auch die sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeiter einschließlich der geringfügig Beschäftigten als Helfer sollen mindestens einmal jährlich an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. (4) Die Inhalte der Schulungen nach Absatz 1 und 2 Satz 1 und die Voraussetzungen, die die Fachkräfte haben müssen, die diese Schulungen durchführen, richten sich nach den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI.

### § 5 — Verfahren, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 5 Verfahren, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung(1) Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag setzt einen schriftlichen Antrag des Anbieters bei der zuständigen Behörde voraus. (2) Dem Antrag sind eine Kostenkalkulation sowie das Konzept des Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag beizufügen. In dem Konzept ist insbesondere über die Zielgruppe, den Umfang, die Methode, die Höhe der geforderten Vergütung für die einzelnen Leistungen, die Höhe der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Helfer sowie die Höhe der Entlohnung der sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeiter und der geringfügig Beschäftigten Auskunft zu geben. Darüber hinaus ist Nachweis darüber zu führen, dass die Anforderungen der §§ 3 und 4 erfüllt sind und die Qualität des Angebots gesichert ist. Die zuständige Behörde kann diese Nachweise einfordern. (3) Der Nachweis über den Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen. (4) Der Antragsteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Änderungen in schriftlicher Form anzuzeigen, die das Leistungsangebot, die Höhe der geforderten Vergütung sowie die in den §§ 3 und 4 beschriebenen Voraussetzungen betreffen. (5) Die Anerkennung bezieht sich auf das im nach Absatz 2 eingereichten Konzept beschriebene Angebot; sie kann befristet für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesprochen werden. (6) Die zuständige Behörde übersendet den Antrag auf Anerkennung an den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, in dem oder der die Unterstützungsleistungen nach § 45a Abs. 1 SGB XI schwerpunktmäßig erbracht werden sollen, zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen. (7) Für das Anerkennungsverfahren sowie die Verfahren der Rücknahme der Anerkennung und des Widerrufs von Anerkennungsbescheiden gelten die einschlägigen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.(8) Die zuständige Behörde informiert unverzüglich nach ihrer Entscheidung die Landesverbände der Pflegekassen und den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag.

### § 6 — Zuständige Behörde

§ 6 Zuständige BehördeZuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Landesverwaltungsamt. Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben das für Pflegepolitik zuständige Ministerium.

### § 7 — Zweck und Bereiche der Förderung

§ 7 Zweck und Bereiche der FörderungZum Auf- und Ausbau der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte kann das Land auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel 1. die nach § 5 anerkannten Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag,2. Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen nach § 45c Abs. 4 SGB XI,3. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 5 SGB XI sowie4. Selbsthilfeorganisationen nach § 45d SGB XI fördern.

### § 8 — Beteiligung der Pflegeversicherung, Förderrichtlinie

§ 8 Beteiligung der Pflegeversicherung, Förderrichtlinie(1) Der Zuschuss des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaft oder der Arbeitsförderung nach § 45c Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI wird durch einen Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung in jeweils gleicher Höhe für das einzelne Projekt und im Rahmen des aus der Pflegeversicherung für das Land jährlich vorgesehenen Fördervolumens insgesamt gewährt. (2) Das Nähere zur Förderung bestimmt das für Pflegepolitik zuständige Ministerium durch den Erlass einer Förderrichtlinie.

### § 9 — Übergangsbestimmung

§ 9 Übergangsbestimmung(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote, die in Thüringen bereits anerkannt oder seit dem 1. Januar 2009 vorläufig anerkannt wurden, bedürfen keines neuen Antrages auf Anerkennung. (2) Die Anforderungen dieser Rechtsverordnung gelten in den Fällen des Absatzes 1 ab dem 1. Januar 2018, wobei der bisherige Umfang und die bisherigen Inhalte der vorbereitenden Schulungen von ehrenamtlichen Helfern des Betreuungsangebotes nach Absatz 1 für deren fachliche Eignung anerkannt werden.

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— Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO) Vom 21. November 2017
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PflUntVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
