Thüringer Verordnung über die Anerkennung von Kontrollwerkstätten für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz* Vom 24. Juni 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 189
Aufgrund des § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), verordnet die Landesregierung:
Kontrollwerkstätten für im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte
§ 1 Kontrollwerkstätten für im Gebrauch befindliche PflanzenschutzgeräteKontrollstellen zur Durchführung der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten für Flächen- und Raumkulturen nach § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach dieser Verordnung amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten.
Zuständige Behörde für die Anerkennung
§ 2 Zuständige Behörde für die AnerkennungZuständige Behörde für die Anerkennung als Kontrollwerkstatt ist nach dieser Verordnung die Landesanstalt für Landwirtschaft.
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unternehmens als Kontrollwerkstatt
§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unternehmens als Kontrollwerkstatt(1) Ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen, das seinen Hauptsitz oder seine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt nach § 1 amtlich anerkannt werden. (2) Ein Unternehmen kann als Kontrollwerkstatt anerkannt werden, wenn es 1. die Gewähr bietet, dass die Prüfverfahren nach Maßgabe der Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII 1-3.2.1, Dezember 2001 der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft über „Merkmale für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Spritz- und Sprühgeräte für Flächen- und Raumkulturen“ in der jeweils geltenden Fassung sowie unter Beachtung der Kontrollordnung nach § 5 Abs. 1 genau und zuverlässig durchgeführt werden und2. über ausreichend und fachlich geeignetes Personal verfügt, das a) eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt,b) die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktionen und Einstellungen der Pflanzenschutzgeräte durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung auf diesem Gebiet nachgewiesen hat sowiec) die Gewähr für die Zuverlässigkeit bei der Prüfung bietet. (3) Eine Kontrollwerkstatt muss zur Durchführung der Prüfungen über geeignete Anlagen verfügen, die Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und den wasserrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere über Vorrichtungen zum Auffangen und zur Rückgabe der Prüfflüssigkeit und zur anschließenden Entsorgung von Restmengen.
Anerkennungsverfahren, Dokumentation der Anerkennung
§ 4 Anerkennungsverfahren, Dokumentation der Anerkennung(1) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde. Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) abgewickelt werden. Für das Verfahren der Abwicklung über die einheitliche Stelle gelten die Bestimmungen der §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG. (2) Kontrollwerkstätten, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Thüringen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollwerkstatt zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen. (3) Die zuständige Behörde führt eine Liste der in Thüringen amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten. (4) Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten sind berechtigt, auf diese Anerkennung durch ein an der Kontrollwerkstatt angebrachtes Schild hinzuweisen.
Pflichten der Kontrollwerkstätten
§ 5 Pflichten der Kontrollwerkstätten(1) Alle in Thüringen amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten sind verpflichtet, die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach der durch die zuständige Behörde erlassenen Kontrollordnung, die im Internet unter www.tll.de/ps veröffentlicht ist, durchzuführen. (2) Sie sind darüber hinaus verpflichtet, 1. der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Betriebsstätten zu ermöglichen,2. der zuständigen Behörde auf Verlangen über den Prüfablauf Auskünfte zu erteilen,3. das Ergebnis der Prüfung in einem Kontrollbericht festzuhalten, eine Ausfertigung davon der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen und seinen Inhalt gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln,4. Änderungen beim Kontrollpersonal sowie von Sachverhalten, die zur Anerkennung geführt haben, der zuständigen Behörde anzuzeigen,5. dafür Sorge zu tragen, dass das Kontrollpersonal regelmäßig an den von der zuständigen Behörde angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt und6. die Messgenauigkeit der Prüfungseinrichtungen mindestens alle zwei Jahre durch die Zuständige Behörde prüfen zu lassen.
Überwachung
§ 6 ÜberwachungDie Überwachung des Kontroll- und Geschäftsbetriebs von amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten, die in Thüringen tätig sind, jedoch für die Durchführung des Kontroll- und Geschäftsbetriebs ausschließlich Räume in einem anderen Bundesland nutzen, erfolgt im Wege der Amtshilfe auf Ersuchen der zuständigen Behörde. Bei Kontrollwerkstätten, die für die Durchführung ihres Kontroll- und Geschäftsbetriebs Räume in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nutzen, erfolgt die Überwachung im Wege der Amtshilfe nach dem Thüringer Gesetz über die Umsetzung der Bestimmungen über die Europäische Amtshilfe gemäß Artikel 28 ff. der Richtlinie 2006/123/EG vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -599-) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
Widerruf der Anerkennung als Kontrollwerkstatt
§ 7 Widerruf der Anerkennung als KontrollwerkstattDie Anerkennung als Kontrollwerkstatt ist widerruflich. Der Widerruf der Anerkennung hat insbesondere zu erfolgen, wenn die Kontrollwerkstatt dies beantragt oder sie ihren Pflichten nach § 5 nicht nachkommt oder eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 nachträglich weggefallen ist.
Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
§ 8 Übertragung von Ermächtigungen nach dem PflanzenschutzgesetzDie der Landesregierung durch § 30 Abs. 2 Satz 2 PflSchG erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung 1. zu bestimmen, dass die Prüfung der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten vorzunehmen ist, sowie2. die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung zu regeln, wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.