Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Vom 31. August 1999

Ausfertigungsdatum:
31.08.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 563
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflSchGBefÜV

Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2, des § 9 Satz 3, des § 10 Abs. 3 Satz 4, des § 21a Satz 3, des § 22 Abs. 4 Satz 2, des § 30 Abs. 2 Satz 3 und des § 44 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 3 Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 3, § 21a Satz 2, § 22 Abs. 4 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und § 44 Satz 1 PflSchG zum Erlass oder zur Aufhebung von Rechtsverordnungen erteilten Ermächtigungen werden auf das für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes zuständige Ministerium übertragen.

§ 2

§ 2Das für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, die ihm durch § 1 übertragene Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 PflSchG durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 621) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.