1. ThürAGPflegeVG-PVO · Thüringen

Erste Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (1. ThürAGPflegeVG-PVO) Vom 12. Dezember 1996

Ausfertigungsdatum:
12.12.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 341
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Jahrespauschale

§ 1 Jahrespauschale(1) Die Höhe der Jahrespauschale für nach § 10 Abs. 1 und 1 a ThürAGPflegeVG zu berücksichtigende Plätze in Pflegeeinrichtungen, die sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden, beträgt 1. für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 1 600 Deutsche Mark, (ausgenommen Nummer 2)2. für teilstationäre Pflegeeinrichtungen bei Integration in eine vollstationäre Einrichtung 1 400 Deutsche Mark,3. für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 2 900 Deutsche Mark. (2) Die Höhe der Jahrespauschale für nach § 10 Abs. 1 b ThürAGPflegeVG zu berücksichtigende Plätze in Pflegeeinrichtungen, die der Zuwendungsempfänger im Wege der Miete, Pacht oder anderer Nutzungsverhältnisse nutzt, beträgt 1. für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (ausgenommen Nummer 2) 1 100 Deutsche Mark,2. für teilstationäre Pflegeeinrichtungen bei Integration in eine vollstationäre Einrichtung 1 000 Deutsche Mark,3. für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 1 900 Deutsche Mark. (3) Um eine angemessene Beteiligung der Pflegebedürftigen an den Investitionskosten sicherzustellen, verringert sich die Jahrespauschale für vollstationäre Pflegeeinrichtungen für jeden Pflegeplatz, der am 1. November des der Bewilligung vorangegangenen Kalenderjahres mit einem Pflegebedürftigen belegt war, bei dem vollstationäre Pflege nach Feststellung der Pflegekassen erforderlich ist, um 5 Deutsche Mark je Betreuungstag.

Eingangsformel 1.

Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG) vom 20. Juni 1996 (GVBl. S. 97) verordnet die Ministerin für Soziales und Gesundheit:

§ 2

Gleichstellungsklausel

§ 2 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.