ThürSchiedsVO-PflBG · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (ThürSchiedsVO-PflBG) Vom 25. Mai 2019

Ausfertigungsdatum:
25.05.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 188
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürSchiedsVO-PflBG

Aufgrund des § 36 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit der Schiedsstelle

§ 1 Zuständigkeit der SchiedsstelleDie Schiedsstelle nach § 36 PflBG trifft Entscheidungen über1. die Festlegung von Pauschalen nach § 30 Abs. 2 PflBG,2. die Festlegung von Individualbudgets nach § 31 Abs. 3 PflBG,3. die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Abs. 6 PflBG.

§ 10

Beschlussfähigkeit, Entscheidungen

§ 10 Beschlussfähigkeit, Entscheidungen(1) Die Schiedsstelle nach § 36 PflBG ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden mindestens jeweils:1. zwei Mitglieder, die von den nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 4 und 6 beteiligten Organisationen bestellt wurden, als Vertreter der Einrichtungsträger sowie2. zwei Mitglieder, die von den nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 beteiligten Organisationen bestellt wurden, als Vertreter der Kostenträgeranwesend sind.(2) Tritt die Schiedsstelle nach § 36 PflBG wegen vorheriger Beschlussunfähigkeit erneut zur Sitzung und anschließenden Beratung über denselben Gegenstand zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung der Schiedsstelle nach § 36 PflBG ist darauf hinzuweisen.(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende wirkt auf sachdienliche Anträge und eine gütliche Einigung hin. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(4) Die Schiedsstelle nach § 36 PflBG berät und entscheidet nichtöffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien zuzustellen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.(5) Klagen sind gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 36 PflBG zu richten. Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach § 36 PflBG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

§ 11

Verfahrensgebühr und Kostentragung

§ 11 Verfahrensgebühr und Kostentragung(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle nach § 36 PflBG wird eine Gebühr in Höhe von mindestens 500 Euro und höchstens 12 000 Euro erhoben. Die Höhe der Verfahrensgebühr setzt der Vorsitzende fest. Die jeweils festgesetzte Höhe der Verfahrensgebühr ist so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verfahrensgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht und die Kosten der Schiedsstelle nach § 36 PflBG gedeckt sind. Für die Kostentragung der durch die Verfahrensgebühr nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 36 PflBG einschließlich der Geschäftsstelle gilt § 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG.(2) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Vertragspartei. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt der Vorsitzende die Gebühr anteilmäßig zwischen den Vertragsparteien auf. Über die Kostentragungspflicht der beteiligten Vertragsparteien bei Rücknahme des Antrags entscheidet der Vorsitzende nach billigem Ermessen.(3) In den Fällen, in denen keine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 36 PflBG ergeht, entscheidet der Vorsitzende über die Höhe der Verfahrensgebühr nach Absatz 1 und die Kostentragungspflicht nach Absatz 2 durch Beschluss. Der Beschluss ist den beteiligten Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen.(4) Die Verfahrensgebühr wird mit der Zustellung der Entscheidung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 fällig.

§ 12

Aufwandsentschädigung, Auslagen

§ 12 Aufwandsentschädigung, Auslagen(1) Der Vorsitzende erhält für entstandene Reisekosten eine Erstattung in entsprechender Anwendung des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwendungen wird ein Pauschalbetrag, dessen Höhe die an der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich bestimmen, festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Pauschalbetrag von der zuständigen Behörde festgelegt.(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 PflBG erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwendungen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Bestimmungen.(3) Sachverständige und Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

§ 13

Zuständige Behörde

§ 13 Zuständige BehördeDas für Pflegeberufe zuständige Ministerium ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung.

§ 14

Gleichstellungsbestimmung

§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

§ 2 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung(1) Die Schiedsstelle nach § 36 PflBG bedient sich bei der Durchführung der Aufgaben einer Geschäftsstelle.(2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 36 PflBG wird beim Landesverwaltungsamt eingerichtet.(3) Die Schiedsstelle nach § 36 PflBG gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Die an der Schiedsstelle nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 PflBG beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 PflBG durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.(2) Die Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt nach § 36 Abs. 2 Satz 4 PflBG.(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle nach § 36 PflBG und dessen Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer beteiligten Organisation tätig sein.(4) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder nach Absatz 1 haben jeweils einen ersten und einen zweiten Stellvertreter.(5) Die übrigen Mitglieder und deren jeweilige Stellvertreter werden bestellt:1. für die stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegedienste von den Landesverbänden der stationären Pflegeinrichtungen und der ambulanten Pflegedienste aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung,2. für die Kranken- und Pflegekassen von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung,3. für die private Krankenversicherung vom Landesausschuss des Verbands der privaten Krankenversicherung,4. für die Krankenhäuser von der Landeskrankenhausgesellschaft,5. für das Land von dem für Pflegeberufe zuständigen Ministerium und6. für die Pflegeschulen von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Pflegeschulen aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung; die Sitzverteilung richtet sich nach § 36 Abs. 3 und 4 PflBG.Sind sowohl Schulen in staatlicher als auch in freier Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, ist eine Vertretung beider Rechtsträger in der Schiedsstellenbesetzung zu gewährleisten.(6) Soweit für an der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beteiligte Organisationen nach Absatz 2 keine Vertreter als Mitglieder bestellt sind oder im Verfahren nach Absatz 1 keinen Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden benannt werden, bestellt die zuständige Behörde auf Antrag einer der an der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beteiligten Organisationen die jeweils fehlenden übrigen Mitglieder nach Absatz 5 oder den Vorsitzenden nach Absatz 2. Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertreter entsprechend.

§ 4

Amtsperiode

§ 4 Amtsperiode(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder sowie deren jeweiligen Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und deren jeweilige Stellvertreter führen nach Ablauf der Amtsperiode die Geschäfte bis zu einer Bestellung der jeweiligen Nachfolger oder erneuten Bestellung weiter.(3) Scheidet eines der übrigen Mitglieder oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird von den jeweils für dessen Bestellung zuständigen Organisationen nach § 3 Abs. 5 für die verbleibende Dauer der laufenden Amtsperiode unverzüglich ein Nachfolger bestellt.

§ 5

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter kann von den an der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beteiligten Organisationen einstimmig unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Auf Antrag einer der an der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beteiligten Organisationen kann der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus wichtigem Grund durch die zuständige Behörde abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung ihrer Interessen den beteiligten Organisationen eine weitere Zusammenarbeit mit demjenigen, der abberufen werden soll, bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Dem betroffenen Vorsitzenden oder Stellvertreter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(2) Die übrigen Mitglieder oder deren jeweilige Stellvertreter können unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.(3) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 alle, in den Fällen des Absatzes 2 die übrigen an der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beteiligten Organisationen.(4) Die übrigen Mitglieder und deren jeweilige Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die beteiligten Organisationen, die dieses Mitglied oder den Stellvertreter bestellt haben, haben gegenüber der Geschäftsstelle unverzüglich einen Nachfolger zu benennen.(5) Die Geschäftsstelle informiert die an der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beteiligten Organisationen von der Amtsniederlegung oder Abberufung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nach Absatz 1. Für die Bestellung eines neuen Vorsitzenden oder eines neuen Stellvertreters gelten § 3 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 4 entsprechend.

§ 6

Amtsführung

§ 6 Amtsführung(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsstelle nach § 36 PflBG verpflichtet. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich seinen Stellvertreter zur Teilnahme auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle mitteilen.(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bei der Ausübung der Schiedstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 7

Einleitung des Schiedsverfahrens

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens(1) Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG oder nach § 31 Abs. 1 Satz 1 PflBG die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 36 PflBG schriftlich beantragt. In den Fällen des § 30 Abs. 2 und des § 31 Abs. 3 PflBG entscheidet die Schiedsstelle nach § 36 PflBG innerhalb von sechs Wochen.(2) Eine elektronische Übermittlung des Antrags ist zulässig und fristwahrend.(3) Bei einem Schiedsverfahren nach § 30 Abs. 2 PflBG und bei Verfahren nach § 33 Abs. 6 Satz 3 PflBG sind der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie die Unterlagen nach Absatz 5 Satz 3 bei der Geschäftsstelle unter Beifügung von jeweils zwölf Abschriften einzureichen. Im Fall der elektronischen Antragstellung entfällt die Einreichung der Abschriften, jedoch nicht die Einreichung eines schriftlichen Originals.(4) Bei einem Schiedsverfahren nach § 31 Abs. 3 PflBG sind der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie die Unterlagen nach Absatz 5 Satz 3 bei der Geschäftsstelle unter Beifügung von jeweils zwölf Abschriften einzureichen. Im Fall der elektronischen Antragstellung entfällt die Einreichung der Abschriften, jedoch nicht die Einreichung eines schriftlichen Originals.(5) Der Antrag muss die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darlegen sowie die Gegenstände aufführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Der festzusetzende Vereinbarungsinhalt ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen. Die in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und Begründungen sowie die für die Entscheidungsfindung sonstigen erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.(6) Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragsparteien jederzeit zurückgenommen werden.(7) Der Vorsitzende leitet den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern eine Ausfertigung des Antrags elektronisch zu. Er fordert die Vertragsparteien auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 8

Vorbereitung und Leitung der Sitzung

§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzung(1) Der Vorsitzende legt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle nach § 36 PflBG fest.(2) Die Ladungsfrist für die Vertragsparteien und die übrigen Mitglieder beträgt mindestens zwei Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann sie auf eine Woche verkürzt werden. Die Verkürzung der Frist ist in der Ladung zu begründen. Die Ladung enthält Angaben über Zeit und Ort der Sitzung der Schiedsstelle nach § 36 PflBG sowie die von den Vertragsparteien eingereichten Unterlagen nach § 7 Abs. 5. Es kann in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde.(3) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die Vertragsparteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.(4) Die Sitzungen der Schiedsstelle nach § 36 PflBG werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.

§ 9

Verfahren

§ 9 Verfahren(1) Die Schiedsstelle nach § 36 PflBG entscheidet nach mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung.(2) Die Schiedsstelle nach § 36 PflBG kann durch Beschluss Zeugen und Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.(3) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.