Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - ThürPflanzAbfV -) Vom 2. März 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 02.03.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 232
Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle sowie Abfälle von Friedhöfen, ...
§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle sowie Abfälle von Friedhöfen, Grünanlagen und Parks zur Beseitigung(1) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie auf Friedhöfen, Grünanlagen und in Parks anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung derartiger Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen, beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. (2) Ist eine Beseitigung der pflanzlicher. Abfälle, so wie sie anfallen, auf die in Absatz 1 beschriebene Weise nicht möglich, sind sie möglichst unverzüglich durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten. Dabei sollen Lärmbelästigungen vermieden werden. (3) Ist ein Verrotten der pflanzlichen Abfälle zur Beseitigung auf derartigen Grundstücken nicht möglich oder unzumutbar, müssen sie zum Verrotten an geeigneter Stelle gesammelt oder abgelegt werden. (4) Ausnahmsweise ist eine Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen nach den §§ 4 und 5 möglich.
Sonstige pflanzliche Abfälle zur Beseitigung
§ 3 Sonstige pflanzliche Abfälle zur BeseitigungPflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die bei Leitungsbaumaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, dürfen durch Verrotten beseitigt werden. Die Beseitigung dieser Abfälle kann außerhalb des Grundstückes, auf dem sie anfallen, erfolgen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Geltungsbereich, Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines(1) Diese Verordnung gilt für die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen. (2) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise der Beseitigung können gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Widerrufliche Ausnahmen von Satz 1 können im Einzelfall durch die zuständige Abfallbehörde zugelassen werden, wenn nicht zu besorgen ist, daß, eine Gefährdung der öffentlicher, Sicherheit und Ordnung oder eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintritt. (3) Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt. (4) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt; insbesondere dürfen nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und Schutzgebiete nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. (5) Auf pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.
Verbrennung
§ 4 Verbrennung(1) Die zuständige Abfallbehörde entscheidet durch Allgemeinverfügung, ob ausnahmsweise trockener Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden darf, wenn: 1. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden sowie2. eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig. Soweit ein Verbrennen zugelassen wird, bestimmt die zuständige Abfallbehörde hierfür Zeiträume von jeweils zwei Wochen innerhalb der Zeit vom 15. März bis 15. April und/oder 15. Oktober bis 15. November. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen unzulässig. (2) Die zuständige Abfallbehörde kann in besonders schutzwürdigen Gebieten oder zur Vermeidung von Luftbeeinträchtigungen insbesondere in Tal- und Kessellagen territoriale Einschränkungen bei der Genehmigung der Verbrennung nach Absatz 1 vornehmen.
Anforderungen an die Verbrennung
§ 5 Anforderungen an die Verbrennung(1) Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. (2) Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. (3) Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 1. 1,5 km zu Flugplätzen,2. 50 m zu öffentlichen Straßen,3. 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,4. 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,5. 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,6. 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und7. 5 m zur Grundstücksgrenze. (4) Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. (5) Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Zuständigkeit
§ 7 ZuständigkeitZuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Verrotten eine Geruchsbelästigung Dritter nicht auftritt;2. entgegen § 4 pflanzliche Abfälle verbrennt;3. entgegen § 5 Abs. 2 andere Stoffe mitverbrennt;4. die Mindestabstände nach § 5 Abs. 3 nicht einhält;5. die Verbrennungsstellen nicht nach § 5 Abs. 4 behandelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Geltungsbereich, Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines(1) Diese Verordnung gilt für die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen. (2) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise der Beseitigung können gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. (3) Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt. (4) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt; insbesondere dürfen nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und Schutzgebiete nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. (5) Auf pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.
Verbrennung
§ 4 Verbrennung(1) Die zuständige Abfallbehörde entscheidet durch Allgemeinverfügung, ob ausnahmsweise trockener Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden darf, wenn: 1. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden sowie2. eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Soweit ein Verbrennen zugelassen wird, bestimmt die zuständige Abfallbehörde hierfür die Zeiträume unter Berücksichtigung der meteorologischen und territorialen Gegebenheiten. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen unzulässig. (2) Die zuständige Abfallbehörde kann in schutzwürdigen Gebieten oder zur Vermeidung von Luftbeeinträchtigungen insbesondere in Tal- und Kessellagen territoriale Einschränkungen bei der Genehmigung der Verbrennung nach Absatz 1 vornehmen.
Zuständigkeit
§ 7 ZuständigkeitZuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im übertragenen Wirkungskreis auch zuständig für eine Entscheidung im Einzelfall nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen nach § 1 Abs. 1 betroffen ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Geltungsbereich, Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines(1) Diese Verordnung gilt für die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen. (2) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise der Beseitigung können gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. (3) Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt. (4) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt; insbesondere dürfen nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und Schutzgebiete nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. (5) Auf pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.
Zuständigkeit
§ 7 ZuständigkeitZuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im übertragenen Wirkungskreis auch zuständig für eine Entscheidung im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG, soweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen nach § 1 Abs. 1 betroffen ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Verrotten eine Geruchsbelästigung Dritter nicht auftritt;2. entgegen § 4 pflanzliche Abfälle verbrennt;3. entgegen § 5 Abs. 2 andere Stoffe mitverbrennt;4. die Mindestabstände nach § 5 Abs. 3 nicht einhält;5. die Verbrennungsstellen nicht nach § 5 Abs. 4 behandelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle sowie Abfälle von Friedhöfen, ...
§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle sowie Abfälle von Friedhöfen, Grünanlagen und Parks zur Beseitigung(1) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie auf Friedhöfen, Grünanlagen und in Parks anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung derartiger Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen, beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. (2) Ist eine Beseitigung der pflanzlicher. Abfälle, so wie sie anfallen, auf die in Absatz 1 beschriebene Weise nicht möglich, sind sie möglichst unverzüglich durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten. Dabei sollen Lärmbelästigungen vermieden werden. (3) Ist ein Verrotten der pflanzlichen Abfälle zur Beseitigung auf derartigen Grundstücken nicht möglich oder unzumutbar, müssen sie zum Verrotten an geeigneter Stelle gesammelt oder abgelegt werden.
Sonstige pflanzliche Abfälle zur Beseitigung
§ 3 Sonstige pflanzliche Abfälle zur BeseitigungPflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die bei Leitungsbaumaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, dürfen durch Verrotten beseitigt werden. Die Beseitigung dieser Abfälle kann außerhalb des Grundstückes, auf dem sie anfallen, erfolgen. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Verrotten eine Geruchsbelästigung Dritter nicht auftritt.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zuständigkeit
§ 7 ZuständigkeitZuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis.
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1117-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XII Sachgebiet D Abschnitt II zum Einigungsvertrag und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl S. 2) verordnet die Landesregierung:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.