ThürPFG · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Thüringer Pensionsfonds" (Thüringer Pensionsfondsgesetz - ThürPFG -) Vom 7. Juli 1999

Ausfertigungsdatum:
07.07.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 431
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich, Errichtung

§ 1 Anwendungsbereich, Errichtung(1) Dieses Gesetz gilt für das Land und die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) besitzen. Das Gesetz gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an die Besoldung der Beamten anknüpfen. Es gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen und die aufgrund von Rechtsvorschriften die Versorgungslast für ihre Beamten selbst zu tragen haben, sowie für den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen und seine Mitglieder. (2) Zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen für die Beamten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstherrn und für ihre Hinterbliebenen wird ein Fonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen unter dem Namen "Thüringer Pensionsfonds" errichtet. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu verwalten. (3) Das nicht rechtsfähige Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Erfurt.

§ 2

Bildung des Sondervermögens

§ 2 Bildung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" wird wie folgt gebildet: 1. Die sich nach § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des jeweils laufenden Jahres ergebenden Beträge werden dem Sondervermögen von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn zugeführt, ebenso die sich hieraus ergebenden Anlageerträge. Zuführungen nach Satz 1 sind auf der Grundlage fiktiver Bruttobezüge auch für beurlaubte Beamte und Richter, denen die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähig anerkannt worden ist, zu erbringen.1a. Die sich nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum 30. Juni 2008 aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung des jeweils laufenden Jahres ergebenden Beträge werden dem Sondervermögen von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin zugeführt.2. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie Landesbetriebe nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung wirtschaften, haben Aufwendungen für die Sicherung späterer Versorgungsleistungen, die über Nummer 1 hinausgehen, dem Sondervermögen zuzuführen. Zu diesem Zweck gebildete Rückstellungen sind aufzulösen und dem Sondervermögen zuzuführen.3. Die von den Arbeitgebern beurlaubter Beamter und Richter gezahlten, über die Nummern 1 und 1a hinausgehenden Erstattungen für Versorgungslasten werden dem Sondervermögen zugeführt.4. Nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsplans können besondere Zuweisungen dem Sondervermögen zugeführt werden.5. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses Erlöse aus der Veräußerung von Landesvermögen, die nicht im Haushalt eingeplant waren, (Mehreinnahmen) dem Sondervermögen zuzuführen. (2) Die Zuführungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a sind jährlich nachträglich bis zum 15. Januar des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge des vorhergehenden Haushaltsjahres zu leisten; ihre Höhe wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium aus den Ist-Ausgaben des vorhergehenden Haushaltsjahres ermittelt. Auf die Zuführungen nach Satz 1 ist bis zum 15. Juli des laufenden Jahres ein Abschlag für das erste Halbjahr zu zahlen.

§ 4

Erträge

§ 4 Erträge(1) Erträge aus Zuführungen zum Sondervermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a fließen dem Sondervermögen zur Wiederanlage zu. (2) Die übrigen Erträge des Sondervermögens werden im Landeshaushalt vereinnahmt. Sie sind zweckgebunden für Versorgungsleistungen für Beamte und Richter sowie deren Hinterbliebene zu verwenden.

§ 5

Entnahme aus dem Sondervermögen

§ 5 Entnahme aus dem SondervermögenMit Ausnahme der Regelung des § 4 Abs. 2 ist eine Entnahme aus dem Sondervermögen allein nach Maßgabe eines Gesetzes ausschließlich zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig. Dabei darf die Entnahme aus dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a gebildeten Sondervermögen erst ab dem 1. Januar 2014 erfolgen.

§ 6

Verwaltung

§ 6 Verwaltung(1) Der Thüringer Pensionsfonds wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet. Eine Erstattung von Verwaltungskosten erfolgt nicht. (2) Jährlich ist ein Wirtschaftsplan zu erstellen. (3) Nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres ist Rechnung zu legen und ein Bericht über die Anlage des Sondervermögens und die Verwendung der Erträge zu erstellen. Über die Zuführungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a ist gesondert Rechnung zu legen.

§ 2

Bildung des Sondervermögens

§ 2 Bildung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" wird wie folgt gebildet: 1. Die sich nach § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des jeweils laufenden Jahres ergebenden Beträge werden dem Sondervermögen von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn zugeführt, ebenso die sich hieraus ergebenden Anlageerträge. Zuführungen nach Satz 1 sind auf der Grundlage fiktiver Bruttobezüge auch für beurlaubte Beamte und Richter, denen die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähig anerkannt worden ist, zu erbringen.1a. Die sich nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum 30. Juni 2008 aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung des jeweils laufenden Jahres ergebenden Beträge werden dem Sondervermögen von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin zugeführt.2. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie Landesbetriebe nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung wirtschaften, haben Aufwendungen für die Sicherung späterer Versorgungsleistungen, die über Nummer 1 hinausgehen, dem Sondervermögen zuzuführen. Zu diesem Zweck gebildete Rückstellungen sind aufzulösen und dem Sondervermögen zuzuführen.3. Die von den Arbeitgebern beurlaubter Beamter und Richter gezahlten, über die Nummern 1 und 1a hinausgehenden Erstattungen für Versorgungslasten werden dem Sondervermögen zugeführt.4. Nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsplans können besondere Zuweisungen dem Sondervermögen zugeführt werden.5. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses Erlöse aus der Veräußerung von Landesvermögen, die nicht im Haushalt eingeplant waren, (Mehreinnahmen) dem Sondervermögen zuzuführen. (2) Die Zuführungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a sind jährlich nachträglich bis zum 15. Januar des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge des vorhergehenden Haushaltsjahres zu leisten; ihre Höhe wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium aus den Ist-Ausgaben des vorhergehenden Haushaltsjahres ermittelt. Auf die Zuführungen nach Satz 1 ist bis zum 15. Juli des laufenden Jahres ein Abschlag für das erste Halbjahr zu zahlen. (3) Beginnend ab dem 1. Januar 2011 werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach § 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG nicht vermindert werden, ausgesetzt.

§ 2

Anlage

§ 2 AnlageDas Sondervermögen ist mündelsicher im Sinne von § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu marktgerechten Bedingungen anzulegen.

§ 3

Erträge

§ 3 ErträgeErträge aus dem Sondervermögen fließen dem Sondervermögen zur Wiederanlage zu.

§ 4

Entnahme aus dem Sondervermögen

§ 4 Entnahme aus dem SondervermögenEine Entnahme aus dem Sondervermögen ist allein nach Maßgabe eines Gesetzes ausschließlich zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.

§ 5

Verwaltung

§ 5 Verwaltung(1) Der Thüringer Pensionsfonds wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet. Eine Erstattung von Verwaltungskosten erfolgt nicht. (2) Jährlich ist ein Wirtschaftsplan zu erstellen. (3) Nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres ist Rechnung zu legen und ein Bericht über die Anlage des Sondervermögens und die Verwendung der Erträge zu erstellen.

§ 6

Gleichstellungsbestimmung

§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7

In-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

§ 2

Anlage

§ 2 Anlage(1) Die Mittel des Sondervermögens sind so anzulegen, dass der reale Wert des Sondervermögens unter der Maßgabe der größtmöglichen Sicherheit mindestens erhalten wird.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen. Die Anlagerichtlinien werden dem für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschuss des Landtags zur Kenntnis gegeben.

§ 6

Gleichstellungsbestimmung

§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

Eingangsformel ThürPFG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 3

Anlage

§ 3 AnlageDas Sondervermögen ist mündelsicher im Sinne von § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu marktgerechten Bedingungen anzulegen.

§ 7

Verwaltungsrat

§ 7 Verwaltungsrat(1) Bei dem Thüringer Pensionsfonds wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er beschließt die Anlagerichtlinien und den Wirtschaftsplan und stellt die Rechnung und den Bericht nach § 6 Abs. 3 fest.(2) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Verwaltungsrat gehören ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums, ein Vertreter des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums, ein Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes an. Den Vorsitz führt der Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt. (3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet. (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

In-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.