Thüringer Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Thüringer Patientenmobilitätsgesetz - ThürPatMobG -)*) Vom 15. Juli 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 15.07.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 402
Binnenmarktinformationssystem
§ 5 Binnenmarktinformationssystem(1) Die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU im Binnenmarktinformationssystem sowie Informationen nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU für die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung obliegt dem Landesverwaltungsamt. (2) Die Bereitstellung der Informationen hat im Einklang mit den Kapiteln II und III der Richtlinie 2011/24/EU und den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Thüringer Datenschutzgesetz) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 ff.; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37) jeweils in der geltenden Fassung sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu erfolgen.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wobei die nationalen Zuständigkeiten bei der Organisation und der Erbringung der Gesundheitsleistungen uneingeschränkt geachtet werden. (2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung von Patienten, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für: 1. Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,2. die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zwecke der Organtransplantation und3. öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind; Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU bleibt hiervon unberührt.
Begriffsbestimmung
§ 2 Begriffsbestimmung(1) Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die rechtmäßig auf Basis einer Berufserlaubnis planbare Gesundheitsdienstleistungen entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patienten erbringen, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen. Sie beinhalten auch die Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. (2) Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen oder Apotheker oder andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; 2007 L 271 S. 18; 2008 L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung vorbehalten sind, oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes und der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten.
Informationspflichten
§ 3 InformationspflichtenGesundheitsdienstleister nach § 2 Abs. 1 stellen einschlägige Informationen bereit, um den jeweiligen Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten Gesundheitsversorgung. Sie stellen ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.
Absicherung von Schadensersatzansprüchen
§ 4 Absicherung von SchadensersatzansprüchenGesundheitsdienstleister nach § 2 Abs. 1, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Berufshaftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Binnenmarktinformationssystem
§ 5 Binnenmarktinformationssystem(1) Die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU im Binnenmarktinformationssystem sowie Informationen nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU für die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung obliegt dem Landesverwaltungsamt. (2) Die Bereitstellung der Informationen hat im Einklang mit den Kapiteln II und III der Richtlinie 2011/24/EU und den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37) jeweils in der geltenden Fassung sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu erfolgen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.