Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes (ThürAGPaßGPAuswGeIDKG) Vom 30. Juli 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 30.07.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 297
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche ZuständigkeitPassbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG), Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) sind jeweils die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenFür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 PaßG, § 32 PAuswG oder § 24 eIDKG ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht Bundesbehörden nach § 26 PaßG oder § 33 PAuswG zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde, Personalausweisbehörde oder eID-Karte-Behörde.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche ZuständigkeitPassbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG) und Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Bußgeldbehörden
§ 2 BußgeldbehördenFür Ordnungswidrigkeiten nach § 25 PaßG und § 32 PAuswG ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht Bundesbehörden nach § 26 PaßG oder § 33 PAuswG zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde oder Personalausweisbehörde.
Verordnungsermächtigung
§ 3 VerordnungsermächtigungDas für das Pass- und Ausweiswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 22a Abs. 2 Satz 3 PaßG und § 25 Abs. 2 Satz 2 PAuswG zuständigen Polizeivollzugsbehörden zu bestimmen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Personalausweisgesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525), außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.