Datenschutzordnung des Thüringer Landtags (Parlamentarische Datenschutzordnung - ParlDSO) Vom 16. Oktober 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 446
Videoüberwachung von Wahlkreisbüros
§ 3a Videoüberwachung von Wahlkreisbüros(1) Die Beobachtung von Wahlkreisbüros der Abgeordneten mithilfe optisch-elektronischer Einrichtungen und die Anfertigung entsprechender Aufzeichnungen (Videoüberwachung) ist zulässig, soweit dies zum Schutz1. von Personen, die im Wahlkreisbüro tätig sind oder dieses aufsuchen, oder2. des Wahlkreisbüros oder darin befindlicher Sachen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.(2) Durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind1. der Umstand der Videoüberwachung,2. der Name und die Kontaktdaten der beziehungsweise des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls ihres beziehungsweise seines Vertreters,3. gegebenenfalls die Kontaktdaten der beziehungsweise des Datenschutzbeauftragten,4. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen,5. die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sowie6. die Möglichkeit, bei der oder dem Verantwortlichen weitere Informationen zu erhalten, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.(3) Die Verarbeitung nach Absatz 1 erhobener Daten ist zulässig, soweit dies zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.(4) Für einen anderen Zweck dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.(5) Videoaufzeichnungen und aus der Videoüberwachung erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.(6) Betroffene haben das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob und wie sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden sind.
Unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 6 Satz 4 des Thüringer Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) und zur Gewährleistung der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des Landtags und seiner als Vertreter aller Bürgerinnen und Bürger des Landes mit einem freien Mandat ausgestatteten Mitglieder sowie in Ansehung des Selbstorganisationsrechts der Fraktionen erlässt der Landtag zur Erfüllung der verfassungsmäßigen parlamentarischen Aufgaben im Hinblick auf den Schutz des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung natürlicher Personen (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) folgende Parlamentarische Datenschutzordnung:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Datenschutzordnung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu dem einheitlichen Zweck der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag, seine Organe, seine Gremien, seine mit einem freien Mandat ausgestatteten Mitglieder und die Fraktionen. Einbezogen sind auch nicht dem Landtag angehörende Mitglieder von Gremien des Landtags. Für die Beschäftigten der Mitglieder des Landtags und die Beschäftigten der Fraktionen sowie für die Landtagsverwaltung und Dritte gilt diese Datenschutzordnung, soweit sie die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unterstützen und nicht besondere Regelungen zu beachten sind.(2) Diese Datenschutzordnung gilt nicht, wenn personenbezogene Daten zum Zweck der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet werden. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere1. wirtschaftliche Angelegenheiten des Landtags,2. die Personalverwaltung des Landtags,3. die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen und4. die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten des Landtags zugewiesen sind und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben stehen.(3) Besondere Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen für ihren Anwendungsbereich den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor. Diese Datenschutzordnung gilt ergänzend, soweit dies mit dem Zweck der besonderen Rechtsvorschrift vereinbar ist.(4) Ein einheitlicher Lebenssachverhalt unterliegt dieser Datenschutzordnung, soweit er im Schwerpunkt der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben zuzurechnen ist.
Richtigstellung in öffentlichen Dokumenten
§ 10 Richtigstellung in öffentlichen Dokumenten(1) Sind in einer Drucksache des Landtags Tatsachen über eine identifizierte oder identifizierbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, sind die gerichtlich festgestellten Tatsachen auf Antrag der betroffenen Person zu veröffentlichen. Die Richtigstellung soll nach Anhörung der beziehungsweise des Verantwortlichen erfolgen, soweit sich das Verlangen glaubhaft auf nachvollziehbare Gründe stützt. Eine Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen der in den Geltungsbereich dieser Datenschutzordnung einbezogenen Akteure sowie anderer Personen oder Stellen entgegenstehen.(2) Die Richtigstellung erfolgt durch Änderung der Drucksache oder durch Veröffentlichung einer Mitteilung der Unrichtigkeit in Zusammenhang mit der unrichtig veröffentlichten Tatsache.(3) Der Antrag auf Richtigstellung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Ihm ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen oder gesondert zu übermitteln. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 sind die Gründe glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen.
Löschung
§ 11 Löschung(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.(2) Eine Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden würden.(3) Besondere Vorschriften zur Löschung beziehungsweise Archivierung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Geheimhaltungsvorkehrung
§ 12 Geheimhaltungsvorkehrung(1) Gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Geheimhaltungsvorkehrungen sind insbesondere1. der Beschluss der Vertraulichkeit der Beratungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags oder besonderer Rechtsvorschriften;2. die Anonymisierung, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten;3. die Beschränkung der Zugänglichkeit zu Dokumenten mit personenbezogenen Daten auf die persönliche Einsichtnahme der Empfängerinnen beziehungsweise Empfänger sowie4. die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13.(2) Bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit von Geheimhaltungsvorkehrungen, erfolgt die Entscheidung über das erforderliche Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe der höheren in Rede stehenden Geheimschutzvorschrift.
Verschwiegenheitspflicht
§ 13 Verschwiegenheitspflicht(1) Mitglieder des Landtags haben über geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, die ihnen bei der Ausübung ihres Mandats bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Verlust des Mandats. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für nicht dem Landtag angehörende Mitglieder von Gremien des Landtags. Besondere Regelungen, insbesondere zu Aussage- und Anzeigepflichten, bleiben unberührt.(2) Die Verantwortlichen stellen sicher, dass die von ihnen herangezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Beschäftigung bekanntgewordenen geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten verpflichtet werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat sich auch auf die Zeit nach dem Ende der Tätigkeit zu erstrecken.(3) Nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen Mitteilungen im dienstlichen Verkehr sowie Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Auftragsverarbeitung
§ 14 Auftragsverarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Wege der Auftragsverarbeitung hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, sofern die Auftragsverarbeiterin beziehungsweise der Auftragsverarbeiter zum Abschluss eines solchen Vertrags rechtlich verpflichtet ist.(2) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag des Landtags oder einer Fraktion, arbeiten diese nur mit Auftragsverarbeiterinnen beziehungsweise Auftragsverarbeitern zusammen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.(3) Der Landtag oder eine Fraktion haben darauf hinzuwirken, dass durch eine Auftragsverarbeiterin beziehungsweise einen Auftragsverarbeiter außerhalb dieser Datenschutzordnung ein Unterauftragsverarbeitungsverhältnis nur mit vorheriger gesonderter oder allgemeiner schriftlicher Zustimmung des Landtags oder einer Fraktion begründet wird und dass die der Auftragsverarbeiterin beziehungsweise dem Auftragsverarbeiter unterstellten Personen zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Beschäftigung bekanntgewordenen geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten verpflichtet werden. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Zustimmung stellen der Landtag oder eine Fraktion sicher, dass die Auftragsverarbeiterin beziehungsweise der Auftragsverarbeiter über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiterinnen beziehungsweise Auftragsverarbeiter vorab informiert, wodurch der Landtag oder eine Fraktion die Möglichkeit erhalten, derartigen Änderungen zu widersprechen.
Technische und organisatorische Maßnahmen, Verarbeitungsverzeichnis
§ 15 Technische und organisatorische Maßnahmen, Verarbeitungsverzeichnis(1) Die Verantwortlichen treffen zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter.(2) Der Landtag führt ein Verzeichnis für jedes von ihm betriebene automatisierte Verfahren im Sinne des § 7 (Verarbeitungsverzeichnis), das vom Verantwortlichen erstellt wird. Das Verarbeitungsverzeichnis enthält folgende Angaben:1. Bezeichnung des Verfahrens,2. Name und Kontaktdaten der beziehungsweise des Verantwortlichen sowie der beziehungsweise des Datenschutzbeauftragten,3. Beschreibung der Kategorien betroffener Personen,4. Beschreibung der Kategorien personenbezogener Daten,5. Kategorien von Empfängerinnen beziehungsweise Empfängern personenbezogener Daten,6. Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Datensicherheit.(3) Verarbeitungsverzeichnisse nach Absatz 2 sind dem Ältestenrat zur Zustimmung vorzulegen.
Durchführung des Datenschutzes
§ 16 Durchführung des DatenschutzesDie Ausführung dieser Datenschutzordnung oder der besonderen Rechtsvorschriften stellen die Verantwortlichen in jeweils eigener Verantwortung sicher.
Datenschutzkontrolle
§ 17 Datenschutzkontrolle(1) Der Ältestenrat des Landtags überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung sowie der besonderen Rechtsvorschriften. Davon ausgenommen ist die Verarbeitung durch die Parlamentarische Kontrollkommission und die G 10-Kommission sowie weiterer Gremien, soweit durch Gesetz eine abweichende Datenschutzkontrolle bestimmt ist.(2) Der Ältestenrat nimmt Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen oder von Verantwortlichen entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben.(3) Der Ältestenrat entscheidet über die Auslegung der Datenschutzordnung im Einzelfall. Er kann sich hierzu externer Unterstützung bedienen. Er kann den Verantwortlichen Empfehlungen zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten zum Zweck der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben.(4) Die Fraktionen im Landtag überwachen die von ihnen selbst durchgeführte Datenverarbeitung in eigener Verantwortung. Die Datenschutzbeauftragten der Fraktionen sind der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten des Landtags zu benennen und ihre Kontaktdaten zu veröffentlichen. Die Fraktionen können im Einzelfall oder für bestimmte Angelegenheiten des Datenschutzes die Kontrolle auf den Ältestenrat übertragen.
Verkündung und Inkrafttreten
§ 18 Verkündung und InkrafttretenDiese Datenschutzordnung tritt einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen in Kraft.
Begriffsbestimmungen
§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet der Begriff1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;2. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ Angaben über besondere herkunftsbezogene Merkmale, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung;3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, das Organisieren, das Ordnen, das Speichern, das Anpassen oder Verändern, das Auslesen, das Abfragen, das Verwenden, das Offenlegen durch Übermittlung, Verbreitung, Veröffentlichung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder das Verknüpfen, das Einschränken, das Löschen oder das Vernichten;4. „Verantwortliche“ beziehungsweise „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle beziehungsweise Person mit einem Mandat, Amt oder einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 1, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;5. „Auftragsverarbeiterin“ beziehungsweise „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle beziehungsweise Person mit einem Mandat, Amt oder einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 1, die personenbezogene Daten im Auftrag der beziehungsweise des Verantwortlichen verarbeitet;6. „Dritte“ beziehungsweise „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle beziehungsweise Person mit einem Mandat, Amt oder einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 1; ausgenommen sind die betroffene Person, die beziehungsweise der Verantwortliche, die Auftragsverarbeiterin beziehungsweise der Auftragsverarbeiter und die Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung der beziehungsweise des Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiterin beziehungsweise des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;7. „Empfängerin“ beziehungsweise „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle beziehungsweise Person mit einem Mandat, Amt oder einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 1, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um eine Dritte beziehungsweise einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Auftrags personenbezogene Daten erhalten, gelten nicht als Empfänger;8. „Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;9. „anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse nicht mehr einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugeordnet werden können;10. „pseudonymisieren“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;11. „Datei“ eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren verarbeitet werden kann oder gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§ 3 Zulässigkeit der Datenverarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, ist zulässig, soweit1. diese Datenschutzordnung oder eine besondere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder2. die betroffene Person eingewilligt hat.(2) Erlaubt ist die Verarbeitung nach dieser Datenschutzordnung, soweit sie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben einschließlich der Ausübung des freien Mandates erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen stehen in der Regel dann nicht entgegen, wenn Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne des § 12 getroffen wurden oder es sich um personenbezogene Daten handelt, die unbeschränkt aus öffentlichen Quellen erlangt werden können. Satz 2 gilt nicht für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die den unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung berühren.(3) Personenbezogene Daten, die zum Zweck der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben verarbeitet werden, können auch zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder voraussetzt oder die betroffene Person einwilligt. § 11 bleibt unberührt.
Einwilligung
§ 4 Einwilligung(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche im Zweifel nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, sofern nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht von einer Einwilligung ausgegangen werden kann.(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.(3) Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung sowie, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.(4) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen.
Übermittlung
§ 5 Übermittlung(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.(2) Die Übermittlung ist auch zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben an andere Parlamente, deren Organe, deren Gremien, deren Mitglieder, deren Fraktionen sowie deren Verwaltungen erfolgt. Zur Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollen geschützte Verfahren verwendet werden.(3) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit besondere bundes- oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen oder Berufs- beziehungsweise Amtsgeheimnisse entgegenstehen oder die Übermittlung dem Wohl des Bundes oder eines Landes nicht unerhebliche Nachteile bereiten würde.
Veröffentlichung und öffentliche Beratung
§ 6 Veröffentlichung und öffentliche Beratung(1) Kann ein Sachverhalt ohne Namensnennung einer betroffenen Person behandelt werden, ist bei der Veröffentlichung in Unterlagen des Landtags oder seiner Gremien auf die Namensnennung zu verzichten, sofern und soweit nicht ihr öffentliches Wirken betroffen und im Sachzusammenhang von wesentlicher Bedeutung ist oder mit Blick auf das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein Verzicht auf die Namensnennung nicht nachvollziehbar wäre. Im Übrigen sind bei der Veröffentlichung personenbezogene Daten möglichst zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Reicht dies im Einzelfall für das Verständnis des Sachverhalts nicht aus, sind Mandats-, Amts-, Funktions-, Dienst- oder Berufsbezeichnungen zu verwenden.(2) Kann ein Sachverhalt nur unter Nennung des Namens oder anderer personenbezogener Daten einer betroffenen Person im Landtag oder seinen Gremien behandelt werden und stehen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer Beratung in öffentlicher Sitzung entgegen, soll die Nennung des Namens und anderer personenbezogener Daten in einer nicht öffentlichen Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses erfolgen. Für Schriftstücke oder Dateien Dritter gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.(3) Beantragt eine Verantwortliche beziehungsweise ein Verantwortlicher die öffentliche Beratung eines Sachverhalts im Landtag oder seinen Gremien unter Verwendung personenbezogener Daten einer betroffenen Person entscheidet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Landtags unter Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter über die Form der parlamentarischen Behandlung sowie die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie beziehungsweise er kann den Ältestenrat des Landtags zur Beratung hinzuziehen. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
Informations-, Dokumentations- und Beteiligungsplattformen
§ 7 Informations-, Dokumentations- und Beteiligungsplattformen(1) Der Landtag betreibt Informations-, Dokumentations- und Beteiligungsplattformen, in denen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Datenschutzordnung sowie besonderer Rechtsvorschriften verarbeitet werden. Der Betrieb dient der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags sowie der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit.(2) Personenbezogene Daten, die im Sinne des Absatzes 1 verarbeitet werden, können nur dann vollständig oder teilweise geändert, anonymisiert, pseudonymisiert oder gelöscht werden, wenn eine besondere Rechtsvorschrift nicht entgegensteht.
Auskunft
§ 8 Auskunft(1) Auskunft nach dieser Datenschutzordnung erteilen der oder die Verantwortliche im Landtag oder einer Fraktion einer betroffenen Person unentgeltlich über die Daten, die über sie nach Maßgabe dieser Datenschutzordnung verarbeitet werden. Das Auskunftsersuchen ist gegenüber der beziehungsweise dem Verantwortlichen im Landtag oder einer Fraktion schriftlich oder elektronisch zu erklären. § 17 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Die oder der nach Absatz 1 zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete bestimmt das Verfahren, insbesondere dieForm der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Landtags kann den Ältestenrat des Landtags zur Beratung hinzuziehen.(3) Soweit sich das Auskunftsersuchen nach Absatz 1 auf personenbezogene Daten erstreckt, die nicht in Dateien gespeichert sind, kann die betroffene Person gebeten werden, sachdienliche Angaben zu machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Werden keine oder unzureichende Angaben gemacht, soll die Erteilung der Auskunft abgelehnt werden, wenn der hierfür erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.(4) Soweit die betroffene Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert wurde, kann das Auskunftsersuchen mit dem Hinweis darauf beantwortet werden.(5) Das Ersuchen ist abzulehnen, soweit1. die Auskunft die ordnungsgemäße Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben aller Wahrscheinlichkeit nach beeinträchtigen würde,2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit aller Wahrscheinlichkeit nach beeinträchtigen oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes nicht unerhebliche Nachteile bereiten würde oder3. der Auskunft überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter oder Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen.(6) Das Recht auf Auskunftserteilung gilt nicht für Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.(7) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an oder von Behörden der Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs der für Verteidigung sowie für innere Angelegenheiten zuständigen Bundesministerien, kann die Auskunft von der Zustimmung dieser Stellen abhängig gemacht werden.(8) Die Verweigerung der Auskunft ist zu begründen. Eine Begründung unterbleibt, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Verweigerung der Auskunft verfolgte Zweck gefährdet werden würde.
Berichtigung
§ 9 Berichtigung(1) Personenbezogene Daten in Unterlagen des Landtags und seiner Gremien sind zu berichtigen, soweit sie nachweislich unrichtig sind, oder unter den Voraussetzungen des § 11 zu löschen, soweit sie für die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie nachweislich unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, ist dies gesondert zu vermerken.(2) Über die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger der Daten sowie die betroffene Person zu informieren, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder zur Wahrnehmung der Aufgaben der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers erforderlich erscheint; dies gilt nicht, soweit die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.(3) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen des Landtags oder seiner Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen und die Berichtigung gesondert zu vermerken. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags und seiner Gremien regelt die Geschäftsordnung. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.