Thüringen

Thüringer Verordnung über den Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs in Ordnungswidrigkeitensachen Vom 8. Dezember 2017

Ausfertigungsdatum:
08.12.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 293
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OWiERVV

Aufgrund des § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Abweichend von § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei den in Thüringen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Landesverwaltung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften erst zum 1. Januar 2019 und Behörden der Kommunalverwaltung erst zum 1. Januar 2020 möglich.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.