Thüringen

Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Vom 12. August 1993

Ausfertigungsdatum:
12.08.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 563
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister und unternehmensrechtliche Verfahren

§ 2 Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister undunternehmensrechtliche Verfahren(1) Die Führung der Handels-, Genossenschafts-, und Partnerschaftsregister wird für die Bezirke der Landgerichte Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen dem Amtsgericht Jena übertragen. (2) Die unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 1 und 3 bis 16 FamFG werden dem Amtsgericht Jena übertragen.

§ 7a

Zentrales Vollstreckungsgericht

§ 7a Zentrales VollstreckungsgerichtDie Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 802k Abs. 1 und § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung werden dem Amtsgericht Meiningen zugewiesen.

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 10

Bereitschaftsdienstkonzentrationen

§ 10 Bereitschaftsdienstkonzentrationen(1) Für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Erfurt wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(2) Für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Gera wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(3) Im Landgerichtsbezirk Meiningen werden die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen zugewiesen:1. dem Amtsgericht Sonneberg für die Bezirke der Amtsgerichte Sonneberg und Hildburghausen,2. dem Amtsgericht Meiningen für die Bezirke der Amtsgerichte Meiningen und Suhl,3. dem Amtsgericht Eisenach für die Bezirke der Amtsgerichte Eisenach und Bad Salzungen.Für die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an den übrigen Tagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird jeweils ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt:1. für die Amtsgerichte Bad Salzungen und Eisenach,2. für die Amtsgerichte Hildburghausen, Suhl und Sonneberg.(4) Für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Mühlhausen wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(5) Zu dem Bereitschaftsdienst nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 2 sowie nach Absatz 4 sind jeweils auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen.

§ 10

Bereitschaftsdienstkonzentrationen

§ 10 Bereitschaftsdienstkonzentrationen(1) Für die Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(2) Zu dem Bereitschaftsdienst sind neben den Richtern der Amtsgerichte auch die Richter des jeweiligen Landgerichts heranzuziehen.

§ 13

Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 2

Gesellschafts-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister und ...

§ 2 Gesellschafts-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister und unternehmensrechtliche Verfahren(1) Die Führung der Gesellschafts-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wird für die Bezirke der Landgerichte Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen dem Amtsgericht Jena übertragen.(2) Die unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 1 und 3 bis 17 FamFG werden dem Amtsgericht Jena übertragen.

§ 5

Urheberrechtsstreitsachen, Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte und Klagen nach ...

§ 5 Urheberrechtsstreitsachen, Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte und Klagen nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung(1) Das Landgericht Erfurt ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für1. Patentstreitsachen nach § 143 des Patentgesetzes,2. Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 GebrMG,3. Topographieschutzsachen nach dem Halbleiterschutzgesetz,4. Designstreitsachen nach § 52 des Designgesetzes (DesignG),5. Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen nach § 63 DesignG,6. Sortenschutzstreitsachen nach § 38 des Sortenschutzgesetzes,7. Kennzeichenstreitsachen nach § 140 MarkenG,8. Unionsmarkenstreitsachen nach § 122 MarkenG,9. Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind,10. Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.(2) Das Amtsgericht Erfurt ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.(3) Das Landgericht Gera ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für die Klagen nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung.

§ 7b

Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands

§ 7b Begründung eines Gruppen-GerichtsstandsEin Gruppen-Gerichtsstand kann auf Antrag des Schuldners nach § 3a der Insolvenzordnung für den Bezirk des Oberlandesgerichts bei dem Amtsgericht Gera als Insolvenzgericht begründet werden.

Eingangsformel ThürGerZustVO

Aufgrund des § 63 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) und des § 38 Abs. 2 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 22c Abs. 1 Satz 1, des § 58 Abs. 1 Satz 1, des § 74c Abs. 3 Satz 1 und des § 93 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300), des § 376 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255), des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713), des § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), des § 143 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521), des § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521), des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521), in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 GebrMG,des § 52 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG,des § 125e Abs. 3 Satz 1 und des § 140 Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), des § 105 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), des § 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (RGBl. I S. 97, 1898 I S. 369, 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), des § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), des § 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 8, 18 bis 20, 24, 25, 28, 33, 34, 40, 41, 52 und 56 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (GVBl. S. 255), verordnet der Justizminister:

§ 1

Kammern für Handelssachen

§ 1 Kammern für HandelssachenEs werden bei allen Landgerichten für deren Bezirke Kammern für Handelssachen gebildet.

§ 10

Bereitschaftsdienst

§ 10 BereitschaftsdienstDie Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen werden von den in § 9 Abs. 2 bestimmten Gerichten auch für die dort jeweils zugewiesenen Amtsgerichtsbezirke wahrgenommen. Abweichend von Satz 1 werden diese Geschäfte an dienstfreien Tagen dem Amtsgericht Gera zusätzlich auch für den Bezirk des Amtsgerichts Altenburg sowie dem Amtsgericht Meiningen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Suhl zugewiesen.

§ 11

Bußgeldverfahren

§ 11 BußgeldverfahrenDie Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes werden dem Amtsgericht zugewiesen, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.

§ 12

Wirtschaftsstrafsachen

§ 12 WirtschaftsstrafsachenWirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 des GVG, für die das Landgericht zuständig ist, werden dem Landgericht Mühlhausen zugewiesen, auch soweit es sich um die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters handelt.

§ 13

Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

§ 2

Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

§ 2 Handels-, Genossenschafts- und PartnerschaftsregisterDie Führung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wird für die Bezirke der Landgerichte Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen dem Amtsgericht Jena übertragen.

§ 3

Berggrundbuch

§ 3 BerggrundbuchDas Berggrundbuch wird für den gesamten Bereich des Landes bei dem Amtsgericht Erfurt geführt.

§ 4

Landwirtschaftsgericht

§ 4 LandwirtschaftsgerichtDen Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte werden die Landwirtschaftssachen für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zugewiesen.

§ 5

Urheberrechtsstreitsachen, Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte und Klagen nach ...

§ 5 Urheberrechtsstreitsachen, Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte und Klagen nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung(1) Das Landgericht Erfurt ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für 1. Patentstreitsachen nach § 143 des Patentgesetzes,2. Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 GebrMG,3. Halbleiterschutzstreitsachen im Sinne des Halbleiterschutzgesetzes,4. Geschmacksmusterstreitsachen nach § 52 GeschmMG,5. Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen nach § 63 GeschmMG,6. Sortenschutzstreitsachen nach § 38 des Sortenschutzgesetzes,7. Kennzeichenstreitsachen nach § 140 MarkenG,8. Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 125e MarkenG,9. Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind. (2) Das Amtsgericht Erfurt ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes. (3) Das Landgericht Gera ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für die Klagen nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung.

§ 6

Zwangsversteigerungsgericht

§ 6 ZwangsversteigerungsgerichtDie Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gehörenden Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken werden zugewiesen: 1. im Landgerichtsbezirk Erfurt a) dem Amtsgericht Arnstadt für diesen Bezirk,b) dem Amtsgericht Erfurt auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda,c) dem Amtsgericht Gotha für diesen Bezirk,d) dem Amtsgericht Weimar auch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda, 2. im Landgerichtsbezirk Gera a) dem Amtsgericht Altenburg für diesen Bezirk,b) dem Amtsgericht Gera auch für den Bezirk des Amtsgerichts Greiz,c) dem Amtsgericht Jena auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda,d) dem Amtsgericht Rudolstadt auch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck, 3. im Landgerichtsbezirk Meiningen a) dem Amtsgericht Eisenach auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen,b) dem Amtsgericht Meiningen für diesen Bezirk,c) dem Amtsgericht Sonneberg auch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen,d) dem Amtsgericht Suhl für diesen Bezirk, 4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausen a) dem Amtsgericht Mühlhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,b) dem Amtsgericht Nordhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen.

§ 7

Baulandkammer

§ 7 BaulandkammerDie Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen und Verfahren nach dem Baugesetzbuch werden dem Landgericht Meiningen auch für die Bezirke der Landgerichte Erfurt, Gera und Mühlhausen zugewiesen.

§ 8

Schöffengerichte

§ 8 SchöffengerichteDie Entscheidungen in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte gehörenden Strafsachen werden zugewiesen: 1. im Landgerichtsbezirk Erfurt a) dem Amtsgericht Arnstadt für diesen Bezirk,b) dem Amtsgericht Erfurt auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda,c) dem Amtsgericht Gotha für diesen Bezirk,d) dem Amtsgericht Weimar auch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda, 2. im Landgerichtsbezirk Gera a) dem Amtsgericht Altenburg für diesen Bezirk,b) dem Amtsgericht Gera auch für den Bezirk des Amtsgerichts Greiz,c) dem Amtsgericht Jena auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda,d) dem Amtsgericht Rudolstadt auch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck, 3. im Landgerichtsbezirk Meiningen a) dem Amtsgericht Eisenach auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen,b) dem Amtsgericht Meiningen für diesen Bezirk,c) dem Amtsgericht Sonneberg auch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen,d) dem Amtsgericht Suhl für diesen Bezirk, 4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausen a) dem Amtsgericht Mühlhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,b) dem Amtsgericht Nordhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen.

§ 9

Haftgerichte

§ 9 Haftgerichte(1) Den Haftgerichten werden zugewiesen: 1. die Entscheidungen und Maßnahmen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen, insbesondere nach den §§ 115a und 128 der Strafprozessordnung (StPO) und nach den §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem gleichstehende Entscheidungen und Maßnahmen, die der Strafrichter sonst im Strafverfahren einschließlich des Strafvollstreckungsverfahrens entsprechend § 115a StPO als Richter des nächsten Amtsgerichts zu treffen hat; der Untersuchungshaft steht die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich,2. die Entscheidungen und Maßnahmen, die zur Zuständigkeit des Strafrichters allein gehören, mit Ausnahme der Jugendsachen, in denen sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen einen Angeschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht; der Untersuchungshaft steht die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich. (2) Als Haftgerichte sind zuständig: 1. im Landgerichtsbezirk Erfurt a) das Amtsgericht Arnstadt für diesen Bezirk,b) das Amtsgericht Erfurt auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda,c) das Amtsgericht Gotha für diesen Bezirk,d) das Amtsgericht Weimar auch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda, 2. im Landgerichtsbezirk Gera a) das Amtsgericht Altenburg für diesen Bezirk,b) das Amtsgericht Gera auch für den Bezirk des Amtsgerichts Greiz,c) das Amtsgericht Jena auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda,d) das Amtsgericht Rudolstadt auch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck, 3. im Landgerichtsbezirk Meiningen a) das Amtsgericht Eisenach auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen,b) das Amtsgericht Meiningen für diesen Bezirk,c) das Amtsgericht Sonneberg Lauch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen,d) das Amtsgericht Suhl für diesen Bezirk, 4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausen a) das Amtsgericht Mühlhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,b) das Amtsgericht Nordhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen.

§ 10

Haftgerichte

§ 10 Haftgerichte(1) Den Haftgerichten werden zugewiesen: 1. die Entscheidungen und Maßnahmen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen, insbesondere nach den §§ 115a und 128 der Strafprozessordnung (StPO) und nach den §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem gleich stehende Entscheidungen und Maßnahmen, die der Strafrichter sonst im Strafverfahren einschließlich des Strafvollstreckungsverfahrens entsprechend § 115a StPO als Richter des nächsten Amtsgerichts zu treffen hat; der Untersuchungshaft steht die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich,2. die Entscheidungen und Maßnahmen, die zur Zuständigkeit des Strafrichters allein gehören, mit Ausnahme der Jugendsachen, in denen sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen einen Angeschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht; der Untersuchungshaft steht die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich. (2) Als Haftgerichte sind zuständig: 1. im Landgerichtsbezirk Erfurta) das Amtsgericht Arnstadtfür diesen Bezirk,b) das Amtsgericht Erfurtauch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda,c) das Amtsgericht Gothafür diesen Bezirk,d) das Amtsgericht Weimarauch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda,2. im Landgerichtsbezirk Geraa) das Amtsgericht Altenburgfür diesen Bezirk,b) das Amtsgericht Geraauch für den Bezirk des Amtsgerichts Greiz,c) das Amtsgericht Jenaauch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda,d) das Amtsgericht Rudolstadtauch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck,3. im Landgerichtsbezirk Meiningena) das Amtsgericht Eisenachauch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen,b) das Amtsgericht Meiningenfür diesen Bezirk,c) das Amtsgericht Sonnebergauch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen,d) das Amtsgericht Suhlfür diesen Bezirk,4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausena) das Amtsgericht Mühlhausenauch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,b) das Amtsgericht Nordhausenauch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen.

§ 10a

§ 10 a BereitschaftsdienstDie Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen werden von den in § 10 Abs. 2 bestimmten Gerichten auch für die dort jeweils zugewiesenen Amtsgerichtsbezirke wahrgenommen. Abweichend von Satz 1 werden diese Geschäfte an dienstfreien Tagen dem Amtsgericht Gera zusätzlich auch für den Bezirk des Amtsgerichts Altenburg sowie dem Amtsgericht Meiningen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Suhl zugewiesen.

§ 13

Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15

Ehrenamtliche Richter

§ 15 Ehrenamtliche Richter(1) Ehrenamtliche Richter, die bei einem von einer Änderung oder Aufhebung betroffenem Gericht im Amt sind, werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sich ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens des Artikels 9 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446)*) befindet. Die bei einem Amtsgericht oder Landgericht betroffenen Schöffen und Hilfsschöffen werden Hilfsschöffen des Amtsgerichts oder Landgerichts, in dessen Bezirk sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 9 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007*) ihren Wohnsitz haben; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.(2) Schöffen, die bei In-Kraft-Treten des Artikels 9 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007*) in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung zugleich Schöffen ihres bisherigen Gerichts.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kaft-Treten nach Absatz 1 treten1. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152) hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der in § 1 aufgeführten Kreisgerichte Erfurt, Gera und Suhl,2. die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten der Kreisgerichte in Strafsachen vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 679),3. die Thüringer Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Kreis- und Bezirksgerichte vom5. Mai 1992 (GVBl. S. 187),4. die Thüringer Verordnung über Entschuldungsämter und Beschwerdegerichte in Entschuldungsverfahren vom7. August 1992 (GVBl. S. 431),5. die Thüringer Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Bußgeldverfahren auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 8. Oktober 1992 (GVBl. S. 549),6. § 1 der Thüringer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 28. Oktober 1992 (GVBl. S. 557),7. die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten in Registersachen vom 27. November 1992 (GVBl. S. 615) und8. die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten der Senate und Kammern für Baulandsachen vom 7. April 1993 (GVBl. S. 261)außer Kraft.

§ 5

Urheberrechtsstreitsachen, Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte und Klagen ...

§ 5 Urheberrechtsstreitsachen, Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte und Klagen gemäß § 32 b Abs. 1 Zivilprozessordnung(1) Das Landgericht Erfurt ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für 1. Patentstreitsachen nach § 143 des Patentgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,2. Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455) in der jeweils geltenden Fassung,3. Halbleiterschutzstreitsachen im Sinne des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) in der jeweils geltenden Fassung,4. Geschmacksmusterstreitsachen nach § 52 des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) in der jeweils geltenden Fassung,5. Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen nach § 63 GeschmMG,6. Sortenschutzstreitsachen nach § 38 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164) in der jeweils geltenden Fassung,7. Kennzeichenstreitsachen nach § 140 des Markengesetzes (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung,8. Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 125e MarkenG,9. Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind. (2) Das Amtsgericht Erfurt ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes. (3) Das Landgericht Gera ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für die Klagen nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung.

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

Zwangsversteigerungsgericht

§ 7 ZwangsversteigerungsgerichtDie Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gehörenden Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken werden zugewiesen: 1. im Landgerichtsbezirk Erfurta) dem Amtsgericht Arnstadtfür diesen Bezirk,b) dem Amtsgericht Erfurtauch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda,c) dem Amtsgericht Gothafür diesen Bezirk,d) dem Amtsgericht Weimarauch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda,2. im Landgerichtsbezirk Geraa) dem Amtsgericht Altenburgfür diesen Bezirk,b) dem Amtsgericht Geraauch für den Bezirk des Amtsgerichts Greiz,c) dem Amtsgericht Jenaauch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda,d) dem Amtsgericht Rudolstadtauch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck,3. im Landgerichtsbezirk Meiningena) dem Amtsgericht Eisenachauch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen,b) dem Amtsgericht Meiningenfür diesen Bezirk,c) dem Amtsgericht Sonnebergauch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen,d) dem Amtsgericht Suhlfür diesen Bezirk,4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausena) dem Amtsgericht Mühlhausenauch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,b) dem Amtsgericht Nordhausenauch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen.

§ 9

Schöffengerichte

§ 9 SchöffengerichteDie Entscheidungen in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte gehörenden Strafsachen werden zugewiesen: 1. im Landgerichtsbezirk Erfurta) dem Amtsgericht Arnstadtfür diesen Bezirk,b) dem Amtsgericht Erfurtauch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda,c) dem Amtsgericht Gothafür diesen Bezirk,d) dem Amtsgericht Weimarauch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda,2. im Landgerichtsbezirk Geraa) dem Amtsgericht Altenburgfür diesen Bezirk,b) dem Amtsgericht Geraauch für den Bezirk des Amtsgerichts Greiz,c) dem Amtsgericht Jenaauch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda,d) dem Amtsgericht Rudolstadtauch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck,3. im Landgerichtsbezirk Meiningena) dem Amtsgericht Eisenachauch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen,b) dem Amtsgericht Meiningenfür diesen Bezirk,c) dem Amtsgericht Sonnebergauch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen,d) dem Amtsgericht Suhlfür diesen Bezirk,4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausena) dem Amtsgericht Mühlhausenauch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,b) dem Amtsgericht Nordhausenauch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen.

§ 2

Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

§ 2 Handels-, Genossenschafts- und PartnerschaftsregisterDie Führung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wird für die Bezirke der Landgerichte Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen dem Amtsgericht Jena übertragen.

§ 14

( aufgehoben )

§ 14 (aufgehoben)

Eingangsformel OGbZustV

Aufgrund des § 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481), des § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), verordnet die Landesregierung und aufgrund des Artikels 1 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885-925-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 zum Einigungsvertrag, des § 21 Abs. 2 Satz 1 der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 und 3 der Thüringer Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 3. Juli 1991 (GVBl. S. 197), des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung gerichtsorganisatorischer Fragen vom 1. Oktober 1991 (GVBl. S. 419) und der Artikel 1 und 2 der Siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 (RGBl. I S. 572) verordnet der Justizminister:

§ 1

Kammern für Handelssachen

§ 1 Kammern für HandelssachenEs werden bei allen Landgerichten für deren Bezirke Kammern für Handelssachen gebildet.

§ 11

Bußgeldverfahren

§ 11 BußgeldverfahrenDie Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes werden dem Amtsgericht zugewiesen, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.

§ 12

Wirtschaftsstrafsachen

§ 12 Wirtschaftsstrafsachen(1) Die in § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Strafsachen (Wirtschaftsstrafsachen) werden, soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte zugewiesen. (2) Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c Abs. 1 GVG, für die das Landgericht zuständig ist, werden dem Landgericht Mühlhausen zugewiesen, auch soweit es sich um die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters handelt.

§ 3

Berggrundbuch

§ 3 BerggrundbuchDas Berggrundbuch wird für den gesamten Bereich des Landes bei dem Amtsgericht Erfurt geführt.

§ 4

Landwirtschaftsgericht

§ 4 LandwirtschaftsgerichtDen Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte werden die Landwirtschaftssachen für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zugewiesen.

§ 8

Baulandkammer

§ 8 BaulandkammerDie Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen und Verfahren nach dem Baugesetzbuch werden dem Landgericht Meiningen auch für die Bezirke der Landgerichte Erfurt, Gera und Mühlhausen zugewiesen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.