Thüringer Verordnung über den beratenden Ausschuss zur Feststellung repräsentativer Tarifverträge im öffentlichen Personennahverkehr (Thüringer ÖPNV-Tariftreue-Ausschuss-Verordnung - ThürÖPNVTariftAVO-)Vom 3. November 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 03.11.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 551
Aufgrund des § 10 Abs. 3 Satz 7 des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 29) verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Errichtung und Zusammensetzung des Ausschusses
§ 1 Errichtung und Zusammensetzung des Ausschusses(1) Es wird ein beratender Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages oder mehrerer Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs bei dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium errichtet.(2) Der Ausschuss ist paritätisch aus jeweils drei Vertretern der Gewerkschaften, die auf deren Vorschlag durch das für Arbeit zuständige Ministerium zu benennen sind, und der Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, die auf deren Vorschlag durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium zu benennen sind, zusammenzusetzen. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt. Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist auf eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern hinzuwirken.(3) Vorschlagsberechtigt für die nach Absatz 2 zu benennenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind1. die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen für ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied,2. die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft, Region Süd-Ost für ein ordentliches Mitglied,3. die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer, Bezirk Hessen-Thüringen-Mittelrhein für ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied,4. der tbb beamtenbund und tarifunion thüringen - Bund der Gewerkschaften und Verbände des öffentlichen Dienstes und des privatisierten Dienstleistungssektors e.V. für ein stellvertretendes Mitglied,5. der Kommunale Arbeitgeberverband Thüringen für ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied,6. der Verband Mitteldeutscher Omnibusunternehmer e.V. für ein ordentliches Mitglied,7. der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. für ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied sowie8. der Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. - Eisenbahnen, Berg- und Seilbahnen, Kraftverkehrsbetriebe - für ein stellvertretendes Mitglied.(4) Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium beauftragte Person, die kein Stimmrecht hat.(5) Das für Arbeit zuständige Ministerium entsendet einen nicht stimmberechtigten Vertreter in den Ausschuss, um die Mitglieder in Angelegenheiten des Arbeits- und Tarifrechts zu unterstützen.
Einberufung und Geschäftsordnung
§ 2 Einberufung und Geschäftsordnung(1) Der Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern von dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium einzuberufen.(2) Mit der Einladung ist die Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form zu übermitteln. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens drei Wochen liegen.(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgabe und Beschlussfassung
§ 3 Aufgabe und Beschlussfassung(1) Der Ausschuss kann dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium Empfehlungen für die Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages oder mehrerer Tarifverträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ThürVgG geben. Die Empfehlungen ergehen durch Beschluss.(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens vier Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Als anwesend gilt auch, wer mittels einer Videokonferenz an einer Sitzung teilnimmt. Die Voraussetzungen und das Verfahren einer Ausschusssitzung in Form einer Videokonferenz werden in der Geschäftsordnung geregelt. Empfehlungen nach Absatz 1 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Ausschusses.(3) Die Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
Amtsdauer und Amtsführung der Mitglieder des Ausschusses
§ 4 Amtsdauer und Amtsführung der Mitglieder des Ausschusses(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren benannt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds erfolgt eine Neubenennung bis zum Ende des fünfjährigen Zeitraums.(2) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei sowie ehrenamtlich tätig.
Gleichstellungsbestimmung
§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.