Verordnung zur Nachwahl der von den Bediensteten der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - und der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - in die Verwaltungsräte zu entsendenden Mitglieder Vom 30. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 548
Auf Grund des Art. 22 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (Hessisches GVBl. I S. 190; Thüringer GVBl. S. 291) wird im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Anzahl der zu Wählenden
§ 1 Anzahl der zu Wählenden 1. Die Bediensteten der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - (nachstehend Lebensversicherung genannt) wählen für die laufende Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates zwei weitere Bedienstete als Mitglieder des Verwaltungsrates der Lebensversicherung.2. Die Bediensteten der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - (nachstehend Versicherung genannt) wählen für die laufende Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungrates ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates der Versicherung.
Anzuwendende Vorschriften
§ 2 Anzuwendende VorschriftenFür die durchzuführende Nachwahl ist im übrigen die Wahlordnung für die Wahl von Vertretern der Beschäftigten in die Verwaltungsräte der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten vom 15. April 1991 (Hessisches GVBl. I S. 150) mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Nicht wahlberechtigt sind darüber hinaus Bedienstete, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.2. Wählbar sind auch solche Bedienstete, die nach der letzten Wahl in die Verwaltungsräte als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder als Nachrückerinnen oder Nachrücker verzeichnet sind; mit der Kandidatur ist zugleich schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand der unwiderrufliche und sofortige Verzicht auf die bisherige Stellung zu erklären.3. Vorrangig sollen solche Bedienstete gewählt werden, die in Thüringen tätig sind.4. Die Wahlvorschläge müssen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen.5. Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt der Wahlvorstand.6. Bei der Lebensversicherung sind die zwei Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die zwei Personen gewählt, die die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten haben. Bei der Versicherung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat; als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist gewählt, wer die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten hat.7. Über die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Wahl von Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung von Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vom 8. April 1988 (Hessisches GVBl. I S. 152) genannten Vorschriften hinaus sind folgende weitere Vorschriften im Wahlausschreiben anzugeben sowie auszulegen: der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992, das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen und zur Änderung des Hessischen Spakassengesetzes vom 20. Mai 1992 (Hessisches GVBl. I S. 189), das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 25. Juni 1992 (Thüringer GVBl. S. 291), die Hessische und die Thüringer Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages und diese Wahlordnung.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft.Wiesbaden, den 30. September 1992 Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Welteke
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.