Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten für die Durchführung der Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen Vom 27. August 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 27.08.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 453
ThürGVBl.23 1992 S.453 Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Thüringer Landesregierung:
§ 1 Zuständige Behörde und zuständige Stelle 1. für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3766/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1991 zur Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen (ABl. EG Nr. L 356 S. 17) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 615/92 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen (ABl. EG Nr. L 67 S. 11) sowie 2. für die Durchführung der Ölsaatenstützungsverordnung vom 18. März 1992 (BGBl. I. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung ist das Amt für Landwirtschaft, in dessen örtlicher Zuständigkeit sich der Unternehmenssitz des Antragstellers befindet.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. März 1992 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.