Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel aus dem ökologischen LandbauVom 27. August 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 27.08.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 452
§ 1Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) ist die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfaßt auch die Überwachung von privaten Kontrollstellen nach Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1Zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), verordnet die Thüringer Landesregierung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.