Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Prüfung im Bachelor-Studiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management als Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst Vom 27. Februar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 23
§ 1Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Sinne des § 18 Abs. 4 ThürBG erwirbt, wer die Prüfung im Bachelor-Modellstudiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management an der Fachhochschule Nordhausen nach der für diesen Studiengang geltenden Prüfungsordnung bestanden hat. Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung bedürfen des Einvernehmens mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.
§ 1Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Sinne des § 18 Abs. 4 ThürBG erwirbt, wer die Prüfung im Bachelor-Studiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management an der Fachhochschule Nordhausen nach der für diesen Studiengang geltenden Prüfungsordnung bestanden hat. Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung bedürfen des Einvernehmens mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. Sie gilt letztmalig für Studierende, die das Studium im Studienjahr 2014 aufnehmen.
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 331), verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft. Sie gilt letztmalig für Studierende, die das Studium im Studienjahr 2009 aufnehmen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.