ThürGÖbVI · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) Vom 22. März 2005*

Ausfertigungsdatum:
22.03.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 115
64 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Ausführung von Amtshandlungen

§ 10 Ausführung von Amtshandlungen(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag einer berechtigten Person tätig. Im Bereich des Amtsbezirks ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 alle Anträge anzunehmen und die beantragten Leistungen innerhalb der nach § 20 Nr. 3 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Regelbearbeitungsfristen durchzuführen, soweit sich nicht aus besonderen Bestimmungen Ausnahmen ergeben. Anträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn1. die Besorgnis der Befangenheit nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt,2. die Aufsichtsbehörde aufgrund von Rückständen bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen verfügt hat, weitere Anträge abzulehnen, oder3. die Antragsbearbeitung mit den sonstigen Amtspflichten nicht vereinbar ist.(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist im Fall der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung ausgeschlossen. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.(3) Soweit Aufgaben im eigenen Amtsbezirk nicht beeinträchtigt werden, darf die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur innerhalb Thüringens alle Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wahrnehmen. Ist absehbar, dass Anträge außerhalb des Amtsbezirks nicht innerhalb der jeweiligen Regelbearbeitungsfristen erledigt werden können, ist die antragstellende Person darauf hinzuweisen. Anträge nach Satz 2 können innerhalb von zwei Wochen nach Eingang durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgelehnt werden.(4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, die Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der anerkannten technischen Regeln in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in angemessener Frist einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.(6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderer Arbeitsergebnisse verantwortlich und hat deren Richtigkeit zu bescheinigen. Vorhandene Mängel in den Vermessungen und Vermessungsschriften einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf eigene Kosten zu beheben, soweit sie oder er dafür verantwortlich ist. Hat eine andere Vermessungsstelle diese Mängel verursacht, gilt für sie Satz 2 entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Vermessungsergebnisse bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn es sich um umfangreiche Nacharbeiten handelt oder Verzögerungen in der Mängelbeseitigung nicht von der jeweiligen Vermessungsstelle zu vertreten sind; sie kann sie verkürzen, wenn es im Einzelfall geboten ist.(7) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, alle Amtshandlungen so auszuführen, dass sie geeignet sind, dem amtlichen Vermessungswesen und dem öffentlichen Geoinformationswesen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz zu dienen.

§ 1

Rechtsstellung

§ 1 Rechtsstellung(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt.(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nehmen die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 10

Ausführung von Amtshandlungen

§ 10 Ausführung von Amtshandlungen(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag einer berechtigten Person tätig. Im Bereich des Amtsbezirks ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 alle Anträge anzunehmen und die beantragten Leistungen innerhalb der nach § 20 Nr. 3 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Regelbearbeitungsfristen durchzuführen, soweit sich nicht aus besonderen Bestimmungen Ausnahmen ergeben. Anträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn1. die Besorgnis der Befangenheit nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt,2. die Aufsichtsbehörde aufgrund von Rückständen bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen verfügt hat, weitere Anträge abzulehnen, oder3. die Antragsbearbeitung mit den sonstigen Amtspflichten nicht vereinbar ist.(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist im Fall der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung ausgeschlossen. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Tatbestand nach den §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.(3) Soweit Aufgaben im eigenen Amtsbezirk nicht beeinträchtigt werden, darf die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur innerhalb Thüringens alle Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wahrnehmen. Ist absehbar, dass Anträge außerhalb des Amtsbezirks nicht innerhalb der jeweiligen Regelbearbeitungsfristen erledigt werden können, ist die antragstellende Person darauf hinzuweisen. Anträge nach Satz 2 können innerhalb von zwei Wochen nach Eingang durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgelehnt werden.(4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, die Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der anerkannten technischen Regeln in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in angemessener Frist einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.(6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderer Arbeitsergebnisse verantwortlich und hat deren Richtigkeit zu bescheinigen. Vorhandene Mängel in den Vermessungen und Vermessungsschriften einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf eigene Kosten zu beheben, soweit sie oder er dafür verantwortlich ist. Hat eine andere Vermessungsstelle diese Mängel verursacht, gilt für sie Satz 2 entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Vermessungsergebnisse bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn es sich um umfangreiche Nacharbeiten handelt oder Verzögerungen in der Mängelbeseitigung nicht von der jeweiligen Vermessungsstelle zu vertreten sind; sie kann sie verkürzen, wenn es im Einzelfall geboten ist.(7) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, alle Amtshandlungen so auszuführen, dass sie geeignet sind, dem amtlichen Vermessungswesen und dem öffentlichen Geoinformationswesen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz zu dienen.

§ 11

Verwaltungskosten

§ 11 Verwaltungskosten(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für ihre oder seine öffentlichen Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des § 20 Nr. 6 erlassenen Verwaltungskostenordnung.(2) Für öffentliche Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind die Bestimmungen der Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung vom 23. August 2018 (GVBl. S. 401) in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.(3) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium ist zur Bemessung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure berechtigt, umfassende und sachgerechte Auskünfte über die Geschäftsdaten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure einzuholen. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben die zur Gebührenbemessung benötigten Geschäftsdaten entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 9 ThürVwKostG nach den zeitlichen Vorgaben des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums zu erheben und diesem mitzuteilen.(4) Bestimmungen, die eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung vorsehen, gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 2 Satz 2 ThürVermGeoG nicht für öffentliche Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.(5) Für die Beitreibung der erhobenen Verwaltungskosten gilt § 37 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG.

§ 12

Fachkräfte

§ 12 Fachkräfte(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann sich zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben der Mitwirkung geeigneter, bei ihr oder ihm oder in der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 vertraglich beschäftigter Fachkräfte bedienen, wenn eine wirksame persönliche Aufsicht durch die jeweilige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den jeweiligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gewährleistet ist. Mit vermessungsfachlichen Ermittlungen zur Feststellung und Beurkundung von Tatbeständen am Grund und Boden, der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen sowie Arbeiten nach § 6 Satz 2 ThürVermGeoG dürfen nur geeignete Fachkräfte mit abgeschlossener vermessungstechnischer Ausbildung betraut werden.(2) Bei anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vertraglich beschäftigte Fachkräfte können auch ohne Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 vorübergehend unterstützend zur Bearbeitung von eigenen Anträgen nach § 10 oder zum Zweck der Einführung neuer Verfahren und Techniken eingesetzt werden.

§ 13

Vertretung

§ 13 Vertretung(1) Sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure länger als drei Wochen abwesend oder aus anderen Gründen gehindert, ihr Amt auszuüben, ist eine Vertretung sicherzustellen. Die Vertretung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Eine fortwährende aktive Vertretung ohne Unterbrechung soll die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 entfällt, wenn die Vertretung immer von derselben Person wahrgenommen wird und diese zuvor der Aufsichtsbehörde unter Vorlage ihrer Einverständniserklärung dauerhaft benannt worden ist.(3) Als Vertreterin oder Vertreter darf nur eingesetzt werden, wer die Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt. Eine Person, die nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, kann erst nach Feststellung der Eignung und zuvor geleistetem Eid nach § 6 Abs. 1 oder Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 eingesetzt werden. Für sie gilt dieses Gesetz entsprechend.(4) Kommt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach und ist diese nicht nach Absatz 2 entfallen, bestellt die Aufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter von Amts wegen. Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Anerkennung der vorgetragenen Gründe als wichtiger Grund für die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Vertreterbestellung kann widerrufen werden.(5) Die Vertreterin oder der Vertreter bedient sich der Geschäftsstelle der oder des Vertretenen und zeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. Für eine Amtspflichtverletzung der Vertreterin oder des Vertreters haftet die oder der Vertretene gegenüber den Geschädigten.

§ 14

Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

§ 14 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung(1) In Thüringen bestellte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen (Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung). Soweit die Erfüllung ihrer Amtspflichten nicht beeinträchtigt wird, sind berufliche Verbindungen von bis zu drei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren1. unter Bildung einer gemeinsamen Geschäftsstelle am Amtssitz oder2. als überörtliche Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübungzulässig.(2) Der Abschluss und Änderungen einer Vereinbarung, die die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach Absatz 1 betrifft, sind der Aufsichtsbehörde unter Vorlage der vertraglichen Regelungen unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung untersagen oder Vertragsnachbesserungen fordern, wenn die ordnungsgemäße Amtsausübung nicht gewährleistet ist.

§ 15

Aufsicht, Widerspruchsbehörde, Einschränkung eines Grundrechts

§ 15 Aufsicht, Widerspruchsbehörde, Einschränkung eines Grundrechts(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde ist zugleich Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte, die durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erlassen werden. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Weisungen zu erteilen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die recht- und zweckmäßige Berufsausübung der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen durchzusetzen und zu sichern.(2) Zur Durchführung der Aufsicht ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, der Aufsichtsbehörde umfassende und sachgemäße Auskünfte über deren oder dessen Amtsausübung zu geben. Den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Bediensteten ist nach vorheriger Benachrichtigung während der Geschäftsstunden Zutritt zu den Geschäftsräumen sowie Einsicht in die Akten und Bücher zu gewähren und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, der Einrichtungen und Geräte, des Einsatzes der Fachkräfte und anderer Beschäftigter sowie der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird durch Satz 2 eingeschränkt, soweit die Geschäftsstelle zugleich Wohnzwecken dient.(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Mängel in der Amtsausübung, die zu Beanstandungen der Aufsichtsbehörde geführt haben, auf eigene Kosten unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung von Prüfungsvermessungen ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten; sie oder er kann an ihnen beobachtend teilnehmen.(4) Kommt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, welche die Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach, kann die Aufsichtsbehörde auf Kosten der jeweiligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des jeweiligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen oder durchführen lassen. In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist verkürzen oder verlängern. Mit der Anordnung der Ersatzvornahme geht der Kostenanspruch auf das Land über.(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über sie oder ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.(6) Die Aufsichtsbehörde führt zu Informationszwecken eine Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Sie enthält die Namen und Vornamen sowie die Anschriften der Geschäftsstellen, Angaben zu den Amtsbezirken, Hinweise über Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 sowie geschäftliche Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Des Weiteren können sonstige Telekommunikationsangaben sowie Hinweise zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren nach § 19 Abs. 3 ThürVermGeoG geführt werden. Die Liste wird im Staatsanzeiger veröffentlicht; Halbsatz 1 gilt auch für Berichtigungen und Neufassungen. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, für diese Liste weitere Veröffentlichungen und Verarbeitungen vorzunehmen.

§ 16

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Aufsichtsbehörde kann zum Zweck der Prüfung der Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure personenbezogene Daten von1. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren sowie deren beschäftigten Personen und Auszubildenden,2. antragstellenden Personen und deren Bevollmächtigten,3. verwaltungskostenschuldenden Personen,4. Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten und5. Erwerberinnen und Erwerbern sowie Veräußerinnen und Veräußerern von Grundstücken beziehungsweise grundstücksgleichen Rechten und deren Bevollmächtigtenverarbeiten. Die Aufsichtsbehörde darf die personenbezogenen Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung bereits vorhandener personenbezogener Daten, die zur Bestellung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, zur Beschäftigung des Personals oder zu statistischen Auswertungen über die Berufstätigkeit verarbeitet werden, verwenden. Zum Zweck der Aufsicht dürfen Daten der personalverwaltenden Stelle verarbeitet werden.(2) Öffentliche Stellen übermitteln der Aufsichtsbehörde zu den im Absatz 1 genannten Zwecken auf Anforderung oder von Amts wegen1. Personaldaten,2. Kontaktdaten,3. Bankverbindungen,4. Grundbuchdaten,5. öffentlich beurkundete Erklärungen,6. Daten zu Geschäftsstellen und7. getätigte Grundbuchabrufeder betroffenen Personen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, erhobene personenbezogene Daten oder durch Prüftätigkeit erhobene personenbezogene Daten den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, der oberen und obersten Kataster- und Vermessungsbehörde, den Gerichten und vertraglich gebundenen Auftragsverarbeitern durch Übermittlung offenzulegen. Zur Übermittlung der personenbezogenen Daten dürfen die Aufsichtsbehörde, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die obere und oberste Kataster- und Vermessungsbehörde, die Gerichte und vertraglich gebundene Auftragsverarbeiter schriftliche oder elektronische Verfahren nutzen.

§ 17

Ahndung von Amtspflichtverletzungen

§ 17 Ahndung von Amtspflichtverletzungen(1) Die Aufsichtsbehörde ahndet schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen die Disziplinarmaßnahme festlegenden Bescheid. Die Disziplinarmaßnahme ist danach zu bemessen, in welchem Umfang die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihre oder seine Amtspflichten verletzt hat. Folgende Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:1. der Verweis,2. die Geldbuße in Höhe von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,3. die Entlassung aus dem Amt.Der Bescheid der Aufsichtsbehörde nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Vor der Entscheidung ist die betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur anzuhören.(2) Verstößt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gegen die Weisung der Aufsichtsbehörde oder missachtet diese, kann dies als besonders schwerwiegende Amtspflichtverletzung gewertet werden.(3) Wird aus der Amtspflichtverletzung ein wirtschaftlicher Vorteil gezogen, kann das Höchstmaß nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 bis höchstens zum zweifachen Betrag des wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden.(4) Die Kosten des Disziplinarverfahrens nach Absatz 1 sind der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufzuerlegen, soweit die Amtspflichtverletzung durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Rechtsverstoß erwiesen ist.(5) Nach Ablauf von fünf Jahren können Amtspflichtverletzungen, die keine Entlassung aus dem Amt rechtfertigen, nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung begangen wurde und wird durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen und für die Dauer eines auf den Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 bezogenen Widerspruchsverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehemmt.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ ohne oder in Verbindung mit dem Zusatz nach § 7 Abs. 4 Satz 2 unbefugt führt,2. die Ausführung von öffentlichen Leistungen nach § 2 Abs. 1 im eigenen Namen anbietet oder abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder3. die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu einer Unterschreitung der durch Rechtsverordnung festgelegten Verwaltungskosten auffordert.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2.(4) Ist zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit auch ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren zurückstellen und über die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Verfahrens entscheiden. § 21 OWiG bleibt unberührt.

§ 19

Beteiligung der Berufsvertretung

§ 19 Beteiligung der BerufsvertretungDie Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen, die die Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure betreffen, in geeigneter Weise zu beteiligen.

§ 2

Aufgaben und Befugnisse

§ 2 Aufgaben und Befugnisse(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen,2. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungsfachliche Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,3. Bescheinigungen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens auszustellen,4. nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters zu gewähren sowie Auskünfte und analoge Ausgaben daraus zu erteilen,5. weitere Aufgaben wahrzunehmen, soweit sie durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt werden, und6. unter Berufung auf ihren Eid nach § 6 Abs. 1 oder ihr Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 als Sachverständige für das Vermessungs- und Geoinformationswesen aufzutreten.Soweit dies zur Durchsetzung ihrer oder seiner Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Aufgabe und die Befugnis, die im betreffenden Einzelfall notwendigen Anordnungen zur Duldung des Betretungs- und Befahrrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürVermGeoG zu erlassen, diese nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken und hierfür Verwaltungskosten nach der nach § 20 Nr. 6 zu erlassenden Verwaltungskostenordnung zu erheben. Sofern es zur Durchsetzung des Rechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürVermGeoG Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nach § 51 ThürVwZVG bedarf, leistet die Polizei nach den §§ 48 und 49 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung auf Ersuchen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Vollzugshilfe; die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist nicht selbst zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs befugt.(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel als Farbdrucksiegel nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungs- und Geoinformationswesens wahrnehmen, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung sachkundig sind und diese nicht mit ihrer hoheitlichen Tätigkeit unvereinbar sind; das gilt auch für ihr Auftreten als Sachverständige.(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungs- und Geoinformationswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.

§ 20

Verordnungsermächtigungen

§ 20 VerordnungsermächtigungenDas für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:1. Einzelheiten des Bestellungsverfahrens, der Bestellungsvoraussetzungen sowie deren Nachweise und der Mitteilung personenbezogener Daten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure an die Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2,2. Einzelheiten der Zuweisung von Amtsbezirken und Amtssitzen,3. Einzelheiten der Amtsausübung, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Geschäftsstelle, zur Geschäftsführung, zur Siegelführung, zur Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis, zu elektronischen Zeugnissen und zum elektronischen Rechtsverkehr, zu der Ausführung von hoheitlichen Vermessungsarbeiten, zu Zeiträumen und zur Einhaltung von nach Vermessungsarten bestimmten Regelbearbeitungsfristen, zur Ablehnung von Anträgen, zur Vertretung, zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, zu der Mitwirkung von Fachkräften und sonstigen Beschäftigten, zu der Erteilung und Wirksamkeit von Vermessungsbefugnissen, zur Personalaktenführung über Mitarbeitende, zu Übersichten über die Berufstätigkeit, zum Umfang der Fortbildungspflicht und zum Nachweis der absolvierten Fortbildungen sowie zum Umfang und zu der Höhe der Haftpflichtversicherung,4. Einzelheiten der Gestaltung des Dienstsiegels und Amtsverwaltersiegels,5. Einzelheiten der Aufsicht, insbesondere bezüglich deren Wahrnehmung, der Prüfung der Amtsausübung, der Führung von Personalakten über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, der Ahndung von Amtspflichtverletzungen und der Geschäftsabwicklung,6. die Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach diesem Gesetz.

§ 21

Übergangsbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmungen(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder deren Vertreterinnen und Vertreter, die auf Grundlage des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts bestellt worden sind, oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, denen bis zum 31. Dezember 2005 auf Antrag eine Bestellungsurkunde mit der Zuweisung eines Amtsbezirks erteilt worden ist, gelten als bestellt im Sinne dieses Gesetzes. Eine nach bisherigem Recht erfolgte Zusicherung zur Nachfolgebestellung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat weiterhin Bestand.(2) Die nach bisherigem Recht bis zum 1. April 2005 zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als zugelassen. Für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie der Bestimmungen zu den Amtsbezirken entsprechend.(3) Die nach bisherigem Recht geltende befristete Bestellung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres kann auf Antrag verlängert werden.(4) Die nach bisherigem Recht genehmigten Arbeitsgemeinschaften gelten weiterhin als genehmigt. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 entsprechend.(5) Die nach bisherigem Recht gestalteten und an den Geschäftsstellen angebrachten Schilder mit dem Landeswappen des Freistaats Thüringen und Schriftschilder gelten weiterhin als zulässig.

§ 22

Gleichstellungsbestimmung

§ 22 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 23

Evaluierung

§ 23 EvaluierungDieses Gesetz und seine Umsetzung sind durch die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu evaluieren. Der zu erstellende schriftliche Evaluierungsbericht ist dem Landtag zur Beratung zuzuleiten.

§ 3

Allgemeine Amtspflichten

§ 3 Allgemeine Amtspflichten(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben ihr Amt persönlich und selbstständig und ihre Aufgaben und Pflichten getreu ihrem Eid nach § 6 Abs. 1 oder ihrem Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig auszuüben. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die ihrem Amt entgegengebracht werden. Sie dürfen keine Bindungen eingehen, die sie in der Erfüllung der ihnen obliegenden Amtspflichten beeinträchtigen könnten.(2) Sie haben die antragstellenden Personen und Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Sie dürfen im Zusammenhang mit öffentlichen Leistungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Werbung ist den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nur erlaubt, soweit diese die Öffentlichkeit in Form, Inhalt und Umfang sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Antrags im Einzelfall gerichtet ist.(3) Über die ihnen bei ihrer Amtsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Verschwiegenheit zu bewahren. Die Schweigepflicht bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung erlischt. Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben die bei ihnen Beschäftigten nachweislich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Schweigepflicht muss beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiter gelten.(5) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die bei ihnen Beschäftigten von der Schweigepflicht nach den Absätzen 3 und 4 entbinden, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.(6) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Amtsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.(7) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Amtstätigkeit ergeben, ausreichend zu versichern. Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung. Das Land haftet nicht an Stelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

§ 4

Bestellungsvoraussetzungen

§ 4 Bestellungsvoraussetzungen(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt eine Bewerberin oder einen Bewerber auf schriftlichen Antrag zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen dem nicht entgegensteht.(2) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und1. bereits als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Thüringen bestellt war oder2. den Bachelorgrad „Bachelor of Engineering“ oder „Bachelor of Science“, den Mastergrad „Master of Engineering“ oder „Master of Science“ oder den Diplomgrad im Fachgebiet Geodäsie oder Geoinformation oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und den Befähigungsnachweis erbringt durcha) Ablegung der Laufbahnprüfung zum höheren technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation und eine mit Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG überwiegende Beschäftigung von mindestens einem Jahr nach Ablegung der Laufbahnprüfung bei einer Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG oderb) Ablegung der Laufbahnprüfung zum gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation und eine mit Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG überwiegende Beschäftigung von mindestens vier Jahren nach Ablegung der Laufbahnprüfung bei einer Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG.(3) Die Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen nach Absatz 2 Nr. 2 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen und soll mindestens zur Hälfte bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein.

§ 5

Versagungsgründe

§ 5 VersagungsgründeFehlende persönliche Eignung und Zuverlässigkeit führen zum Versagen der Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Insbesondere darf nicht bestellt werden, wer1. zum Zeitpunkt der Antragstellung für die erstmalige Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur das 60. Lebensjahr vollendet hat,2. eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben und Befugnisse unvereinbar ist,3. in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist,4. ein besoldetes Amt inne hat,5. sich weigert, den vorgeschriebenen Eid nach § 6 Abs. 1 oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 abzulegen,6. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht verwirkt hat oder nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt,7. hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterin oder hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder des Amtes für nationale Sicherheit, hauptamtliche Mitarbeiterin oder hauptamtlicher Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) oder der Politabteilungen der bewaffneten Organe, hauptamtliche Parteisekretärin oder hauptamtlicher Parteisekretär der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertreterin oder Stellvertreter für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe oder Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen der SED oder der Kreiseinsatzleitungen der SED war; die Nichtgegebenheit der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit ist im Einzelfall widerlegbar,8. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach § 24 BeamtStG zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt,9. als Beamtin oder Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellte oder Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei Beamtinnen oder Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,10. in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist,11. es an der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen lässt oder deren oder dessen Leistungen erheblich zu beanstanden sind und sich das Fehlen oder die Beanstandung aus Tatsachen ergibt oder12. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben.

§ 6

Bestellung

§ 6 Bestellung(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“ Wird der Eid von einem Bewerber geleistet, treten an die Stelle der Worte „einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin“ die Worte „eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs“. Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe.“ geleistet werden.(2) Wird aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides abgelehnt, kann anstatt der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder die nach dem Bekenntnis ihrer oder seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebraucht werden.(3) Über die Bestellung wird eine Urkunde erteilt, in der auch der Amtsbezirk und der Amtssitz festgelegt werden. Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Bestellung wird mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Bestellung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“. Neben der Berufsbezeichnung nach Satz 4 dürfen Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamtentätigkeit hinweisen, nicht geführt werden.(4) Die Bestellung kann aus besonderem Grund befristet werden. Sie ist regelmäßig bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Bewerberin oder der Bewerber das 70. Lebensjahr vollendet hat, zu befristen. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde bei Nachweis der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eine Verlängerung bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres zulassen.

§ 7

Erlöschen des Amtes

§ 7 Erlöschen des Amtes(1) Die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlischt1. mit Entlassung aus dem Amt auf eigenen Antrag nach Absatz 2,2. mit Entlassung aus dem Amt nach Absatz 3,3. durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, dass die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,4. mit der Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in einem anderen Bundesland,5. durch Fristablauf oder6. mit dem Tod.(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit die Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Antrag ist schriftlich an die Aufsichtsbehörde zu richten. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sofern eine ordnungsgemäße Abwicklung der angenommenen und bislang nicht erledigten Anträge nach § 10 Abs. 1 und 3 gewährleistet ist.(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist aus dem Amt zu entlassen, wenn1. die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,2. sich erst später ergibt, dass eine der Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 und 3 nicht vorlag oder zum Zeitpunkt der Bestellung das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 5 nicht bekannt war,3. nach der Bestellung Gründe eingetreten sind, die nach § 5 Satz 2 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 und 12 dazu geführt hätten, dass die Person nicht bestellt worden wäre,4. der Verpflichtung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 nicht nachgekommen wird,5. sie oder er in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die ordnungsgemäße Amtsausübung nicht nur vorübergehend gefährdet wird oder6. sich dies aus der Ahndung von Amtspflichtverletzungen nach § 17 ergibt.(4) Mit dem Erlöschen der Bestellung nach Absatz 1 erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ zu führen. Die Aufsichtsbehörde kann einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei dem Ersuchen um Entlassung aus dem Amt oder Erlöschen der Bestellung durch Fristablauf auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „in Ruhe“ beziehungsweise „i. R.“ zu führen.

§ 8

Geschäftsabwicklung

§ 8 Geschäftsabwicklung(1) Ist bei Erlöschen des Amtes nach § 7 Abs. 1 eine Abwicklung der Geschäfte erforderlich, soll die Aufsichtsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin als Amtsverwalterin oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Amtsverwalter übertragen. In Ausnahmefällen kann einer anderen Person, welche die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 4 Abs. 2 erfüllt, die Abwicklung der Geschäfte als Amtsverwalterin oder Amtsverwalter übertragen werden. Die Übertragung darf von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; über die Anerkennung der vorgetragenen Gründe als wichtiger Grund für die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Kommt eine Übertragung nach den Sätzen 1 oder 2 nicht zustande, ist die Abwicklung der Geschäfte durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde vorzunehmen.(2) Wird das Amt der Amtsverwalterin oder des Amtsverwalters einer Person übertragen, die nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist,1. hat diese Person zuvor einen Eid nach § 6 Abs. 1 oder ein Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 zu leisten und2. ist dieser Person eine Urkunde über die Bestellung als Amtsverwalterin oder Amtsverwalter auszuhändigen.Für sie gilt dieses Gesetz entsprechend.(3) Die Übertragung einer Geschäftsabwicklung auf mehrere Amtsverwalterinnen oder Amtsverwalter ist zulässig.(4) Die Übertragung der Geschäftsabwicklung ist in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Die Übertragung kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.(5) Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter handeln eigenverantwortlich und haben ihrer Unterschrift den Zusatz „Amtsverwalterin“ oder „Amtsverwalter“ beizufügen. Sofern sie eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sind, haben sie das eigene Dienstsiegel mit einem Hinweis auf das Verwalteramt zu gebrauchen, andernfalls ist ein Amtsverwaltersiegel zu verwenden.(6) Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter sind zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, an deren oder dessen Stelle die Bestellung erfolgte. Bei der Aufsichtsbehörde in Verwahrung befindliche Akten und Verzeichnisse sind der Amtsverwalterin oder dem Amtsverwalter zu übergeben.(7) Der Amtsverwalterin oder dem Amtsverwalter stehen die Kostenforderungen zu, die nach der Übernahme der Amtsführung fällig werden. Die Amtsverwalterin oder der Amtsverwalter macht diese im eigenen Namen geltend, muss sich jedoch im Verhältnis zur antragstellenden Person die vor der Beauftragung gezahlten Vorschüsse und Abschlagszahlungen anrechnen lassen.

§ 9

Amtsbezirk, Amtssitz und Geschäftsstelle

§ 9 Amtsbezirk, Amtssitz und Geschäftsstelle(1) Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.(2) Der Amtssitz einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat innerhalb des Amtsbezirks zu liegen. Eine Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf ihr oder sein Amt nur von ihrem oder seinem Amtssitz aus wahrnehmen. Es dürfen weder Zweigstellen eingerichtet noch auswärtige Sprechtage abgehalten werden.(4) Am Amtssitz hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese muss so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich ist.(5) Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist berechtigt, an ihrer oder seiner Geschäftsstelle das kleine Amtsschild nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen anzubringen. Wird von der Berechtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht, kann ergänzend ein Geschäftsstellenschild angebracht werden. Wird kein Amtsschild geführt, ist durch ein Geschäftsstellenschild auf die Geschäftsstelle hinzuweisen.(6) Die Aufsichtsbehörde kann einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 vorübergehend einen zweiten Amtsbezirk zuweisen, sofern es der Wahrung eines geordneten amtlichen Vermessungswesens dient.

§ 1

Rechtsstellung

§ 1 Rechtsstellung(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Träger eines öffentlichen Amtes zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 11

Aufsicht

§ 11 Aufsicht(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation. (2) Zur Durchführung der Aufsicht ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Bediensteten nach vorheriger Benachrichtigung während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie Einsicht in seine Akten und Bücher zu gewähren und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte und des Einsatzes der Fach- und Hilfskräfte sowie der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Mängel in der Berufsausübung, die zu Beanstandungen der Aufsichtsbehörde geführt haben, unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung von Prüfungsvermessungen ist er rechtzeitig zu unterrichten; er kann an ihnen beobachtend teilnehmen. (4) Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach, kann die Aufsichtsbehörde auf seine Kosten die Maßnahme selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme). In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist verkürzen oder verlängern. Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Leistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, geht der Kostenanspruch auf das Land über. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. (6) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Sie enthält Namen, Vornamen, Anschriften der Geschäftsstellen, Angaben zu den Amtsbezirken und Hinweise zu Arbeitsgemeinschaften. Die Liste wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht; das Gleiche gilt für Berichtigungen und Neufassungen.

§ 14

Voraussetzungen für die Bestellung

§ 14 Voraussetzungen für die Bestellung(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt einen Bewerber zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung mit Leistungen der Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG zu berücksichtigen.(2) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die vermessungstechnische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Beruf nach Absatz 3 Nr. 3 gezeigten Leistungen. (3) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer 1. das Abschlusszeugnis einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichgestellten Einrichtung in der Fachrichtung Vermessungswesen besitzt,2. die Befähigunga) zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oderb) zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat,3. nach dem Erwerb der Befähigunga) im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr oderb) im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens fünf Jahrebei einer Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG überwiegend mit Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll,4. den Beruf selbstständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann,5. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt und6. die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nachweist. (4) Nicht bestellt werden darf, wer 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,2. in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder einem freiberuflich tätigen Ingenieur steht,3. in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist,4. ein besoldetes Amt inne hat oder5. sich weigert, den vorgeschriebenen Eid (§ 15 Abs. 4) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis (§ 15 Abs. 5) abzulegen. (5) Die nach Absatz 3 Nr. 5 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber 1. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt,2. hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für nationale Sicherheit, hauptamtlicher Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) oder der Politabteilungen der bewaffneten Organe, hauptamtlicher Parteisekretär der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertreter für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe oder Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen der SED oder der Kreiseinsatzleitungen der SED war; die Nichtgegebenheit der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit ist im Einzelfall widerlegbar,3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,4. als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,5. in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,6. es an der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen lässt oder seine Leistungen erheblich zu beanstanden sind und sich dies aus Tatsachen ergibt oder7. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

§ 16

Anhörungsausschuss

§ 16 Anhörungsausschuss(1) Der Anhörungsausschuss wird von der Aufsichtsbehörde berufen. Er besteht aus einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Aufsichtsbehörde als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern, und zwar 1. einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, der bei einer Kataster- und Vermessungsbehörde mit Aufgaben des Liegenschaftskatasters betraut sein soll, und2. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. (2) Der Anhörungsausschuss prüft die Eignung des Bewerbers für das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und gibt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme ab. Er ist berechtigt, alle für die Beurteilung des Bewerbers wesentlichen Unterlagen einzusehen und soll den Bewerber anhören.

§ 2

Aufgaben und Befugnisse

§ 2 Aufgaben und Befugnisse(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, 1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen,2. nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters zu gewähren sowie Auskünfte und analoge Auszüge daraus zu erteilen,3. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,4. weitere Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, soweit er durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt wird, und5. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger für das Vermessungswesen aufzutreten. (2) Auf die Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sachkundig ist. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.

§ 23

Rechtsvorschriften

§ 23 RechtsvorschriftenDas für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung: 1. das Verfahren der Bestellung und Vereidigung, insbesondere Einzelheiten über die Feststellung des Bedarfs an Leistungen der Liegenschaftsvermessung, die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern, die Aufgaben des Anhörungsausschusses, die abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung,2. die Berufsausübung, insbesondere Einzelheiten zur Geschäftsstelle, zur Amts-, Akten- und Siegelführung, zur Beurkundungsbefugnis, zur Ausführung von Vermessungsarbeiten, zur Einhaltung von nach Vermessungsarten bestimmten Regelbearbeitungsfristen, zum Ausschluss der Amtstätigkeit und der Enthaltung bei Befangenheit, zur Beschäftigung von Hilfs- und Fachkräften und ihrer Mitwirkung an den Aufgaben, zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften, zur Vertretung, zur Prüfung der Berufsausübung, zur Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Bestellung, zu Übersichten über die Berufstätigkeit,3. die Kosten für die Tätigkeit, insbesondere die kostenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Tatbestände, bei deren Vorliegen die Erhebung der Kosten wegen Unbilligkeit unterbleiben soll, und4. das Verfahren und Grundsätze zur Ahndung von Amtspflichtverletzungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu bestimmen.

§ 3

Amtsbezirk und Amtssitz

§ 3 Amtsbezirk und Amtssitz(1) Amtsbezirk des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. (2) Der Amtssitz eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat innerhalb des Amtsbezirks zu liegen. Eine Verlegung des Amtssitzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dem Antrag auf Verlegung ist nicht zu entsprechen, wenn die Zuweisung des beantragten Amtssitzes den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens widersprechen würde.

§ 4

Geschäftsstelle und Dienstsiegel

§ 4 Geschäftsstelle und Dienstsiegel(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sein Amt nur von seinem Amtssitz aus wahrnehmen. Er darf weder Zweigstellen einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. (2) An seinem Amtssitz hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine Geschäftsstelle einzurichten. Sie muss so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich ist. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann an seiner Geschäftsstelle ein Schild mit dem Wappen des Freistaats Thüringen anbringen. Darunter kann ein Schriftschild mit der Aufschrift "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur", seinem Namen und der Beifügung des akademischen Grades angebracht werden. (3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden, wenn sie eine gemeinsame Geschäftsstelle an einem Amtssitz einrichten und die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit sowie die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleiben (Arbeitsgemeinschaft). Die Arbeitsgemeinschaft kann gemeinsame Einrichtungen und Geräte halten. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, den Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Belange eines geordneten amtlichen Vermessungswesens der Bildung der Arbeitsgemeinschaft entgegenstehen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. (4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können für die Erledigung von großflächigen oder aufwändigen Vermessungsvorhaben projektbezogene Arbeitsgemeinschaften bilden, wenn die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit sowie die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleiben. Das Projekt ist der Aufsichtsbehörde darzulegen und die projektbezogene Arbeitsgemeinschaft von ihr genehmigen zu lassen. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Dienstsiegel.

§ 6

Geschäftsführung

§ 6 Geschäftsführung(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag eines Berechtigten tätig. Im Bereich seines Amtsbezirks ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alle Anträge anzunehmen und die beantragten Leistungen innerhalb der nach § 23 Nr. 2 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Regelbearbeitungsfristen durchzuführen, soweit sich nicht aus besonderen Bestimmungen Ausnahmen ergeben. Er darf Anträge nur dann ablehnen, wenn die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder die Antragserfüllung mit den sonstigen Amtspflichten nicht vereinbar ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist insbesondere bei den in § 3 des Beurkundungsgesetzes genannten Tatbeständen anzunehmen. (2) Soweit seine Aufgaben im Amtsbezirk nicht beeinträchtigt werden, darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch im übrigen Landesgebiet alle Aufgaben nach § 2 wahrnehmen. Ist für ihn absehbar, dass er Anträge außerhalb seines Amtsbezirks nicht innerhalb einer angemessenen Frist erledigen kann, so hat er den Antragsteller darauf hinzuweisen. Er kann solche Anträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ablehnen. (3) Er ist verpflichtet, seine Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der anerkannten technischen Regeln in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. (4) Soweit er die vermessungstechnische Ermittlung der Tatbestände für eine Beurkundung nicht selbst vorzunehmen hat, kann er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Fachkräfte mit abgeschlossener vermessungstechnischer Ausbildung zur Mitwirkung heranziehen, die von ihm auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden. Die Mitwirkung von Fachkräften ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die wirksame Aufsicht über die Fachkräfte ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur persönlich zu gewährleisten. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderer Arbeitsergebnisse verantwortlich und hat diese zu bescheinigen. Vorhandene Mängel in seinen Vermessungen und Vermessungsschriften hat er innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde auf eigene Kosten zu beheben, soweit er für sie verantwortlich ist. Hat eine andere Vermessungsstelle diese Mängel verursacht, gilt für sie Satz 2 entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Vermessungsergebnisse bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn es sich um umfangreiche Nacharbeiten handelt oder Verzögerungen in der Mängelbeseitigung nicht von der jeweiligen Vermessungsstelle zu vertreten sind; sie kann sie verkürzen, wenn es im Einzelfall geboten ist. (6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss für alle von ihm übernommenen und durchgeführten Arbeiten folgende Angaben anhand seiner Geschäftsunterlagen nachweisen können: 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers oder Auftraggebers,2. den Zahlungspflichtigen,3. die genaue Bezeichnung des Antrags oder Auftrags,4. den Tag der Annahme des Antrags oder Auftrags und5. den Eingang von Genehmigungen, Vollmachten und sonstigen für die Bearbeitung notwendigen Dokumenten. (7) Er hat für alle von ihm durchgeführten Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nachweise über die Ermittlung, Abrechnung und den Zahlungseingang der Vergütung zu führen. (8) Die Geschäftsunterlagen und die Nachweise nach den Absätzen 6 und 7 sind mindestens bis zum Ablauf des fünften auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

§ 7

Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermessungsbehörden

§ 7 Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermessungsbehörden(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei allen Vermessungsarbeiten darauf zu achten, dass seine Arbeit dem amtlichen Vermessungswesen dient und insbesondere zur Verbesserung und Erneuerung der Vermessungsgrundlagen beiträgt. (2) Er soll bei seinen Arbeiten anfallende Unterlagen, die für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVermGeoG von Bedeutung sind, der Aufsichtsbehörde anzeigen und auf Verlangen zur Auswertung vorlegen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in angemessener Frist einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 8

Kosten

§ 8 Kosten(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des § 23 Nr. 3 erlassenen Verwaltungskostenordnung. (2) Vorschriften, die eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung vorsehen, gelten nicht für Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

§ 11

Aufsicht

§ 11 Aufsicht(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium. Es kann die Zuständigkeit für Aufgaben der Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure durch Rechtsverordnung auf die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übertragen. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde. (2) Zur Durchführung der Aufsicht ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Bediensteten nach vorheriger Benachrichtigung während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie Einsicht in seine Akten und Bücher zu gewähren und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte und des Einsatzes der Fach- und Hilfskräfte sowie der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Mängel in der Berufsausübung, die zu Beanstandungen der Aufsichtsbehörde geführt haben, unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung von Prüfungsvermessungen ist er rechtzeitig zu unterrichten; er kann an ihnen beobachtend teilnehmen. (4) Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach, kann die Aufsichtsbehörde auf seine Kosten die Maßnahme selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme). In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist verkürzen oder verlängern. Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Leistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, geht der Kostenanspruch auf das Land über. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. (6) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Sie enthält Namen, Vornamen, Anschriften der Geschäftsstellen, Angaben zu den Amtsbezirken und Hinweise zu Arbeitsgemeinschaften. Die Liste wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht; das Gleiche gilt für Berichtigungen und Neufassungen.

§ 14

Voraussetzungen für die Bestellung

§ 14 Voraussetzungen für die Bestellung(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt einen Bewerber zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung mit Leistungen der Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG zu berücksichtigen.(2) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die vermessungstechnische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Beruf nach Absatz 3 Nr. 3 gezeigten Leistungen. (3) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer 1. das Abschlusszeugnis einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichgestellten Einrichtung in der Fachrichtung Vermessungswesen besitzt,2. die Befähigunga) zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oderb) zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat,3. nach dem Erwerb der Befähigunga) im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr oderb) im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens fünf Jahrebei einer Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG überwiegend mit Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll,4. den Beruf selbstständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann,5. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt und6. die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nachweist. (4) Nicht bestellt werden darf, wer 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,2.eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben und Befugnisse unvereinbar ist,3. in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist,4. ein besoldetes Amt inne hat oder5. sich weigert, den vorgeschriebenen Eid (§ 15 Abs. 4) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis (§ 15 Abs. 5) abzulegen. (5) Die nach Absatz 3 Nr. 5 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber 1. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt,2. hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für nationale Sicherheit, hauptamtlicher Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) oder der Politabteilungen der bewaffneten Organe, hauptamtlicher Parteisekretär der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertreter für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe oder Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen der SED oder der Kreiseinsatzleitungen der SED war; die Nichtgegebenheit der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit ist im Einzelfall widerlegbar,3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,4. als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,5. in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,6. es an der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen lässt oder seine Leistungen erheblich zu beanstanden sind und sich dies aus Tatsachen ergibt oder7. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

§ 16

Anhörungsausschuss

§ 16 Anhörungsausschuss(1) Der Anhörungsausschuss wird von der Aufsichtsbehörde berufen. Er besteht aus einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Aufsichtsbehörde als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern, und zwar 1. einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, der bei einer Kataster- und Vermessungsbehörde mit Aufgaben des Liegenschaftskatasters betraut sein soll, und2. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. (2) Der Vorsitzende, der Vertreter des Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren in den Anhörungsausschuss berufen. Die Berufung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt im Benehmen mit den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. (3) Der Anhörungsausschuss prüft die Eignung des Bewerbers für das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und gibt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme ab. Er ist berechtigt, alle für die Beurteilung des Bewerbers wesentlichen Unterlagen einzusehen und soll den Bewerber anhören.

§ 19

Entlassung aus dem Amt

§ 19 Entlassung aus dem Amt(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist aus seinem Amt zu entlassen, wenn 1. seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,2. eine der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder entfallen ist,3. ein Grund vorliegt, nach dem der Bewerber nach § 14 Abs. 4 nicht hätte bestellt werden dürfen oder4. er sich einer groben Verfehlung gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann aus seinem Amt entlassen werden, wenn 1. er in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,2. ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers anhängig ist,3. ein Verfahren wegen einer Straftat unter Anordnung von Untersuchungshaft anhängig ist,4. er sich wiederholter Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat oder5. er sein Amt länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Sofern absehbar ist, dass die Umstände, die nach Satz 1 zu einer Entlassung aus dem Amt führen können, vorübergehender Natur sind oder sein können, kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur vorläufig seines Dienstes enthoben werden. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich bei einer Amtsentlassung oder während einer vorläufigen Dienstenthebung jeder öffentlichen Leistung zu enthalten.

§ 2

Aufgaben und Befugnisse

§ 2 Aufgaben und Befugnisse(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, 1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen,2. nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters zu gewähren sowie Auskünfte und analoge Auszüge daraus zu erteilen,3. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,4. Bescheinigungen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens auszustellen,5. weitere Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, soweit er durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt wird, und6. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger für das Vermessungs- und Geoinformationswesen aufzutreten. (2) Auf die Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungs- und Geoinformationswesens wahrnehmen, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sachkundig ist; das gilt auch für sein Auftreten als Sachverständiger. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.

§ 23

Verordnungsermächtigungen

§ 23 VerordnungsermächtigungenDas für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung: 1. das Verfahren der Bestellung und Vereidigung, insbesondere Einzelheiten über die Feststellung des Bedarfs an Leistungen der Liegenschaftsvermessung, die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern, die Aufgaben des Anhörungsausschusses, die abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung,2. die Berufsausübung, insbesondere Einzelheiten zur Geschäftsstelle, zur Amts-, Akten- und Siegelführung, zur Beurkundungsbefugnis, zur Ausführung von Vermessungsarbeiten, zur Einhaltung von nach Vermessungsarten bestimmten Regelbearbeitungsfristen, zum Ausschluss der Amtstätigkeit und der Enthaltung bei Befangenheit, zur Beschäftigung von Hilfs- und Fachkräften und ihrer Mitwirkung an den Aufgaben, zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften, zur Vertretung, zur Prüfung der Berufsausübung, zur Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Bestellung, zu Übersichten über die Berufstätigkeit,3. die Kosten für die Tätigkeit, insbesondere die kostenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Tatbestände, bei deren Vorliegen die Erhebung der Kosten wegen Unbilligkeit unterbleiben soll, und4. das Verfahren und Grundsätze zur Ahndung von Amtspflichtverletzungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu bestimmen.

§ 5

Allgemeine Amtspflichten

§ 5 Allgemeine Amtspflichten(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich und selbstständig auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten getreu seinem Eid unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig auszuüben. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Amt erfordern. Er darf keine Bindungen eingehen, die ihn in der Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten beeinträchtigen könnten. (2) Er hat die Antragsteller und Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Er darf im Zusammenhang mit öffentlichen Leistungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Werbung ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur erlaubt, soweit sie die Öffentlichkeit in Form, Inhalt und Umfang sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Antrags im Einzelfall gerichtet ist. (3) Über die ihm bei seiner Amtsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Verschwiegenheit zu bewahren. Die Schweigepflicht bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung erlischt. Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die bei ihm Beschäftigten zur Verschwiegenheit nachweislich zu verpflichten. Die Schweigepflicht muss beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiter gelten. (5) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können von der Schweigepflicht nach den Absätzen 3 und 4 entbinden, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

§ 6

Geschäftsführung

§ 6 Geschäftsführung(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag eines Berechtigten tätig. Im Bereich seines Amtsbezirks ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alle Anträge anzunehmen und die beantragten Leistungen innerhalb der nach § 23 Nr. 2 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Regelbearbeitungsfristen durchzuführen, soweit sich nicht aus besonderen Bestimmungen Ausnahmen ergeben. Er darf Anträge nur dann ablehnen, wenn die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder die Antragserfüllung mit den sonstigen Amtspflichten nicht vereinbar ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist insbesondere bei den in § 3 des Beurkundungsgesetzes genannten Tatbeständen anzunehmen. (2) Soweit seine Aufgaben im Amtsbezirk nicht beeinträchtigt werden, darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch im übrigen Landesgebiet alle Aufgaben nach § 2 wahrnehmen. Ist für ihn absehbar, dass er Anträge außerhalb seines Amtsbezirks nicht innerhalb der jeweiligen Regelbearbeitungsfristen erledigen kann, so hat er den Antragsteller darauf hinzuweisen. Er kann solche Anträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ablehnen. (3) Er ist verpflichtet, seine Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der anerkannten technischen Regeln in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. (4) Soweit er die vermessungstechnische Ermittlung der Tatbestände für eine Beurkundung nicht selbst vorzunehmen hat, kann er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Fachkräfte mit abgeschlossener vermessungstechnischer Ausbildung zur Mitwirkung heranziehen, die von ihm auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden. Die Mitwirkung von Fachkräften ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die wirksame Aufsicht über die Fachkräfte ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur persönlich zu gewährleisten. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderer Arbeitsergebnisse verantwortlich und hat diese zu bescheinigen. Vorhandene Mängel in seinen Vermessungen und Vermessungsschriften hat er innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde auf eigene Kosten zu beheben, soweit er für sie verantwortlich ist. Hat eine andere Vermessungsstelle diese Mängel verursacht, gilt für sie Satz 2 entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Vermessungsergebnisse bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn es sich um umfangreiche Nacharbeiten handelt oder Verzögerungen in der Mängelbeseitigung nicht von der jeweiligen Vermessungsstelle zu vertreten sind; sie kann sie verkürzen, wenn es im Einzelfall geboten ist. (6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss für alle von ihm übernommenen und durchgeführten Arbeiten folgende Angaben anhand seiner Geschäftsunterlagen nachweisen können: 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers oder Auftraggebers,2. den Zahlungspflichtigen,3. die genaue Bezeichnung des Antrags oder Auftrags,4. den Tag der Annahme des Antrags oder Auftrags und5. den Eingang von Genehmigungen, Vollmachten und sonstigen für die Bearbeitung notwendigen Dokumenten. (7) Er hat für alle von ihm durchgeführten Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nachweise über die Ermittlung, Abrechnung und den Zahlungseingang der Vergütung zu führen. (8) Die Geschäftsunterlagen und die Nachweise nach den Absätzen 6 und 7 sind mindestens bis zum Ablauf des fünften auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

§ 8

Verwaltungskosten

§ 8 Verwaltungskosten(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine öffentlichen Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des § 23 Nr. 3 erlassenen Verwaltungskostenordnung. (2) Bestimmungen, die eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung vorsehen, gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 2 Satz 2 ThürVermGeoG nicht für öffentliche Leistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" ohne oder in Verbindung mit dem Zusatz nach § 17 Abs. 2 unbefugt führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von fünfhundert Euro bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

§ 14

Voraussetzungen für die Bestellung

§ 14 Voraussetzungen für die Bestellung(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt einen Bewerber zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung mit Leistungen der Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG zu berücksichtigen.(2) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung. (3) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer 1. den Bachelorgrad „Bachelor of Engineering“ oder „Bachelor of Science“, den Mastergrad „Master of Engineering“ oder „Master of Science“ oder den Abschluss als Diplomingenieur in dem Fachgebiet Geodäsie oder Geoinformation oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt,2. die Befähigunga) zum höheren technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Bestehen der Laufbahnprüfung,b) zum höheren technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Anerkennung nach dem Thüringer Laufbahngesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung,c) zum gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Bestehen der Laufbahnprüfung oderd) zum gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Anerkennung nach dem Thüringer Laufbahngesetzerworben hat.3. nach dem Erwerb der Befähigunga) im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr,b) im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens zwei Jahre,c) im Fall der Nummer 2 Buchst. c mindestens fünf Jahre oderd) im Fall der Nummer 2 Buchst. d mindestens sechs Jahrebei einer Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG überwiegend mit Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll,4. den Beruf selbstständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann,5. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt und6. die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nachweist. (4) Nicht bestellt werden darf, wer 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,2.eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben und Befugnisse unvereinbar ist,3. in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist,4. ein besoldetes Amt inne hat oder5. sich weigert, den vorgeschriebenen Eid (§ 15 Abs. 4) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis (§ 15 Abs. 5) abzulegen. (5) Die nach Absatz 3 Nr. 5 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber 1. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt,2. hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für nationale Sicherheit, hauptamtlicher Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) oder der Politabteilungen der bewaffneten Organe, hauptamtlicher Parteisekretär der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertreter für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe oder Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen der SED oder der Kreiseinsatzleitungen der SED war; die Nichtgegebenheit der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit ist im Einzelfall widerlegbar,3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,4. als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,5. in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,6. es an der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen lässt oder seine Leistungen erheblich zu beanstanden sind und sich dies aus Tatsachen ergibt oder7. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

§ 16

Anhörungsausschuss

§ 16 Anhörungsausschuss(1) Der Anhörungsausschuss wird von der Aufsichtsbehörde berufen. Er besteht aus einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Aufsichtsbehörde als Vorsitzendem, der von einem Beamten der Aufsichtsbehörde der gleichen Laufbahn im Abwesenheitsfall vertreten wird, und zwei weiteren Mitgliedern, und zwar 1. einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, der bei einer Kataster- und Vermessungsbehörde mit Aufgaben des Liegenschaftskatasters betraut sein soll, und2. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Weiterhin verfügt der Anhörungsausschuss über einen Beisitzer aus der Aufsichtsbehörde als Protokollführer ohne Stimmrecht, der von einem Bediensteten der Aufsichtsbehörde im Abwesenheitsfall vertreten wird. (2) Der Vorsitzende, der Vertreter des Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und die sie jeweils im Abwesenheitsfall vertretende Person, die jeweils den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 genügen muss, werden für die Dauer von fünf Jahren in den Anhörungsausschuss berufen. Die Berufung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt im Benehmen mit den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. (3) Der Anhörungsausschuss prüft die Eignung des Bewerbers für das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und gibt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme ab. Er ist berechtigt, alle für die Beurteilung des Bewerbers wesentlichen Unterlagen einzusehen und soll den Bewerber anhören.

§ 2

Aufgaben und Befugnisse

§ 2 Aufgaben und Befugnisse(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, 1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen,2. nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters zu gewähren sowie Auskünfte und analoge Auszüge daraus zu erteilen,3. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,4. Bescheinigungen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens auszustellen,5. weitere Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, soweit er durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt wird, und6. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger für das Vermessungs- und Geoinformationswesen aufzutreten. (2) Auf die Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungs- und Geoinformationswesens wahrnehmen, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sachkundig ist; das gilt auch für sein Auftreten als Sachverständiger. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 24 Übergangsbestimmungen(1) Die nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als zugelassen. Sie führen die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie der Bestimmungen zu den Amtsbezirken und zur Führung des Wappens des Freistaats Thüringen entsprechend. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur behält den bisherigen Sitz seiner Geschäftsstelle. Eine Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Bisher zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren kann bis zum 31. Dezember 2005 auf Antrag eine Bestellungsurkunde nach den Maßgaben dieses Gesetzes mit der Zuweisung eines Amtsbezirks erteilt werden. In der auszustellenden Urkunde kann eine Zusicherung über die Bestellung eines Nachfolgers im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 erfolgen. Der Nachfolger hat die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu erfüllen; die in § 14 Abs. 4 genannten Versagungsgründe dürfen nicht vorliegen. (3) Für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Katasterämtern oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beantragt wurden, finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

§ 7

Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermessungsbehörden

§ 7 Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermessungsbehörden(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei allen Vermessungsarbeiten darauf zu achten, dass seine Arbeit dem amtlichen Vermessungswesen dient und insbesondere zur Verbesserung und Erneuerung der Vermessungsgrundlagen beiträgt. (2) Er soll bei seinen Arbeiten anfallende Unterlagen, die für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVermGeoG von Bedeutung sind, der Aufsichtsbehörde anzeigen und auf Verlangen zur Auswertung vorlegen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in angemessener Frist einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 10

Vertretung

§ 10 Vertretung(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für seine Vertretung durch einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu sorgen, wenn er länger als drei Wochen an der Ausübung seines Berufs gehindert ist oder sich länger als drei Wochen von seinem Amtssitz entfernen will. Die Vertretung erfolgt am Amtssitz des zu Vertretenden; sie ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. (2) Bis zur Dauer von drei Monaten überträgt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einvernehmlich die Vertretung einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Kann ein Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Überschreitet die Abwesenheit drei Monate, so ist die Bestellung einer Vertretung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. (3) Sorgt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht selbst für seine Vertretung (Absatz 1) oder unterlässt er es, einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 zu stellen, so kann die Aufsichtsbehörde eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Der Vertreter muss selbst Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein oder die Bestellungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 erfüllen. (4) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Bestellung als Vertreter kann widerrufen werden. (5) Für Arbeitsgemeinschaften kann die Aufsichtsbehörde eine gegenseitige Vertretung als ständige Vertretung zulassen.

§ 12

Verletzung der Amtspflichten

§ 12 Verletzung der Amtspflichten(1) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten, insbesondere die im Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes genannten Pflichten, verletzt, begeht ein Dienstvergehen. (2) Als Disziplinarmaßnahmen sind der Verweis, die Geldbuße bis zu einer Höhe von Zwanzigtausend Euro und die Entlassung aus dem Amt zulässig. Die Disziplinarmaßnahmen werden durch Verfügung der Aufsichtsbehörde verhängt. Bei der Bemessung soll vorrangig berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Pflichten verletzt und das Vertrauen der Allgemeinheit und der Beteiligten enttäuscht hat; seine gesamte bisherige Tätigkeit und persönlichen Umstände sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen, die keine oder keine vorläufige Amtsenthebung rechtfertigen, nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtverletzung begangen wurde.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" ohne oder in Verbindung mit dem Zusatz nach § 17 Abs. 2 unbefugt führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von fünfhundert Euro bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

§ 15

Bestellungsverfahren

§ 15 Bestellungsverfahren(1) Ist ein Bedarf nach § 14 Abs. 1 gegeben, so ist vor der Bestellung der Anhörungsausschuss (§ 16) zu hören. (2) Die Aufsichtsbehörde legt den Amtsbezirk und den Amtssitz, von dem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus tätig werden wird, fest. Dabei ist insbesondere auf die gleichmäßige und flächendeckende Verteilung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Landesgebiet zu achten. (3) Über die Bestellung wird eine Urkunde erteilt. Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Bestellung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Daneben dürfen Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamtentätigkeit hinweisen, nicht geführt werden. (4) Der Bewerber hat vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (5) Lehnt ein Bewerber aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebrauchen. (6) Die Bestellung kann aus besonderem Grund befristet werden. Sie ist regelmäßig bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bewerber sein 68. Lebensjahr vollendet hat, zu befristen. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde in besonderen Fällen eine Verlängerung zulassen.

§ 17

Erlöschen des Amtes

§ 17 Erlöschen des Amtes(1) Die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erlischt 1. durch eigenen Antrag (§ 18),2. mit Entlassung aus dem Amt (§ 19),3. durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,4. mit der Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in einem anderen Bundesland,5. durch Fristablauf oder6. mit dem Tod. (2) Mit dem Erlöschen der Bestellung nach Absatz 1 erlischt die Befugnis, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der um Entlassung aus dem Amt ersucht oder dessen Bestellung durch Fristablauf erlischt, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" oder "i.R." zu führen.

§ 18

Erlöschen des Amtes auf eigenen Antrag

§ 18 Erlöschen des Amtes auf eigenen AntragDer Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Antrag ist schriftlich an die Aufsichtsbehörde zu richten. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sofern eine ordnungsgemäße Abwicklung der noch vorliegenden Anträge gewährleistet ist.

§ 19

Entlassung aus dem Amt

§ 19 Entlassung aus dem Amt(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist aus seinem Amt zu entlassen, wenn 1. seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,2. eine der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder entfallen ist,3. ein Grund vorliegt, nach dem der Bewerber nach § 14 Abs. 4 nicht hätte bestellt werden dürfen oder4. er sich einer groben Verfehlung gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann aus seinem Amt entlassen werden, wenn 1. er in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,2. ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers anhängig ist,3. ein Verfahren wegen einer Straftat unter Anordnung von Untersuchungshaft anhängig ist,4. er sich wiederholter Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat oder5. er sein Amt länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Sofern absehbar ist, dass die Umstände, die nach Satz 1 zu einer Entlassung aus dem Amt führen können, vorübergehender Natur sind oder sein können, kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur vorläufig seines Dienstes enthoben werden. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich bei einer Amtsentlassung oder während einer vorläufigen Dienstenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten.

§ 20

Amtsverwalter

§ 20 Amtsverwalter(1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die Aufsichtsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder in Ausnahmefällen einer anderen Person, die die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erfüllt, als Amtsverwalter übertragen. Wurde der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur vorläufig seines Dienstes enthoben und ist kein Vertreter nach § 10 bestellt, kann der Amtsverwalter zur Fortführung der Geschäfte bestimmt werden; in diesem Fall gelten die Absätze 4, 6 und 7 entsprechend. (2) Der Auftrag zur Geschäftsabwicklung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Er kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. (3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag zur Geschäftsabwicklung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. (4) Für den Amtsverwalter gilt dieses Gesetz entsprechend, auch wenn er nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist. (5) Der Amtsverwalter hat die Anträge zu erledigen, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erteilt wurden. Er darf keine neuen Anträge annehmen. (6) Der Amtsverwalter hat seiner Unterschrift den Zusatz "Amtsverwalter" beizufügen und das Dienstsiegel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Amt erloschen ist, zu gebrauchen. (7) Dem Amtsverwalter stehen die Kostenforderungen zu, die nach der Übernahme der Amtsführung fällig werden. Er muss sich jedoch im Verhältnis zum Antragsteller die vor seiner Beauftragung gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Soweit Kostenforderungen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, ist er berechtigt, diese geltend zu machen.

§ 21

Beteiligung der Berufsvertretungen

§ 21 Beteiligung der BerufsvertretungenDie von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gebildeten Berufsvertretungen sind von der Aufsichtsbehörde bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen ihrer Rechtsverhältnisse und des Kostenwesens in geeigneter Weise zu beteiligen.

§ 22

Tätigwerden Öffentlich bestellter

§ 22 Tätigwerden Öffentlich bestellterVermessungsingenieure anderer Bundesländer Die Aufsichtsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der in einem anderen Land zugelassen oder bestellt ist, bei Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Erledigung einzelner Aufträge gestatten, wenn die Vermessungen auf das Landesgebiet Thüringens übergreifen.

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 24 Übergangsbestimmungen(1) Die nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als zugelassen. Sie führen die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie der Bestimmungen zu den Amtsbezirken und zur Führung des Wappens des Freistaats Thüringen entsprechend. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur behält den bisherigen Sitz seiner Geschäftsstelle. Eine Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Bisher zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren kann bis zum 31. Dezember 2005 auf Antrag eine Bestellungsurkunde nach den Maßgaben dieses Gesetzes mit der Zuweisung eines Amtsbezirks erteilt werden. In der auszustellenden Urkunde kann eine Zusicherung über die Bestellung eines Nachfolgers im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 erfolgen. Der Nachfolger hat die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 zu erfüllen; die in § 14 Abs. 4 genannten Versagungsgründe dürfen nicht vorliegen. (3) Für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Katasterämtern oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beantragt wurden, finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

§ 25

Gleichstellungsbestimmung

§ 25 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

Allgemeine Amtspflichten

§ 5 Allgemeine Amtspflichten(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich und selbstständig auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten getreu seinem Eid unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig auszuüben. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Amt erfordern. Er darf keine Bindungen eingehen, die ihn in persönliche, rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeiten führen und damit die Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten beeinträchtigen könnten. (2) Er hat die Antragsteller und Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren und keine Werbung durchführen. Eine die Allgemeinheit aufklärende Information über das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und die Anschrift seiner Geschäftsstelle sowie eine sachliche Aufzählung des Leistungsprofils sind zulässig. (3) Über die ihm bei seiner Amtsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Verschwiegenheit zu bewahren. Die Schweigepflicht bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung erlischt. Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die bei ihm Beschäftigten zur Verschwiegenheit nachweislich zu verpflichten. Die Schweigepflicht muss beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiter gelten. (5) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können von der Schweigepflicht nach den Absätzen 3 und 4 entbinden, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

§ 9

Haftung

§ 9 Haftung(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben, ausreichend zu versichern. Das Land haftet nicht an seiner Stelle. (2) Bei seiner Vertretung haftet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben dem Vertreter als Gesamtschuldner.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.