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title: "Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 Vom 4. September 2002"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-OddsetGemStVtrGTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:40:49+00:00"
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# Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 Vom 4. September 2002

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 04.09.2002
*Fundstelle:* GVBl. 2002, 305


### § 1 — Höhe der Mittel und Mittelempfänger

§ 1 Höhe der Mittel und Mittelempfänger(1) Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 bis einschließlich des Veranstaltungsjahres 2006 werden von den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2001 übersteigenden Gesamtsumme und von den übrigen Ländern jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2003 übersteigenden Gesamtsumme der in dem jeweiligen Land erzielten Wetteinsätze aus den Oddset-Sportwetten des jeweiligen Veranstaltungsjahres (Überschussbetrag) für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 verwendet. Die Ergebnisse des jeweils maßgeblichen Veranstaltungsjahres 2001 oder 2003 in den einzelnen Ländern werden wie folgt festgestellt: Baden-Württemberg 66942000,00 EUR, Bayern 75457335,00 EUR, Berlin 15617440,00 EUR, Brandenburg 7124875,00 EUR, Bremen 4445877,00 EUR, Hamburg 15191542,00 EUR, Hessen 39362530,00 EUR, Mecklenburg-Vorpommern 3991510,00 EUR, Niedersachsen 37098997,00 EUR, Nordrhein-Westfalen 121150984,00 EUR, Rheinland-Pfalz 26024381,00 EUR, Saarland 6312629,00 EUR, Sachsen 10850865,00 EUR, Sachsen-Anhalt 7774814,00 EUR, Schleswig-Holstein 16532257,00 EUR, Thüringen 5447224,00 EUR. (2) Der Deutsche Fußballbund (im Folgenden: "DFB" genannt) wird als Empfänger der Mittel nach Absatz 1 bestimmt.(3) Für die Veranstaltungsjahre 2002, 2003 und 2004 wird jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der auf den DFB entfallende Überschussbetrag dem DFB zur Verfügung gestellt. Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 erfolgt in jedem Land bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Kalendermonats eine quartalsweise Auszahlung, wobei für die ersten drei Quartale der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 jeweils ein auf der Grundlage der sich aus der Gegenüberstellung von 25 v.H. des nach Absatz 1 Satz 2 festgestellten Ergebnisses mit der in diesem Quartal tatsächlich erzielten Gesamtsumme der Wetteinsätze ergebender Abschlag gewährt wird. Für das jeweilige vierte Quartal der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 wird bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres eine auf das jeweilige Veranstaltungsjahr bezogene Gesamtabrechnung des auf den DFB als Mittelempfänger tatsächlich entfallenden Überschussbetrages vorgenommen. Im Übrigen bleibt es den Ländern vorbehalten, das Verfahren für die Auszahlung des Überschussbetrages festzulegen.(4) Sofern die dem DFB zur Verfügung gestellten Mittel nicht unmittelbar nach Mittelzufluss für Verwendungszwecke nach § 2 eingesetzt werden, sind die Mittel vom DFB verzinslich anzulegen.

### § 2 — Verwendung der Mittel

§ 2 Verwendung der Mittel(1) Der DFB hat die nach § 1 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie die nach § 1 Abs. 4 anfallenden Zinserträge ausschließlich für gemeinnützige, mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehende Maßnahmen und Veranstaltungen zu verwenden, insbesondere Talentförderung, Familiensporttage, kulturelle Rahmenprogramme, völkerverbindende Projekte und Vorhaben im Bereich des Breiten-, Jugend- und Behindertensports. (2) Bei der Verwendung der Mittel ist auf eine ausgewogene regionale Verteilung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Veranstaltungen hinzuwirken.

### § 3 — Verwendungsnachweise und Rechnungsprüfung

§ 3 Verwendungsnachweise und Rechnungsprüfung(1) Über die Verwendung der Mittel sind durch den DFB allen Ländern mit Geltung ab dem Jahr 2002 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres Verwendungsnachweise über die in dem jeweiligen Kalenderjahr mit diesen Mitteln in allen Ländern finanzierten und abgeschlossenen Maßnahmen und Veranstaltungen vorzulegen. Bis zum 30. Juni 2007 ist durch den DFB den Ländern ein Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen. Der jeweilige Verwendungsnachweis hat mindestens die Höhe der jeweiligen Mittelvergabe und ihre Zweckbestimmung sowie die regionale Verteilung zu enthalten.(2) Die Rechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Verwendung der dem DFB nach § 1 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie der nach § 1 Abs. 4 anfallenden Zinserträge in entsprechender Anwendung der landesrechtlichen Regelungen über Zuwendungen zu prüfen.

### § 4 — Schlussbestimmungen

§ 4 SchlussbestimmungenSofern die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 nicht stattfindet, entfällt die Verpflichtung zur Fortzahlung der Überschussbeträge. In diesem Fall sind die bis zum Zeitpunkt der sich darauf beziehenden Feststellung durch die FIFA nicht verbrauchten Mittel, einschließlich etwaiger bis dahin angefallener Zinserträge, vom DFB zu erstatten.

### § 5 — Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 5 Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft; er endet vorzeitig, sobald die Gesamtsumme der Zuweisungen an den DFB 130 Mio. EUR erreicht. Die durch die aufgehobenen Bestimmungen eingetretenen Rechtswirkungen werden nicht berührt; für die Abwicklung der Rechtsverhältnisse nach diesem Staatsvertrag sind die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

### Eingangsformel OddsetGemStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem am 13. Juni 2002 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 5 Abs. 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

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— Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 Vom 4. September 2002
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-OddsetGemStVtrGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
