Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV) Vom 2. Mai 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 02.05.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 517
Aufgrund des § 53 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Gebühren
§ 1 GebührenDie Gebühr beträgt für1. die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 1 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro,2. die Sicherstellung nach § 22 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro,3. die Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung nach § 24 OBG 35,00 bis 1.500,00 Euro,4. die Anzeige einer Veranstaltung nach § 42 Abs. 1 OBG gebührenfrei,5. die Erteilung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung nach § 42 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro,6. die Erteilung einer Erlaubnis für eine motorsportliche Veranstaltung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 OBG 50,00 bis 2.500,00 Euro,7. die Erteilung einer Erlaubnis zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, an der mehr als eintausend Besuchende zugleich zugelassen werden sollen, nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 OBG 50,00 bis 2.500 Euro,8. Versagung einer Erlaubnis nach § 42 Abs. 4 OBG 50,00 bis 2.500,00 Euro,9. Anordnungen im Einzelfall zur Gefahrenabwehr für Vergnügungen, nach § 42 Abs. 5 S. 1 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro und10. die Untersagung einer Veranstaltung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 OBG 50,00 bis 2.500,00 Euro.Für öffentliche Leistungen im Rahmen ordnungsbehördlicher Maßnahmen, die nicht von den Gebühren nach Satz 1 erfasst sind, werden Gebühren nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Auslagen
§ 2 Auslagen§ 11 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend. Die Erhebung und die Höhe der Auslagen bestimmen sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen vom 2. Mai 1994 (GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 497), außer Kraft.
Gebühren
§ 1 Gebühren(1) Die Gebühr beträgt für die 1. unmittelbare Ausführung einer Maßnahme(§ 12 Abs. 1 Satz 1 OBG) 15 bis 1000 Euro2. Sicherstellung(§ 22 OBG) 15 bis 1000 Euro3. Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung(§ 24 OBG) 25 bis 1000 Euro Im übrigen werden Gebühren nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (2) Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen.
Aufgrund des § 53 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
Auslagen
§ 2 AuslagenAuslagen sind unabhängig von den Gebühren nach § 1 in voller Höhe zu erheben. § 11 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung findet Anwendung.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.