Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Nordhausen (ThürErprobFHNVO) Vom 6. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 06.11.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 195
Organe der zentralen Ebene
§ 1 Organe der zentralen Ebene(1) Mit dem Ziel, die Entscheidungsfähigkeit zu verbessern und Entscheidungsprozesse innerhalb der Hochschule zu beschleunigen, wird an der Fachhochschule Nordhausen abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 Satz 1 ThürHG sowie § 33 Abs. 1 und 3 ThürHG neben dem Präsidium als einziges Organ auf der zentralen Ebene ein Rat der Hochschule nach den Regelungen der Absätze 2 bis 9 und des § 2 eingesetzt.(2) Der Rat der Hochschule ist das zentrale Kollegialorgan der Hochschule; er berät über die Profilbildung der Hochschule und über die Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Präsidenten sowie des Kanzlers nach Maßgabe des § 2,2. Bestätigung der Vizepräsidenten, Erteilung des Einvernehmens bei Abbestellung der Vizepräsidenten durch den Präsidenten nach Maßgabe des § 2,3. Stellungnahme zu Anträgen nach § 4 ThürHG,4. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums und Stellungnahme zu diesem,5. Beschlussfassung über die Bestätigung der Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung,6. im Einvernehmen mit dem Präsidium die Bestimmung der Stelle, die die Rechnung über das Körperschaftsvermögen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürHG zu prüfen hat,7. Erteilung der Entlastung über den Rechnungsabschluss nach § 14 Abs. 4 Satz 3 ThürHG,8. Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,9. Entscheidungen nach § 30 Satz 5 ThürHG,10.Entscheidungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 ThürHG,11.Abgabe von Stellungnahmen vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium,12.Abgabe von Stellungnahmen zu wirtschaftlichen Betätigungen der Hochschule nach § 15 ThürHG,13.Beschlussfassung über die Grundordnung und die Wahlordnung sowie über andere Satzungen, soweit die Grundordnung nichts anderes bestimmt,14.Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Selbstverwaltungseinheiten,15. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche; das Recht zur Stellungnahme kann im Einzelfall auf einen Berufungsbeauftragten, der unmittelbar dem Präsidenten berichtet und der vom Rat der Hochschule zu einem Überblicksbericht aufgefordert werden kann, übertragen werden; näheres ist in der Grundordnung zu regeln,16.Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor",17.Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sowie ihrer Stellvertreterin auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen,18.Wahl der anderen Beauftragten der Hochschule,19.Stellungnahme zur Gebührenordnung,20.Verleihung akademischer Ehrungen,21.Beschlussfassung über die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen Präsidium und Selbstverwaltungseinheiten bestehen, und22.Beschlussfassung über die Vertreter des Rates der Hochschule im Auswahlgremium und Bestätigung der Liste nach Absatz 5. Der Rat der Hochschule kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidenten Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen. Er kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen. (3) Das Präsidium der Hochschule hat die Entscheidungen, Beschlüsse und Stellungnahmen des Rates der Hochschule nach Absatz 2 zu würdigen und bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht das Präsidium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Rates der Hochschule ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Rat der Hochschule substantiiert zu begründen. Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 13, 14 und 21 sind für das Präsidium bindend. (4) Dem Rat der Hochschule gehören als grundsätzlich stimmberechtigte Mitglieder an: 1. der Präsident als Vorsitzender,2. sechs gewählte Vertreter der Professoren,3. drei gewählte Vertreter der Studierenden,4. drei gewählte Vertreter der Mitarbeiter,5. vier externe, mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium angehören. Eine Stimmrechtsübertragung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Jedem Mitglied kann nur eine Stimme aus der eigenen Mitgliedsgruppe übertragen werden. Das Stimmrecht kann nicht für die Feststellung der Beschlussfähigkeit übertragen werden. (5) Zur Auswahl der externen Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5, je ein Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des bisherigen Rates der Hochschule mit jeweils einer Stimme sowie ein Vertreter des Landes mit drei Stimmen angehören; die Vertreter der Gruppen im Auswahlgremium werden jeweils von den Mitgliedern der Gruppe gewählt, der sie angehören; die Vorschläge der Gruppen zur Auswahl der externen Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 sind Empfehlungen für das Auswahlgremium. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über die Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils zwei Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Rates der Hochschule nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft im Rat der Hochschule gelten für die Auswahl des nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend. (6) Der Kanzler, die Vizepräsidenten und die Dekane gehören dem Rat der Hochschule mit Rede- und Antragsrecht an. (7) Dem Rat der Hochschule gehören mit Rederecht an: 1. die Gleichstellungsbeauftragte,2. der Vorsitzende des Studentenrats,3. der Vorsitzende des Personalrats. (8) Der Präsident wird als Vorsitzender des Rates der Hochschule im Falle der Verhinderung von einem Mitglied des Präsidiums, das auch das Stimmrecht des Präsidenten ausübt, vertreten. (9) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Hochschule haben einfaches Stimmrecht. Abweichend von Satz 1 haben 1. bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 12 und 22 die externen Mitglieder doppeltes Stimmrecht,2. bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 13 bis 21 die gewählten Vertreter der Professoren doppeltes Stimmrecht,3. bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 12 und 22 der Präsident kein Stimmrecht. (10) Die Amtszeit beträgt 1. für die Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 ein Jahr und2. für die Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 drei Jahre. (11) Mindestens in einer Sitzung pro Semester soll der Rat der Hochschule die strategische Entwicklung der Hochschule behandeln. Zu dieser Sitzung berichtet das Präsidium über die geplante Weiterentwicklung der Hochschule. Die Fachbereiche berichten über die geplante Weiterentwicklung der Fachbereiche und die geplanten Gebiete bei Neuausschreibungen.
Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers, Bestellung des Vizepräsidenten, Wahl der ...
§ 2 Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers, Bestellung des Vizepräsidenten, Wahl der studentischen Vertreter in den Gremien(1) Aufgrund der Einrichtung des Rates der Hochschule nach § 1 sind der Präsident und der Kanzler abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 ThürHG entsprechend den nachfolgenden Regelungen zu wählen und abzuwählen sowie die Vizepräsidenten abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürHG zu bestellen und abzubestellen. (2) Der Präsident wird vom Rat der Hochschule mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder auf der Grundlage von Vorschlägen einer Findungskommission gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl setzt der Rat der Hochschule eine Findungskommission ein, der zwei Mitglieder der Gruppe der Professoren und jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und der Mitarbeiter der Hochschule sowie der externen Mitglieder angehören. Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll mehrere, in der Regel drei geeignete Bewerber, enthalten. Näheres zu Satz 2 regelt die Grundordnung. (3) Der Kanzler wird vom Rat der Hochschule auf Vorschlag des Präsidenten mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt. (4) Der Präsident oder der Kanzler können aus wichtigem Grund auf Antrag der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Hochschule abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf in zwei Abstimmungen jeweils der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Hochschule. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens regelt die Grundordnung. (5) Die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten bestellt und vom Rat der Hochschule mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder bestätigt. Der Präsident kann Vizepräsidenten im Einvernehmen mit dem Rat der Hochschule abbestellen. (6) Die Wahlordnung kann für die Wahlen der Vertreter der Studierenden in den Gremien eine Verhältniswahl (Listenwahl) vorsehen.
Übergangsbestimmungen
§ 4 Übergangsbestimmungen(1) Die Grundordnung der Fachhochschule Nordhausen vom 13. November 2007 (ABl. TKM Nr. 12 S. 299) ist bis zum Ablauf des 30. April 2013 an die Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Nordhausen anzupassen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach Satz 1 angepassten Grundordnung gelten die Bestimmungen der Grundordnung, die aufgrund der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Nordhausen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erlassen wurden, fort. (2) Zur Harmonisierung der Amtszeiten der Mitglieder des Rates der Hochschule bestimmt die nach Absatz 1 anzupassende Grundordnung einen einheitlichen, im Jahr 2015 liegenden Termin für den Beginn und das Ende der Amtszeiten der Mitglieder des Rates der Hochschule. Dabei kann von den in § 1 Abs. 10 festgelegten Amtszeiten der Mitglieder des Rates der Hochschule einmalig abgewichen werden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Gleichstellungsbestimmung
§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) verordnet das Kultusministerium:
Organe der zentralen Ebene
§ 1 Organe der zentralen Ebene(1) Mit dem Ziel, die Entscheidungsfähigkeit zu verbessern und Entscheidungsprozesse innerhalb der Hochschule zu beschleunigen, wird an der Fachhochschule Nordhausen abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 Satz 1 ThürHG sowie § 33 Abs. 1 und 3 ThürHG zum 1. Januar 2008 neben dem Präsidium als einziges Organ auf der zentralen Ebene ein Hochschulrat nach den Regelungen der Absätze 2 bis 9 und des § 2 eingesetzt.(2) Der Hochschulrat ist das zentrale Kollegialorgan der Hochschule. Er hat folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Präsidenten sowie des Kanzlers nach Maßgabe des § 2,2. Bestätigung der Vizepräsidenten, Erteilung des Einvernehmens bei Abbestellung der Vizepräsidenten durch den Präsidenten nach Maßgabe des § 2,3. Stellungnahme zu Anträgen nach § 4 ThürHG,4. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums und Stellungnahme zu diesem,5. Beschlussfassung über die Bestätigung der Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung,6. im Einvernehmen mit dem Präsidium die Bestimmung der Stelle, die die Rechnung über das Körperschaftsvermögen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürHG zu prüfen hat,7. Erteilung der Entlastung über den Rechnungsabschluss nach § 14 Abs. 4 Satz 3 ThürHG,8. Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,9. Entscheidungen nach § 30 Satz 5 ThürHG,10.Entscheidungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 ThürHG,11.Abgabe von Stellungnahmen vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem Ministerium,12.Abgabe von Stellungnahmen zu wirtschaftlichen Betätigungen der Hochschule nach § 15 ThürHG,13.Beschlussfassung über die Grundordnung und die Wahlordnung sowie über andere Satzungen, soweit die Grundordnung nichts anderes bestimmt,14.Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Selbstverwaltungseinheiten,15.Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,16.Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor",17.Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sowie ihrer Stellvertreterin auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen,18.Wahl der anderen Beauftragten der Hochschule,19.Stellungnahme zur Gebührenordnung,20.Verleihung akademischer Ehrungen,21.Beschlussfassung über die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen Präsidium und Selbstverwaltungseinheiten bestehen, und22.Beschlussfassung über die Vertreter des Hochschulrats im Auswahlgremium und Bestätigung der Liste nach Absatz 5. Der Hochschulrat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidenten Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen. Er kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen. (3) Das Präsidium der Hochschule hat die Entscheidungen, Beschlüsse und Stellungnahmen des Hochschulrats nach Absatz 2 zu würdigen und bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht das Präsidium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Hochschulrats ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Hochschulrat substantiiert zu begründen. (4) Dem Hochschulrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. der Präsident als Vorsitzender,2. sechs gewählte Vertreter der Professoren,3. drei gewählte Vertreter der Studierenden,4. drei gewählte Vertreter der Mitarbeiter,5. vier externe, mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem Ministerium angehören. Innerhalb der Gruppe der externen Mitglieder ist eine Stimmrechtsübertragung im Verhinderungsfall zulässig, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; jedem externen Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden. (5) Zur Auswahl der externen Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 sowie zwei Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des bisherigen Hochschulrats mit jeweils einer Stimme und ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über die Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils zwei Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie der Zustimmung des Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft im Hochschulrat gelten für die Auswahl des nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend. (6) Der Kanzler, die Vizepräsidenten und die Dekane gehören dem Hochschulrat mit Rede- und Antragsrecht an. (7) Dem Hochschulrat gehören mit Rederecht an: 1. die Gleichstellungsbeauftragte,2. der Vorsitzende des Studentenrats,3. der Vorsitzende des Personalrats. (8) Der Präsident wird als Vorsitzender des Hochschulrats im Falle der Verhinderung von einem Mitglied des Präsidiums vertreten; in diesem Fall erhält das Mitglied des Präsidiums Stimmrecht. (9) Die gewählten Vertreter der Professoren haben doppeltes Stimmrecht. Abweichend von Satz 1 haben 1. bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 alle stimmberechtigten Mitglieder einfaches Stimmrecht,2. bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 12 und 22 die gewählten Vertreter der Professoren einfaches Stimmrecht und die externen Mitglieder doppeltes Stimmrecht.
Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers, Bestellung der Vizepräsidenten
§ 2 Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers, Bestellung der Vizepräsidenten(1) Aufgrund der Einrichtung des Hochschulrats nach § 1 sind der Präsident und der Kanzler abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 ThürHG entsprechend den nachfolgenden Regelungen zu wählen und abzuwählen sowie die Vizepräsidenten abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürHG zu bestellen und abzubestellen. (2) Der Präsident wird vom Hochschulrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder auf der Grundlage von Vorschlägen einer Findungskommission gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl setzt der Hochschulrat eine Findungskommission ein, der zwei Mitglieder der Gruppe der Professoren und jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und der Mitarbeiter der Hochschule sowie der externen Mitglieder angehören. Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll mehrere, in der Regel drei geeignete Bewerber, enthalten. Näheres zu Satz 2 regelt die Grundordnung. (3) Der Kanzler wird vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt. (4) Der Präsident oder der Kanzler können aus wichtigem Grund auf Antrag der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf in zwei Abstimmungen jeweils der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulrats. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens regelt die Grundordnung. (5) Die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten bestellt und vom Hochschulrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder bestätigt. Der Präsident kann Vizepräsidenten im Einvernehmen mit dem Hochschulrat abbestellen.
Unterrichtung über die Evaluation
§ 3 Unterrichtung über die EvaluationDie Fachhochschule Nordhausen unterrichtet auf der Grundlage einer externen Evaluation das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium spätestens ein Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Verordnung nach § 4 über die Erfahrungen und die Ergebnisse der Erprobung des reformorientierten Hochschulmodells. Das Nähere zur Evaluation wird in der Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 12 Abs. 1 ThürHG vereinbart.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.