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title: "Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Nordhausen Vom 16. Juli 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/nordhesnatschgvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NordhESNatSchGVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:39:50+00:00"
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# Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Nordhausen Vom 16. Juli 1991

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 16.07.1991
*Fundstelle:* GVBl. 1991, 249


### Eingangsformel NordhESNatSchGV

Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 Seite 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23 September 1990 (BGBl. II Seite 885 - 1226) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1 : 10 000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde - Richard-Breslau-Str. 11 a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Nordhausen, Am Markt 15, 5500 Nordhausen. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. "Rügisdorfer Schweiz", Gemarkungen Rügisdorf, Petersdorf und Krimderode, ca. 65 ha, zwischen Rügisdorf, Petersdorf und Nordhausen-Krimderode gelegen,2. "Himmelberg", Gemarkungen Appenrode, Woffleben und Niedersachswerfen, ca 35 ha, nördlich angrenzend an die Gemeinde Woffleben,3. "Sattelköpfe", Gemarkungen Hörningen und Woffleben, ca. 30 ha, ca. 0,5 km nördlich von Hörningen. (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

### § 2

§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient dem vorläufigen Schutz der Gipskarstlandschaft zur Erhaltung der die Südharzlandschaft prägenden Gipsmassive und Karsterscheinungen des Zechsteines mit ihren geologisch bedingten Oberflächenformen und den edaphischen Eigenschaften, die im Verein mit den klimatischen Bedingungen und ihrer nacheiszeitlichen Entwicklung Grundlage für eine artenreiche Flora und Fauna mit vom Aussterben bedrohten Arten ist.

### § 3

§ 3Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

### § 4

§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die Handlungen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten im Rahmen der Wasseraufsicht sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im jeweiligen Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;5. die Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Instandsetzung und Erneuerung vorhandener Trinkwassergewinnungsanlagen und Wasserversorgungsleitungen im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde und die Entnahme von Grundwasser im Rahmen wasserrechtlich zugelassener Entnahmemengen;6. Maßnahmen zur Unterhaltung oder Instandsetzung vorhandener Ent- und Versorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;7. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

### § 5

§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

### § 6

§ 6Ordnungswidrig im Sinne des geltenden Naturschutzrechts handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt;4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet;6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt;7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

### § 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Nordhausen Vom 16. Juli 1991
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NordhESNatSchGVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
