---
title: "Thüringer Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Nordhausen Vom 18. Juli 1997"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/nordhausenfhschulergth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NordhausenFHSchulErGTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:39:53+00:00"
---

# Thüringer Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Nordhausen Vom 18. Juli 1997

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 18.07.1997
*Fundstelle:* GVBl. 1997, 257


### § 3 — Experimentierklausel

§ 3 Experimentierklausel(aufgehoben)

### Eingangsformel NordhausenFHSchulErG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zeitpunkt der Errichtung

§ 1 Zeitpunkt der ErrichtungMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Fachhochschule Nordhausen mit Sitz in Nordhausen errichtet.

### § 2 — Gründungsphase

§ 2 Gründungsphase(1) Zur Vorbereitung der Aufnahme des Studienbetriebs an der Fachhochschule Nordhausen bestellt der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur einen Gründungsbeauftragten. Der Gründungsbeauftragte führt die Bezeichnung Rektor. Er ist berechtigt, für die Fachhochschule Nordhausen zu handeln. Die Befugnis, auch für die nach dem Thüringer Hochschulgesetz noch zu bildenden oder zu bestellenden Organe oder Gremien zu handeln, endet jeweils mit der Bildung oder Bestellung der zuständigen Hochschulorgane oder Gremien. (2) Bis zur Bestellung des Gründungsbeauftragten handelt der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Fachhochschule Nordhausen.

### § 4 — Gleichstellungsklausel

§ 4 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

---

— Thüringer Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Nordhausen Vom 18. Juli 1997
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NordhausenFHSchulErGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
