Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahre 2021 (ThürVorNWDG 2021) Vom 23. März 2021*
- Ausfertigungsdatum:
- 23.03.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 120
Anzahl der Unterstützungsunterschriften
§ 2 Anzahl der UnterstützungsunterschriftenIn den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Thüringer Landeswahlgesetz sind 75 und des § 29 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz sind 300 eigenhändig unterzeichnete Unterschriften von Wahlberechtigten notwendig.
Wahlzeit, Schluss der Wahlhandlung, unzulässige Wahlbeeinflussung
§ 8 Wahlzeit, Schluss der Wahlhandlung, unzulässige Wahlbeeinflussung(1) Die Wahl dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Verordnungsermächtigung, Vorrangklausel, Erfrischungsgeld
§ 9 Verordnungsermächtigung, Vorrangklausel, Erfrischungsgeld(1) Bei der Einrichtung der Wahlräume und für die Durchführung der Wahlhandlung haben die Gemeinden ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen. Das für das Wahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung zu regeln.(2) Für den Fall, dass die vorzeitigen Wahlen zum Thüringer Landtag am gleichen Tag wie die Wahlen zum Deutschen Bundestag durchgeführt werden, gehen sowohl für die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in den gemeinsam für die Wahlen genutzten Wahlräumen als auch für die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zur Einrichtung der gemeinsam genutzten Wahlräume und zur Durchführung der Wahlhandlung die Bestimmungen des Bundes und die Hinweise des Bundeswahlleiters vor.(3) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 4 Thüringer Landeswahlordnung einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 45 Euro für den Vorsitzenden und 35 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Anstelle des Erfrischungsgeldes nach Satz 1 soll Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Fall, dass die vorzeitigen Wahlen zum Thüringer Landtag am gleichen Tag wie die Wahlen zum Deutschen Bundestag durchgeführt werden, findet eine Anrechnung des Erfrischungsgeldes nach Satz 1 auf das nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Bundeswahlordnung gezahlte Erfrischungsgeld nicht statt. § 9 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Landeswahlordnung findet keine Anwendung.
Anlage 1zu § 7 Abs. 2
Anlage 2zu § 7 Abs. 2
Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite
§ 1 Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite(1) Der Landtag stellt mit diesem Gesetz fest, dass für den Fall einer vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahre 2021 die Wahl der Wahlbewerber sowie der Vertreter für die Vertreterversammlungen sowie die Durchführung der Wahlhandlung aufgrund einer andauernden epidemischen Lage von landesweiter Tragweite erheblich eingeschränkt sein wird. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Regelungen an Stelle der entsprechenden Bestimmungen im Thüringer Landeswahlgesetz und der Thüringer Landeswahlordnung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 2 nicht anzuwenden, wenn der Landtag spätestens am Tage des Beginns der Frist gemäß Artikel 50 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen feststellt, dass eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nicht mehr besteht; die Feststellung des Landtags ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.(2) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von Wahlbewerbern und der Vertreter für die Vertreterversammlung in eigener Verantwortung nach ihren Satzungen sowie den Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes, der Thüringer Landeswahlordnung sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes durch.(3) Die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und in der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags vom 27. Februar 2020 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Anzahl der Unterstützungsunterschriften
§ 2 Anzahl der UnterstützungsunterschriftenIn den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Thüringer Landeswahlgesetz sind 125 und des § 29 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz sind 500 eigenhändig unterzeichnete Unterschriften von Wahlberechtigten notwendig.
Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes und der ...
§ 3 Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes und der Thüringer Landeswahlordnung sowie der Satzungen der Parteien(1) Von den Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes und der Thüringer Landeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für Vertreterversammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung der Wahlbewerber im Falle der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Wahlkreisvorschläge im Sinne des § 22 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz. Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Thüringer Landeswahlgesetzes und der Thüringer Landeswahlordnung bleiben im Übrigen unberührt.(2) Sofern die Satzung einer Partei die nach diesem Gesetz zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Regelungen enthält und aufgrund von Umständen im Sinne von § 1 Abs. 1 nicht mehr rechtzeitig geändert werden kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung abgewichen werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versammlung im Sinne des § 23 Thüringer Landeswahlgesetz gewechselt werden. Soweit in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmern für die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorgegeben sind, können diese verringert werden. Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen trifft für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden. Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig im Falle einer Abweichung über die Besonderheiten des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählten Verfahrens zu unterrichten.
Versammlungen mit elektronischer Kommunikation
§ 4 Versammlungen mit elektronischer Kommunikation(1) Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Zulässig ist insbesondere1. die Durchführung einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation,2. die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Parteimitglieder an einer Versammlung nach § 23 Abs. 1 Thüringer Landeswahlgesetz im Wege elektronischer Kommunikation,3. die Durchführung einer Versammlung durch mehrere miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten.(2) Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach Absatz 1 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer zu gewährleisten.(3) Wenn einzelne oder alle Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.
Schriftliches Verfahren
§ 5 Schriftliches Verfahren(1) Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen.(2) Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerber ist in schriftlicher Form zu gewährleisten.
Schlussabstimmung
§ 6 Schlussabstimmung(1) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist.(2) Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird.(3) Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsregeln des § 39 Abs. 4 und 5 des Thüringer Landeswahlgesetzes entsprechende Anwendung.
Ergänzende Bestimmungen für die Wahl von Wahlbewerbern und Vertreter für die ...
§ 7 Ergänzende Bestimmungen für die Wahl von Wahlbewerbern und Vertreter für die Vertreterversammlungen, Prüfung durch Wahlorgane(1) Soweit sich Bestimmungen nach dem Thüringer Landeswahlgesetz und der Thüringer Landeswahlordnung auf die Aufstellung von Wahlbewerbern oder die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen in Versammlungen beziehen, gelten diese für nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführte Verfahren entsprechend.(2) Haben die Parteien die Bewerber in Verfahren gemäß § 4 oder § 5 aufgestellt, haben sie bei der Einreichung der Wahlvorschläge die Gewährleistung der Grundsätze des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 durch Beifügung einer Erklärung nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 nachzuweisen und durch eine Versicherung an Eides Statt glaubhaft zu machen.(3) Die Wahlorgane prüfen die von den Wahlvorschlagsträgern eingereichten Wahlvorschläge anhand der Vorschriften des Thüringer Landeswahlgesetzes und der Thüringer Landeswahlordnung nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Wahlzeit, Schluss der Wahlhandlung
§ 8 Wahlzeit, Schluss der WahlhandlungDie Wahl dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
Verordnungsermächtigung, Vorrangklausel
§ 9 Verordnungsermächtigung, Vorrangklausel(1) Bei der Einrichtung der Wahlräume und für die Durchführung der Wahlhandlung haben die Gemeinden ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen. Das für das Wahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung zu regeln.(2) Für den Fall, dass die vorzeitigen Wahlen zum Thüringer Landtag am gleichen Tag wie die Wahlen zum Deutschen Bundestag durchgeführt werden, gehen sowohl für die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in den gemeinsam für die Wahlen genutzten Wahlräumen als auch für die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zur Einrichtung der gemeinsam genutzten Wahlräume und zur Durchführung der Wahlhandlung die Bestimmungen des Bundes und die Hinweise des Bundeswahlleiters vor.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.